Themis
Anmelden
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat·AGH 1/2016 II, AGH 1/16·23.03.2017

Anwaltsgerichtsbarkeit: Rechtsmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt focht die Beitragsanhebung der Rechtsanwaltskammer für 2015 zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) sowie die festgesetzte Widerspruchsgebühr an. Er beanstandete zeitliche, Sicherheits- und verfassungsrechtliche Mängel. Der AGH hielt Erhebung und Gebühr für rechtmäßig: Die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs sei den Kammern gesetzlich zugewiesen und die Beschlüsse nachvollziehbar begründet. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Beitragsbescheid und Widerspruchsgebühr als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs ist eine den Rechtsanwaltskammern gesetzlich zugewiesene Aufgabe.

2

Die Bundesrechtsanwaltskammer darf in der Hauptversammlung Beiträge zur Deckung personaler und sachlicher Bedarfe festsetzen; diese Beträge können von den regionalen Rechtsanwaltskammern auf ihre Mitglieder umgelegt werden.

3

Eine Beitragserhöhung der Rechtsanwaltskammer ist rechtmäßig, wenn sie sachlich begründet ist und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (z. B. zur Vermeidung von Haushaltsunterdeckung oder Deckung von Vorlaufkosten).

4

Die pauschale Festsetzung einer Widerspruchsgebühr ist zulässig, sofern sie die zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens entstehenden Kosten angemessen abdeckt und nicht willkürlich differenziert.

Relevante Normen
§ 31 BRAO§ 31a BRAO§ 89 Abs 1 S 1 BRAO§ 177 Abs 2 Nr 7 BRAO§ Art. 7 Nr. 2 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten§ Art. 12 Abs. 1 Satz GG

Orientierungssatz

1. Die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt eine den Rechtsanwaltskammern durch Gesetz zugewiesene Aufgabe dar.(Rn.15)

2. Von der Befugnis, die Höhe der Beiträge festzusetzen, hat die Bundesrechtsanwaltskammer Gebrauch gemacht; den in der Hauptversammlung beschlossenen Betrag von 63 € pro Kammermitglied hat die Beklagte auf ihre Mitglieder umgelegt, wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.(Rn.16)

Tenor

1. Die Klage des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der 1945 geborene Kläger ist seit 1975 als Rechtsanwalt zugelassen.

2

Am 28.04.2015 beschloss die Kammerversammlung der Beklagten wegen der Kosten für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (fortan: beA) eine Erhöhung des Jahresbeitrags jedes Mitglieds um 95 € auf 290 € für das Kalenderjahr 2015. Mit Beitragsbescheid vom 11.05.2015 (AS 7) setzte die Beklagte den Beitrag gegen den Kläger ohne Rechtsmittelbelehrung fest. Mit Schreiben vom 20.11.2015 widersprach der Kläger der Beitragserhöhung und zahlte einen Betrag von 195 € an die Beklagte. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 (AS 10) wies die Beklagte den im Schreiben vom 20.11.2015 enthaltenen Widerspruch des Klägers zurück.

3

Gegen den ihm am 03.02.2016 zugestellten Widerspruchsbescheid richtet sich die am 01.03.2016 bei dem AGH eingegangene Klage des Klägers. Er greift die Erhöhung des Beitrags bereits für das Jahr 2015 wegen angeblicher Kosten für die Einrichtung des beA an; die Pflicht der Bundesrechtsanwaltskammer zur Einrichtung des beA durch Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sei erst am 01.01.2016 in Kraft getreten. Zudem sei der Starttermin des beA auf unbestimmte Zeit verschoben und die Sicherheit des beA höchst zweifelhaft. Als Rechtsanwalt - und nicht als „IT-Fuzzie“ - sei er in seinem Alter und als Einzelkämpfer in der Provinz nicht den IT-Sicherheitsproblemen des beA gewachsen. Die gesetzliche Pflicht, als Rechtsanwalt ein beA zu nutzen, sei von Art. 12 Abs. 1 Satz GG nicht gedeckt, weshalb das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten zu beschäftigen sei. Die in dem Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr von 220 € sei rechtswidrig, da sie im Verhältnis zu dem Streitbetrag von 95 € unverhältnismäßig sei und offensichtlich der Abstrafung eines Kollegen zu dienen, der es wage, nicht allem zuzustimmen, was die Zwangsinstitution BRAK bzw. die Beklagte veranstalte.

4

Der Kläger beantragt,

5

unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2016 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 11.05.2015 dahin abzuändern, dass der Kläger für das Jahr 2015 nicht mehr als die bereits bezahlten 195 € Kammerbeitrag zahlen müsse, hilfsweise die auf 220 € festgesetzte Widerspruchsgebühr auf ein angemessenes Maß herabzusetzen, hilfsweise Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

6

Die Beklagte beantragt

7

Klageabweisung.

8

Sie verweist auf die gesetzliche Verpflichtung der Bundesrechtsanwaltskammer, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten, weshalb die Bundesrechtsanwaltskammer beschlossen habe, den Beitrag für den elektronischen Rechtsverkehr für das Jahr 2015 auf 63 € pro Mitglied jeder Rechtsanwaltskammer festzusetzen. Da eine Beitragserhöhung durch die Beklagte zwingend notwendig gewesen sei und sich auch die Beiträge an die Bundesrechtsanwaltskammer auch ohne die Kosten für das beA erhöht hätten, habe die Kammerversammlung der Beklagten die Erhöhung des Beitrags um 95 € beschlossen, um in jedem Fall sicherzustellen, dass auch nicht absehbare Kosten durch die Beitragserhebung gedeckt seien und keine Unterdeckung im Haushalt entstehe. Da die Einrichtung des beA erhebliche Vorlaufkosten erfordere, seien die Kosten hierfür auch vor dem Jahre 2016 zu decken. Die Beitragserhöhung sei recht- und verfassungsgemäß. Der der Gebührenerhöhung zu Grunde liegende Beschluss der Kammerversammlung der Beklagten sei zwischenzeitlich unanfechtbar. Die Widerspruchsgebühr decke die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Ein Anspruch auf Herabsetzung der Gebühr sei nicht erkennbar.

9

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Vorbringen im Vorverfahren Bezug genommen.

10

Die Personalakten der Beklagen bezüglich des Klägers waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

11

Die Klage ist gem. §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.

12

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 11.05.2015 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

13

Grundlage des Beitragsbescheids vom 11.05.2015 ist die von der Kammerversammlung am 28.04.2015 beschlossene Gebührenordnung. Sie ist formell und materiell wirksam.

14

Die Gebührenordnung gründet auf § 89 Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach die Kammerversammlung die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat. Zu diesen gehört insbesondere die Bestimmung der Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen u. a. (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO).

15

Die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt eine Aufgabe dar, die den Rechtsanwaltskammern, damit auch der Beklagten, durch Gesetz zugewiesen worden ist.

16

Zu den Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer gehört gem. § 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen. Insbesondere hat die Bundesrechtsanwaltskammer bis zum 01.01.2016 das besondere elektronische Postfach einzurichten. Nachdem am 01.01.2016 in Kraft getretenen § 31 a BRAO richtet die Bundesrechtsanwaltskammer nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Die Kosten hierfür werden von der Rechtsanwaltschaft getragen. Die Vorschrift des § 178 BRAO gestattet der Bundesrechtsanwaltskammer, von den Rechtsanwaltskammern, mithin auch der Beklagten, Beiträge zu erheben, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Von dieser Befugnis hat die Bundesrechtsanwaltskammer in der 140. Hauptversammlung mit Beschluss vom 23.05.2014 für das Jahr 2015 mit einem Betrag von 63 € pro Kammermitglied für den elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht. Diesen Betrag hat die Beklagte durch die Gebührenordnung für das Jahr 2015 auf ihre Mitglieder umgelegt. Dass der Jahresbetrag darüber hinaus erhöht worden ist, hat die Beklagte nachvollziehbar begründet und wird von dem Kläger nicht substantiiert angegriffen. Ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht zu erkennen.

17

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Gebührenerhöhung der Beklagten teilt der Senat nicht. Insbesondere ist Art. 12 GG nicht verletzt. Insoweit nimmt der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage Bezug auf die diese Auffassung ausführlich begründenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 11.01.2016 (NJW 2016, 1025) und macht diese sich zu eigen.

18

Auch die Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Widerspruchsverfahren mit einer Höhe von 220 € bei Zurückweisung des Widerspruchs beschloss die Kammerversammlung der Beklagten im Jahre 2012. Der Beschluss der Kammerversammlung ist unangefochten geblieben. Die Beitragsordnung der Beklagten sieht keine Differenzierung nach dem Gegenstand des Widerspruchsverfahrens vor. Dies ist im Hinblick auf die der Beklagten entstehenden Kosten des Widerspruchsverfahrens angemessen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

20

Gründe, die eine Zulassung der Berufung durch den Senat nach §§ 112 e BRAO, 124 a Abs. 1 VwGO gebieten würden, sind nicht ersichtlich.