Aufforderung der Rechtsanwaltskammer an einen Rechtsanwalt zur Stellungnahme zu dem Beschwerdeschreiben eines Anzeigeerstatters: Auslösung der Auskunftspflicht des beschuldigten Rechtsanwalts
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Rechtsanwalt wegen unterlassener Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Zentrales Problem war, ob die Übersendung des Beschwerdeschreibens mit Aufforderung zur Stellungnahme ein Auskunftsverlangen i.S. von §56 Abs.1 BRAO auslöst. Der Anwaltsgerichtshof gab der Beschwerde statt und eröffnete das Hauptverfahren, weil die Aufforderung die Auskunftspflicht hervorrief und Verdacht einer schuldhaften Pflichtverletzung bestand.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft stattgegeben; Beschluss aufgehoben und Eröffnung des Hauptverfahrens angeordnet wegen Verdachts auf schuldhafte Verletzung der Auskunftspflicht nach §56, §113 BRAO.
Abstrakte Rechtssätze
Die Übersendung des Beschwerdeschreibens eines Anzeigeerstatters an den beschuldigten Rechtsanwalt mit der Aufforderung zur Stellungnahme löst regelmäßig die Auskunftspflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO aus, wenn die Beschwerde den fraglichen Sachverhalt ausreichend deutlich erkennen lässt.
Ein Auskunftsverlangen nach § 56 Abs. 1 BRAO muss so konkretisiert sein, dass der Rechtsanwalt von vornherein weiß, durch welche Erklärungen er es erfüllen kann; die Bitte um Stellungnahme verlangt keine subjektive Bewertung des Vorwurfs, sondern die tatsächliche Äußerung zur Richtigkeit der Behauptungen.
Der Umfang der Auskunftspflicht bemisst sich nach dem Inhalt des Beschwerdeschreibens; zu Kernvorwürfen sind konkrete tatsächliche Angaben zu machen, in Randbereichen genügt eine knappe Äußerung; bei unzureichender Auskunft kann die Kammer weitere konkretisierende Fragen stellen.
Sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine schuldhafte Nichterfüllung der Auskunftspflicht gegeben, ist die Eröffnung des Hauptverfahrens nach §§ 131 Abs. 1, 116 Satz 2 BRAO i.V.m. § 203 StPO anzuordnen.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgericht Stuttgart, 29. März 2012, 14 EV 115/11
Leitsatz
Übersendet die Rechtsanwaltskammer das Beschwerdeschreiben eines Anzeigeerstatters an den beschuldigten Rechtsanwalt und fordert sie diesen auf, dazu Stellung zu nehmen, so löst dies regelmäßig die Auskunftspflicht des Rechtsanwalts nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO aus, wenn die Beschwerde den fraglichen Sachverhalt ausreichend deutlich erkennen lässt.(Rn.6)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 18. April 2012 wird der Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer vom 29. März 2012
a u f g e h o b e n.
Die Anschuldigung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in der Anschuldigungsschrift vom 16. Februar 2012 wird zugelassen. Das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird
e r ö f f n e t.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeschuldigte.
Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart wirft dem beschuldigten Rechtsanwalt in der Anschuldigungsschrift vom 16. Februar 2012 vor, er habe es entgegen §§ 56 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, 113 Abs. 1 BRAO unterlassen, einem beauftragten Mitglied des Vorstands in einer Beschwerdesache Auskunft zu geben. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer, zu dem die Anschuldigung erhoben wurde, lehnte mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. März 2012 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen ab. Gegen den ihr formlos mitgeteilten Beschluss legte die Generalstaatsanwaltschaft am 23. April 2013 sofortige Beschwerde ein. Der Senat gab dem Beschuldigten durch Schreiben vom 24. Juli 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zum Sachverhalt trägt die Generalstaatsanwaltschaft in der Anschuldigungsschrift vor, dass sich am 13. Juli 2010 die Eheleute Sch… aus G… beschwerdeführend an die Rechtsanwaltskammer gewandt hätten. Sie hätten vorgebracht, dass sie vom beschuldigten Rechtsanwalt in den Jahren 2003 und 2006 in verschiedenen Angelegenheiten vertreten worden seien. Diese seien letztendlich nicht abschließend geklärt worden, sondern offen geblieben. Auf ihre mehrfachen schriftlichen, telefonischen und persönlichen Versuche, mit dem Rechtsanwalt in Kontakt zu treten, um über den weiteren Verlauf der Sachen informiert zu werden, habe dieser nicht geantwortet. Die erbetenen Informationen habe er nicht gegeben. Ein Schreiben des beauftragten Mitglieds des Vorstands der Rechtsanwaltskammer vom 19. Juli 2010, mit dem dem Beschuldigten eine Abschrift des Beschwerdeschreibens übersandt und er unter Hinweis auf sein Recht zur Aussagefreiheit im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 BRAO aufgefordert worden sei, binnen drei Wochen hierzu Stellung zu nehmen, habe der Beschuldigte ebenfalls nicht beantwortet. Unbeantwortet geblieben seien auch drei weitere Schreiben des Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung II der Rechtsanwaltskammer vom 27. September 2010, 27. Oktober 2010 und 27. Dezember 2010. Das Anwaltsgericht ist der Auffassung, das Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 19. Juli 2010 und die weiteren Schreiben seien mangels von den Auskunftsberechtigten gestellter konkreter Fragen nicht als Auskunftsverlangen im Sinne von § 56 Abs. 1 BRAO zu bewerten. Sie hätten die Auskunftspflicht des Beschuldigten deshalb nicht ausgelöst.
II.
Die gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts gerichtete, nach § 131 Abs. 3 Satz 2 BRAO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere nicht verspätet eingelegte sofortige Beschwerde der Generalstaatanwaltschaft hat Erfolg. Der Beschuldigte ist entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichts der schuldhaften Nichterfüllung der anwaltlichen Auskunftspflicht gemäß § 113 Abs. 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BRAO hinreichend verdächtig.
In tatsächlicher Hinsicht beruht der hinreichende Tatverdacht auf den Schreiben der Anzeigeerstatter und der Rechtsanwaltskammer, die sich in den Ermittlungsakten befinden. Der wahrscheinliche Grund des Schweigens des Beschuldigten auf die Auskunftsersuchen lässt sich dessen Schreiben vom 16. Oktober 2011 an die Rechtsanwaltskammer entnehmen. Darin teilt er mit, dass er seit Ende 2010 unter erheblichen psychischen Problemen leide, die ihn zum Teil monatelang hinderten, seine geschäftliche Korrespondenz zur Kenntnis zu nehmen, mitunter habe er Briefe nicht einmal geöffnet.
In rechtlicher Hinsicht ist die Tat, wenn sich der Vorwurf bestätigt, nach der Auffassung des Senats als schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Auskunftspflicht in Beschwerdesachen gemäß §§ 113 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO zu bewerten.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO hat der Rechtsanwalt in Aufsichts- und Beschwerdesachen u.a. einem beauftragten Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu geben. Nach einhelliger Rechtsauffassung (BGH NJW 2008, 917; AGH Koblenz, Beschluss vom 4. September 2003, 2 AGH 18/2002; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Auflage, § 56, Rn.18 m.w.N.) entsteht die Auskunftspflicht des Rechtsanwalts nur auf ein Auskunftsverlangen des Auskunftsberechtigten hin, in welchem der Rechtsanwalt zu einer Wissenserklärung aufgefordert wird. Das Auskunftsverlangen muss soweit konkretisiert sein, dass der Rechtsanwalt von vornherein weiß, durch welche Erklärungen er es erfüllen kann. Es muss als Grundlage einer Vollstreckungsmaßnahme den Anforderungen genügen, die in einem prozessualen Streitverfahren an einen Klageantrag oder Urteilstenor gestellt werden. In der Literatur (Böhnlein in Feuerich/Weyland, a.a.O., Rn. 18; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auflage, § 56, Rn. 20) wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Übersendung des Beschwerdeschreibens eines Anzeigeerstatters an den beschuldigten Rechtsanwalt mit der Aufforderung zur Stellungnahme regelmäßig dann genügt, wenn die Beschwerde den fraglichen Sachverhalt ausreichend deutlich erkennen lässt. Dem schließt sich der Senat an. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichts verlangt die Bitte um Stellungnahme vom Rechtsanwalt in einem solchen Fall keine subjektive Bewertung des Beschwerdevorwurfs. Vielmehr ergibt die Auslegung der Aufforderung unter den gegebenen Umständen, dass sich der Beschuldigte zu den Tatsachenbehauptungen in der Anzeige in tatsächlicher Hinsicht äußern soll. Er soll mitteilen, ob der behauptete Sachverhalt zutrifft und weiter, ob dem Vorwurf Gründe entgegenstehen, die sein Verhalten gleichwohl pflichtgemäß erscheinen lassen. Denn Ziel der Anwaltskammer ist es in einem solchen Fall regelmäßig, den Sachverhalt aufzuklären. Unzumutbares verlangt ein solches Vorgehen der Anwaltskammer dem Beschuldigten nicht ab. Der Umfang seiner Auskunftspflicht bemisst sich in einem solchen Fall vielmehr nach dem Inhalt des Beschwerdeschreibens des Anzeigeerstatters; ins Einzelne gehender tatsächlicher Ausführungen bedarf es nur zum Kern des erhobenen Vorwurfs. In den Randbereichen kann sich der beschuldigte Rechtsanwalt dagegen kurz fassen, vor allem wenn Gleiches auch für das Beschwerdeschreiben gilt. Reicht die vom Rechtsanwalt in diesem Umfang erteilte Auskunft nach der Auffassung der Kammer nicht aus, so kann sie ein weiteres Auskunftsersuchen nach § 56 Abs. 1 BRAO mit konkreten Fragen an ihn richten. So entsteht ein kommunikativer Prozess, dessen Zweck es ist, den Sachverhalt aufzuklären.
Nach diesen Grundsätzen löste die von der Anwaltskammer gewählte Vorgehensweise im vorliegenden Fall die Auskunftspflicht des Beschuldigten aus. Es handelte sich um eine einfach gelagerte Sache, bei der die Beschwerde den fraglichen Sachverhalt ausreichend deutlich erkennen ließ. Im Beschwerdeschreiben vom 13. Juli 2010 wird der Vorwurf erhoben, der Rechtsanwalt habe trotz mehrfacher Aufforderungen keine Informationen über den weiteren Verlauf der nicht abgeschlossenen Angelegenheiten erteilt. Dazu sollte sich der beschuldigte Rechtsanwalt in tatsächlicher Hinsicht äußern. Unschädlich ist es, dass der Gegenstand der Mandatsverhältnisse aus den Jahren 2003 und 2006 nicht konkret dargelegt ist. Dies betraf nicht den Kern des angezeigten Vorwurfs, sondern dessen Randbereich. Besondere Umstände, die der Auslegung der Aufforderung zur Stellungnahme als Auskunftsverlangen im Einzelfall entgegenstehen können (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2011, BRAK-Mitteilungen 2012, 37ff.), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, vielmehr ergibt die Auslegung der Aufforderung, dass der Auskunftsberechtigte dem Beschuldigten damit zugleich die ausreichend genaue Frage gestellt hat, ob der als Vorwurf unterbreitete Sachverhalt im Kerngeschehen zutrifft oder was stattdessen geschehen ist. Die Übersendung des Beschwerdeschreibens des Anzeigeerstatters an den beschuldigten Rechtsanwalt zur Stellungnahme war deshalb im vorliegenden Fall ein ausreichend konkretisiertes Auskunftsverlangen der Auskunftsberechtigten im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO, das die Auskunftspflicht des Beschuldigten hervorgerufen hat. Der Beschuldigte ist hinreichend verdächtig, schuldhaft gegen diese Pflicht verstoßen zu haben.
Damit ist gemäß § 131 Abs. 1, 116 Satz 2 BRAO i.V.m. § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen.
Die Kosten des vorliegenden selbständigen Zwischenverfahrens trägt entsprechend § 195 BRAO i.V.m. §§ 465, 473 Abs. 3 Satz 1 StPO der Angeschuldigte (vgl. Feuerich in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 195 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 464, Rn. 7a, 11a).