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Arbeitsgericht Aachen·1 Ca 2071/21·26.10.2021

Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen Mutwilligkeit (§114 ZPO)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts, nachdem er eine weitere Klage neben einer bereits anhängigen Klage erhoben hatte. Das Arbeitsgericht lehnte die PKH ab, weil die zusätzliche Klage mutwillig i.S.v. §114 ZPO sei. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung, warum die Ansprüche nicht kostengünstig durch Klageerweiterung verfolgt wurden. Die versagte PKH stützt sich auf die Kostenintensität und das Unterbleiben plausibler Sachgründe.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung zurückgewiesen wegen mutwilliger Rechtsverfolgung (§114 ZPO), da kostengünstigere Klageerweiterung möglich war

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist im Sinne des §114 ZPO.

2

Mutwilligkeit liegt regelmäßig vor, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde, weil ihr ein kostengünstigerer, ebenso erfolgversprechender Weg offensteht.

3

Die Erhebung einer neuen Klage statt der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage begründet regelmäßig Mutwilligkeit, sofern keine nachvollziehbaren Gründe für das Vorgehen vorgetragen werden.

4

Unterbleibt trotz gerichtlichen Hinweises eine plausible Darlegung, warum die Ansprüche nicht in einem Verfahren geltend gemacht wurden, ist dies ein Indiz für Mutwilligkeit und kann die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 114 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 198/21 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Mutwilligkeit einer weiteren Klageerhebung statt einer kostengünstigeren Klageerweiterung

Tenor

wird der Antrag des Klägers vom 04.08.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe im hiesigen Verfahren war abzulehnen, da die weitere Klage neben der zuvor eingereichten Klage gegen die Beklagte zu 1) unter dem Aktenzeichen 1 Ca 2070/21 mutwillig erhoben wurde, § 114 ZPO.

2

Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist. Mutwilligkeit i. S. v. § 114 S. 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht, oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (BAG, Beschluss vom 17.02.2011 – 6 AZB 3/11 – juris).

3

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger seine im hiesigen Verfahren verfolgten Zahlungsansprüche nicht im zuvor erhobenen Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 Ca 2070/21 mit geltend gemacht hat, in dem er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 1) begehrt. Der Kläger hat dieses Vorgehen trotz gerichtlichen Hinweises nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Rechtsverfolgung in zwei Prozessen ist kostenintensiver und daher mutwillig.