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Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat·AGH 23/2012 (II) - SG 1, AGH 23/12 (II) - SG 1·05.03.2013

Rechtsanwalt: Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

Öffentliches RechtBerufsrecht (Rechtsanwaltszulassung)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der zugelassene Rechtsanwalt wandte sich gegen den Widerruf seiner Zulassung nach §14 Abs.2 Nr.7 BRAO wegen Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis und mehrerer Haftbefehle. Zentrale Frage war, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens Vermögensverfall vorlag und ob die Vermutung widerlegt wurde. Der Anwaltsgerichtshof weist die Klage ab, weil die Vermutung nicht erschöpfend widerlegt und die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind. Auf später eingetretene Entwicklungen kommt es nicht an.

Ausgang: Klage des Anwalts gegen den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; spätere Entwicklungen sind dem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

2

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO begründet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen Haftbefehlen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, insbesondere bei mehreren Haftbefehlen und Forderungen in einer Gesamthöhe von mehr als 30.000 €.

3

Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kann nur durch substantiierte und erschöpfende Darlegungen zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie durch Nachweis einer wirksamen Schuldenregulierung widerlegt werden.

4

Liegt Vermögensverfall vor und drohen dadurch Gefahren für die Interessen der Rechtssuchenden, rechtfertigt dies den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; den Gegenbeweis trägt der Betroffene.

Relevante Normen
§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 32 BRAO§ 24 VwVfG§ 112a Abs. 1 BRAO§ 112c Abs. 1 BRAO

Vorinstanzen

nachgehend BGH, 9. Juli 2013, AnwZ (Brfg) 22/13, Beschluss

Orientierungssatz

1. Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen.(Rn.20)

2. Vermögensverfall liegt vor, wenn Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts wegen Haftbefehlen sowie wegen Forderungen über mehr als 30.000 € gegeben sind.(Rn.21)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der 1964 geborene Kläger wurde 1994 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht … zugelassen.

2

Im Oktober 2011 wurde die Beklagte informiert über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Versorgungswerks … wegen einer Forderung von 32.654 € und einer Forderung der W. von 5.021 € wegen der der Kläger am 22.11.2011 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wurde und am 29.11.2011 Haftbefehl des AG S. gegen den Kläger erging.

3

Auf das Aufklärungsschreiben der Beklagten vom 07.12.2011 legte der Kläger lediglich eine Gerichtsvollzieherquittung über 82 € wegen einer anderen Forderung vor.

4

Im Januar 2012 gab das AG S. der Beklagten den Erlass eines weiteren Haftbefehls gegen den Kläger wegen einer Forderung der W. bekannt. Anfang April 2012 teilte die Gerichtsvollzieherin der Beklagten Vollstreckungsersuchen des Versorgungswerks … über eine Hauptforderung von 421 € nebst Säumniszuschlägen von 501 €, insgesamt 922 €, und der Gemeinde W. wegen Grundsteuer von 151 € mit. Einem Aktenvermerk der Beklagten vom 02.04.2012 ist zu entnehmen, dass die Gerichtsvollzieherin davon ausging, dass Zwangsvollstreckungsanträge der W. und einer Kreissparkasse zurückgenommen worden seien und eine Einigung bevorstehe; der von der Bausparkasse erwirkte Haftbefehl sei aufgehoben worden.

5

Wegen der Vollstreckungsaufträge des Versorgungswerks … über 922 € und der Gemeinde W. über 151 € forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17.04.2012 den Kläger unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäß §§ 32 BRAO, 24 VwVfG zur detaillierten Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf, wies auf den beabsichtigten Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nebst Sofortvollziehung hin und setzte Frist zur Erledigung binnen 4 Wochen.

6

Als Antwort legte der Kläger lediglich einen unbeglaubigten Grundbuchauszug über ein in seinem Alleineigentum stehendes Hausanwesen vor, dessen Verkehrswert er mit mehr als 450.000 € und dessen Erträge „in vierstelliger Höhe" angab. Der Auszug weist vier Grundschuldeintragungen aus, darunter eine Grundschuld von 18.200 € zu Gunsten der W..

7

Ein Schreiben der Beklagten vom 29.05.2012 mit der Aufforderung an den Kläger, ein beigefügtes Muster zum Vermögensstatus auszufüllen und seine Liquidität nachzuweisen, blieb in der Sache unbeantwortet.

8

Im Juli 2012 teilte das AG S. der Beklagten den Eintrag des Klägers in das Schuldnerverzeichnis wegen Haftbefehlen vom 05.01.2012 wegen eines Anspruchs von 5.000 € der W. vom 13.01.2012 wegen eines Anspruchs des Versorgungswerks … von 32.549 € und vom 29.05.2012 wegen eines weiteren Anspruchs des Versorgungswerks von 922 € mit.

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Mit Verfügung vom 24.07.2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt: Der Vermögensverfall des Klägers ergebe sich aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 letzter Halbs. BRAO wegen Eintrags dreier Haftbefehle in das Schuldnerverzeichnis. Eine Widerlegung der Vermutung sei nicht erfolgt.

10

In seinem rechtzeitig eingegangenen Widerspruchsschreiben verweist der Kläger lediglich auf eine angeblich fehlerhafte Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Versorgungswerks …. Im weiteren gingen bei der Beklagten Mitteilungen über einen vierten Haftbefehl wegen eines Anspruchs von 640 € der … Volkshochschule, eines fünften Haftbefehls wegen eines Anspruchs des Versorgungswerks … von 267 € sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Kreissparkasse O. über 771 €, der W. über 5.021 € und der AOK … über 10.559 € ein.

11

Mit Bescheid vom 10.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers wegen der Eintragungen dreier Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis betreffend die Forderungen der W. von 5.000 € und des Versorgungswerks W. von32.549 € und 922 € zurück. Erschöpfende Darlegungen des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen fehlten.

12

Mit seiner rechtzeitig bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf, ohne eine förmliche Klagebegründung vorgelegt zu haben. Eine aktuelle Liquiditätskrise räumt er ein.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 24.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Personal- und Widerspruchsakten der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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1. Die gemäß §§112 a Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO, 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß unter Wahrung der Widerspruchsfrist (§§ 112 c Abs. 1 BRAO, 70 Abs. 1 VwGO) durchgeführt. Die Klagefrist gemäß §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 74 Abs. 1 Satz 1VwGO ist gewahrt.

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2. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.

19

Der Bescheid der Beklagten vom 24.07,2012 und der Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 112 c Abs. 1 BRAO, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, hier also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids, abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist dem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH NJW2011, 3234).

21

b) Nach diesem Maßstab lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 10.10.2012 der Vermögensverfall des Klägers vor. Zu diesem Zeitpunkt waren unstreitig Eintragungen des Beklagten in das Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts wegen Haftbefehlen vom 05. und 13.01.2012 sowie 29.05.2012 wegen Forderungen über mehr als 30.000 € gegeben.

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Außerdem lagen Haftbefehle in den Zwangsvollstreckungssachen der … Volkshochschule wegen 640 € und des Versorgungswerks … wegen 267 € vor.

23

c) Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Kläger auch nicht ansatzweise widerlegt. Nach Mitteilung der Gerichtsvollzieherin … vom 28.01.2013 liegen inzwischen weitere Zwangsvollstreckungsaufträge und Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gegen den Kläger vor. Eine Schuldenregulierung durch Veräußerung seines Immobilienvermögens hat der Kläger bislang unterlassen. Vielmehr ist inzwischen ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers eingegangen.

24

d) Durch den Vermögensverfall des Klägers sind die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet. Den ihm obliegenden Gegenbeweis hat der Kläger nicht geführt.

25

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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Die Berufung war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß §§ 112 e Satz 1 BRAO, 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht ersichtlich ist.