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Arbeitsgericht Aachen·1 Ca 1810/06·25.06.2007

Klage auf Anpassung der Betriebsrente ab 01.01.1997 abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt rückwirkende und fortlaufende Erhöhung seiner Betriebsrente ab dem 01.01.1997. Streitgegenstand ist, ob die konzerninternen betrieblichen Leistungen als Leistungen nach der Leistungsordnung gelten und somit Anpassungsansprüche begründen. Das Arbeitsgericht weist die Klage ab, weil die Konzernrichtlinie keine Anpassungsansprüche vorsieht und der maßgebliche Anpassungsstichtag erst mit dem erstmaligen Bezug von Altersruhegeld eintritt.

Ausgang: Klage auf rückwirkende und laufende Anpassung der Betriebsrente ab 01.01.1997 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Betriebliche Leistungen, die allein auf einer konzerninternen Richtlinie beruhen, gelten nicht ohne Weiteres als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer Leistungsordnung und begründen daher keinen Anspruch auf Anpassungen nach dieser Leistungsordnung.

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Ein Anspruch auf Erhöhung von betrieblichen Leistungen kann nicht aus § 20 der Leistungsordnung oder § 16 BetrAVG hergeleitet werden, soweit die Leistungen nicht nach der Leistungsordnung gewährt werden.

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Ein einmaliges Schreiben über eine Erhöhung laufender Leistungen begründet nicht die Verpflichtung, diese Leistungen künftig in allen Anpassungszeitpunkten genauso wie Altersruhegelder zu behandeln, soweit dies nicht ausdrücklich zugesagt ist.

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Der maßgebliche Anpassungsstichtag richtet sich nach dem Beginn des tatsächlichen Bezugs von Altersruhegeld nach der Leistungsordnung; Prüfungen und Anpassungen vor diesem Zeitpunkt sind nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 16 BetrAVG§ 16 Betriebliches Alterversorgungsgesetz§ 313 ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 426/08 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Anpassung einer Betriebsrente

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 8.350,00 EUR

Tatbestand

2

Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers seit dem 01.01.1997 anzupassen war.

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Der am 2..2..2.. geborene Kläger war als außertariflicher Angestellter bei der T. K. GmbH tätig. Er war von der T. K. GmbH zum 01.01.1989 zum C. W. angemeldet worden. Vom 31.03.1994 bis zum 31.12.1998 bezog der Kläger ein Anpassungsgeld zuzüglich betrieblicher Leistungen. Die Zahlung sogenannter betrieblicher Leistungen beruht auf der Konzernrichtlinie 2/1983 der Beklagten. Nach dieser Konzernrichtlinie erhalten außertarifliche Angestellte die vor Erreichung der Altersgrenze wegen einer Stilllegung, Teilstilllegung oder sonstigen Rationalisierungsmaßnahmen entlassen werden neben dem von der öffentlichen Hand gezahlten Anpassungsgeld o. ä. sogenannte betriebliche Leistungen. Diese Leistungen erhalten aber nur solche Mitarbeiter, denen später auch Altersversorgungsleistungen nach Maßgabe der Leistungsordnung des C. W. zustehen würden, weil sie ihnen zugesagt worden sind, die aber weder die Voraussetzungen für ein Übergangsgeld noch für das Ruhegeld nach der Leistungsordnung fest erfüllen. Die Konzernrichtlinie sieht weiterhin vor, dass die betrieblichen Leistungen in Anlehnungen an die Leistungsordnung des C. W. berechnet werden. Seit dem 01.01.1999 bezieht der Kläger Altersruhegeld.

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Mit Schreiben vom 07.08.1997 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die laufenden Leistungen zum 2 v. H. angehoben werden. Dementsprechend betrage die betriebliche Leistung nach der Leistungsordnung des C. W. 3.430,30 DM im Monat (auf das Schreiben der T. K. GmbH vom 07.08.1997, Bl. 12 d. A., wird Bezug genommen). In der Folgezeit unterrichtete der C. W. den Kläger über die Anpassung der laufenden Leistungen nach § 20 der Leistungsordnung des C. W. zum 01.01.2000. Mit Schreiben vom 07.02.2003 wurde dem Kläger eine weitere Anpassung des Ruhegeldes mit Wirkung zum 01.01.2003 bestätigt. Mit Schreiben vom 06.07.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich der Vorstand der Beklagten Ende 2003 entschieden habe, dass allen „von der Anpassung zum 01.01.1997 betroffenen Leistungsempfängern“ ein weiterer Erhöhungsbetrag um ein Prozent zum 01.01.2003 gewährt würde. Nach der Erhöhung zum 01.01.1997 zum zwei Prozent und der weiteren Erhöhung zum 01.01.2000 um weitere 1,2 Prozent sei den von der Anpassung zum 01.01.2000 betroffenen Betriebsrentnern zum 01.01.2003 eine zusätzliche Erhöhung um zwei Prozent gewährt worden.

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Der Kläger meint, ihm stünde mit Wirkung zum 01.01.1997 eine Erhöhung gegenüber der letzten Anpassung um 5,6 % mit Wirkung zum 01.01.2000, eine weitere Erhöhung um weitere 3,44 % und mit Wirkung zum 01.01.2003 eine Erhöhung um 5,5 %, jeweils bemessen an der letzten Anpassung, zu. Er habe daher einen Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.11.2005 in Höhe von 6.141,35 EUR. In der Zeit von Dezember 2005 bis einschließlich April 2006 seien 5 x 53,87 EUR = 269,35 EUR hinzugekommen.

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Ab dem 01.05.2005 sei die Betriebsrente des Klägers von 2.427,30 EUR auf 2.481,17 EUR zuzüglich Energiekostenzuschuss von 92,03 EUR zu erhöhen.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine rückständig Rentendifferenz für die Zeit vom 01.01.1997 bis April 2006 in Höhe von 6.410,70 EUR zu zahlen,

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2. die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.05.2006 bis zur nächsten Anpassung fortlaufend monatlich 2.481,17 EUR zuzüglich Energiekostenzuschuss von 92,03 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, dass das seit dem 01.04.1994 von dem Kläger bezogene Anpassungsgeld keine Leistung nach Maßgabe der Leistungsordnung des C. W. sei. Ein Anspruch darauf, diese Leistungen um einen bestimmten Prozentsatz anzuheben habe deshalb nicht bestanden. Da der Kläger erstmals Altersruhegeld seit dem 01.01.1999 bezogen habe, sei der Anpassungsstichtag auf den erstmaligen Ruhegeldbezug der 01.01.2000 gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Für das Begehren des Klägers fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Unstreitig bezog der Kläger bis zum 31.12.1998 kein Altersruhegeld nach der Leistungsordnung des C. W., sondern lediglich ein Anpassungsgeld zuzüglich betrieblicher Leistungen. Die Zahlung sogenannter betrieblicher Leistungen beruht auf der Konzernrichtlinie 2/1983 der Beklagten. Einen Anspruch auf Erhöhung betrieblicher Leistungen sieht die Konzernrichtlinie nicht vor. Da es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt, können auch Anpassungsansprüche nicht aus § 20 der Leistungsordnung des C. W. oder § 16 Betriebliches Alterversorgungsgesetz hergeleitet werden. Der Kläger kann einen Anspruch auch nicht aus dem Schreiben der T. K. GmbH vom 07.08.1997 herleiten. Mit diesem Schreiben wird dem Kläger lediglich zugesagt, dass die laufenden Leistungen (also das dem Kläger gewährte Anpassungsgeld) um 2 v. H. angehoben wird. Diese tatsächlich auch durchgeführte Anhebung entspricht der Konzernrichtlinie, die vorsieht, dass die betrieblichen Leistungen in Anlehnung an die Leistungsordnung des C. W. berechnet werden. Aus dem Schreiben vom 07.08.1997 ergibt sich keine Zusage, dass die betrieblichen Leistungen exakt so behandelt würden wie die Leistungsordnung des C. W. dies für betriebliche Altersruhegelder vorsieht. Wäre das der Fall, wäre das Schreiben vom 07.08.1997 überflüssig gewesen. In dem Schreiben ist ausdrücklich differenziert zwischen laufenden Leistungen und Leistungen des C. W.. Da der Kläger unstreitig 1997 keine Leistungen nach der Leistungsordnung des C. W. erhalten hat, kann die Beklagte auch keine Anpassung zum 01.01.1997 vornehmen. Auch aus der rückwirkenden Neuberechnung des Ruhegeldes zum 01.01.2000 lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte dem Kläger eine nachträgliche Ruhegelderhöhung zum 01.01.1997 zukommen lassen wollte. Zum 01.01.1997 war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Anpassung vorzunehmen. Die Notwendigkeit einer Anpassungsprüfung stellte sich erstmals zum 01.01.2000. Dies ist unstreitig erfolgt. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

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Auf eine Begründung der Nebenentscheidungen wird gemäß § 313 ZPO verzichtet.