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Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat·AGH 28/2017 II, AGH 28/17·09.11.2017

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

Öffentliches RechtBerufsrecht/AnwaltsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an, nachdem er im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Zentral war, ob die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt und eine Gefährdung der Rechtssuchenden ausgeschlossen ist. Das Gericht hält die Vermutung für nicht widerlegt, da der Anwalt seine Vermögensverhältnisse nicht umfassend belegte. Die Klage wird deshalb abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerleglich vermutet, dass er sich im Vermögensverfall befindet.

2

Die Vermutung des Vermögensverfalls ist nur dann widerlegt, wenn der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt und eine vollständige Aufstellung sämtlicher Forderungen sowie Nachweise über deren Erledigung vorlegt.

3

Dem betroffenen Rechtsanwalt obliegt der Nachweis, dass trotz Vermögensverfalls die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind; dieser Nachweis ist nur in Ausnahmefällen erfolgreich.

4

Die bloße Führung einer selbständigen Einzelkanzlei oder allgemeine organisatorische Angaben genügen nicht; der Anwalt muss konkrete, effektive Maßnahmen darlegen, die eine Gefährdung der Mandanteninteressen ausschließen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 802g ZPO§ 112c Abs. 1 BRAO, 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO§ 112c BRAO§ 154 Abs. 1 VwGO

Orientierungssatz

1. War ein Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, dass er sich im Vermögensverfall befindet. Diese Vermutung ist nicht wiederlegt, wenn dem Vortrag des Rechtsanwalts auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, dass seine Vermögensverhältnisse geordnet sein könnten.(Rn.20)

2. Dem betroffenen Rechtsanwalt obliegt zudem der Nachweis, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.(Rn.22)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 1980 geborene Kläger wurde 2011 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

2

Im Juni 2015 wurde die Beklagte darüber informiert, dass gegen den Kläger ein Haftbefehl nach § 802 g ZPO erlassen worden ist wegen der Zwangsvollstreckung aus einem Säumnisbescheid des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Nachdem der Kläger die Forderung beglichen hatte, wurde die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis gelöscht.

3

Im Juli 2016 erhielt die Beklagte von der Oberfinanzdirektion ... die Nachricht, dass der Kläger 19.861 € dem zuständigen Finanzamt schulde und seine Mitwirkung am Besteuerungsverfahren unterlasse. Zugleich teilte das Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts ... mit, dass gegen den Kläger ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Hauptforderung von 3.328 € ergangen sei.

4

Mit Schreiben vom 16.08.2016 informierte die Beklagte den Kläger über ihre Absicht, die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zu widerrufen und forderte ihn zur detaillierten Darlegung seiner Vermögensverhältnisse, Einkünfte und Verbindlichkeiten auf.

5

Nachdem der Kläger trotz Fristverlängerung der Aufforderung der Beklagten nicht nachgekommen war und eine Anfrage der Beklagten über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder ergeben hatte, dass der Kläger wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft seit 18.10.2016 im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Zur Begründung wies die Beklagte auf das Vorliegen verschiedener Verbindlichkeiten und die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis hin. Eine Auskunft über seine Vermögensverhältnisse habe der Kläger nicht erteilt und es sei auch nicht erkennbar, dass die Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall des Klägers ausnahmsweise nicht gefährdet seien.

6

Gegen den Widerrufsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 10.02.2017 Widerspruch ein: Im Zuge seiner Kanzleiverlegung nach Ausscheiden aus einer Bürogemeinschaft zum 30.06.2016 sei die Ordnung aller finanziellen Belange unter neuen Rahmenbedingungen sehr weit fortgeschritten. Das Besteuerungsverfahren sei gefördert. Verbindlichkeiten bestünden gegenüber dem Finanzamt über ca. 20.000 € und gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse über 4.000 €. Dem stünden Forderungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt gegenüber den Landesoberkassen Baden-Württemberg und Bayern in Höhe von rund 38.500 € sowie weitere Forderungen über ca. 20.000 € gegenüber anderen Schuldnern gegenüber. Seine Rechtsanwaltskanzlei erziele Einnahmen in Höhe von rund 2.000 €. Die Lebenshaltungskosten betrügen 800 €. Für Büronutzung und Wohnung fielen keine Kosten an; er wohne im Haus seiner Lebensgefährtin. Eine Gefahr für Rechtssuchende bestünde nicht, da er zu rund 90% auf dem Gebiet des Strafrechts arbeite und Verfahrenspflegschaften übernehme. Zivilrechtliche Fälle würden über die Prozesskostenhilfe abgewickelt. Die Vorlage von Belegen unterließ der Kläger.

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Im Weiteren legte der Kläger eine Finanzübersicht der ... mit einem Guthaben von 23.933,66 € vor. Der Finanzübersicht ist weder Name noch Kontonummer zu entnehmen.

8

Nach Fristverlängerung legte der Kläger einen teilweise geschwärzten Überweisungsauftrag an die ... Bank über 8.044 € zur Begleichung der Forderung des Finanzamts sowie dessen Schreiben, dass sich die Pfändungsverfügung erledigt habe, vor.

9

Mit Bescheid vom 04.07.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Die Vermögensverhältnisse des Klägers seien ungeklärt; es fehle eine ordnungsgemäße Auflistung des Vermögens, der Einnahmen und Ausgaben. Der Kläger sei unverändert wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft seit 18.10.2016 im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

10

Gegen den am 06.07.2017 zugestellten Widerspruchsbescheid richtet sich die am 07.08.2017 (Montag) eingegangene Klage des Klägers, der zur Begründung auf den Vortrag im Vorverfahren Bezug nimmt und eine weitere Begründung nach Akteneinsicht ankündigt, ohne sie bislang vorgelegt zu haben.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 09.01.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 04.07.2017 aufzuheben sowie
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

14

Die Beklagte verteidigt den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Anwaltschaft. Er befinde sich unverändert in Vermögensverfall. Dessen durch den Eintrag des Klägers im Schuldnerverzeichnis gesetzlich angeordnete Vermutung sei nicht widerlegt. Der Kläger werde durch die Widerrufsverfügung nicht in seinen Rechten verletzt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Vorbringen im Vorverfahren Bezug genommen.

16

Die Akten der Beklagten bezüglich des Klägers lagen vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

17

Auf das an den Anwaltsgerichtshof gerichtete Akteneinsichtsersuchen des Klägers verwies der Senatsvorsitzende diesen an die Beklagte. Dort hat der Kläger Akteneinsicht nicht beantragt.

II.

18

Die Klage ist gem. §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Der Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft durch die Beklagte erfolgte zu Recht. Der Verpflichtungsantrag ist erfolglos.

19

Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung der Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, BRAK-Mitt. 1999, 270; NJW 2003, 577). Ein Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

20

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vom 04.07.2017 lag bei dem Kläger Vermögensverfall vor. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt unstreitig in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, was auch die von dem Senat zum 06.11.2007 eingeholte Auskunft des zuständigen Vollstreckungsgerichts mit 2 Eintragungen vom 18.10.2016 (unbekannter Gläubiger) und 29.03.2017 (Finanzamt) bezeugt, so dass gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO widerleglich vermutet wird, dass der Kläger sich in Vermögensverfall befindet. Der Rechtsanwalt kann die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen, wenn er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegt und nachweist, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind (BGH, BRAK-Mitt. 1999, 36). Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte hat der Kläger seine Vermögensverhältnisse nicht umfassend dargelegt und belegt. Er hat insbesondere nicht umfassend nachgewiesen, ob und wenn ja, welche Forderungen inzwischen beglichen wurden, bzw. wie er beabsichtige, noch offene Forderungen zu begleichen. Ein Vermögensverzeichnis, wie im Schriftsatz vom 09.11.2017 behauptet, wurde vorgelegt, ein diesbezüglicher Vordruck der Beklagten nicht ausgefüllt.

21

Aus der Anlage zum letzten Schreiben des Klägers vom 08.06.2017 im Widerspruchsverfahren ergibt sich zwar, dass die Forderung des Finanzamts erledigt sein soll; dies hat aber ersichtlich nicht zur Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt. Dem Vortrag des Klägers kann indessen auch nicht ansatzweise entnommen werden, dass seine Vermögensverhältnisse geordnet sein könnten.

22

Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden (BGH, BRAK-Mitt. 1995, 28). Nur ausnahmsweise, wenn durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind, unterbleibt der Widerruf. Der Nachweis, dass die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind, obliegt dem betroffenen Rechtsanwalt (BGH, NJW 1991, 2083; 2013, 175). Als geordnet können die Vermögensverhältnisse nur dann angesehen werden, wenn Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden könnten und der Rechtsanwalt frei über sein Vermögen verfügen kann (BGH, BRAK-Mitt. 2000, 114).

23

Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt, insbesondere hat er keinen Vermögensstatus vorgelegt, aus dem sich seine Vermögensverhältnisse und die Möglichkeit der Rückführung seiner Verbindlichkeiten entnehmen lässt. Seiner insoweit obliegenden Mitwirkungspflicht ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten (BGH, BRAK-Mitt. 2005, 142).

24

Es liegt auch nicht ein Ausnahmefall vor, in dem der Kläger durch organisatorische Maßnahmen, insbesondere im Rahmen einer Rechtsanwaltssozietät, durch seine selbständige Tätigkeit eine Gefährdung der Mandanteninteressen effektiv verhindert (BGH NJW-RR 2013, 1012). Denn der Kläger betreibt seine selbständige Rechtsanwaltstätigkeit als Einzelanwalt weiter. Welche Maßnahmen er zum Schutz der Rechtssuchenden ergriffen haben will, legt er nicht dar. Ihm ist es unverändert möglich, Mandantengelder anzunehmen, ohne dass diese effektiv gesichert wären. Die strengen Voraussetzungen für die Annahme des Ausschlusses einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden sind danach hier offensichtlich nicht gegeben.

25

Infolge der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage ist der Verpflichtungsantrag unbegründet.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Klägers gem. § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

28

Gründe, die eine Zulassung der Berufung nach §§ 112 e BRAO, 124 a Abs. 1 VwGO gebieten würden, sind nicht ersichtlich.