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Anwaltsgerichtshof Stuttgart 1. Senat·AGH 17/2016 I, AGH 17/16 I·27.07.2017

Syndikusanwalt: Außenvertretungsbefugnis als Zulassungsvoraussetzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Rechtsanwaltskammer hatte einen Unternehmensjuristen als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als Personalleiter zugelassen. Die Klägerin griff die Zulassung an und rügte u.a. das Fehlen der Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hob Zulassungs- und Widerspruchsbescheid auf, weil es an der Befugnis fehlte, den Arbeitgeber nach außen verbindlich zu vertreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Maßgeblich war, dass es keinen Aufgabenbereich gab, in dem der Beigeladene ohne Rücksprache allein verbindlich entscheiden konnte; Unterzeichnungen erfolgten nur „i.V.“.

Ausgang: Klage erfolgreich; Zulassungs- und Widerspruchsbescheid zur Syndikuszulassung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nicht sämtliche Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO erfüllt.

2

Das Tätigkeitsmerkmal des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO setzt eine Befugnis voraus, den Arbeitgeber im Außenverhältnis verbindlich zu vertreten, auch wenn diese Befugnis im Innenverhältnis beschränkt sein kann.

3

Fehlt es an einem Aufgabenbereich, in dem der Angestellte ohne Rücksprache allein verbindlich für den Arbeitgeber entscheiden kann, liegt keine Befugnis zum verantwortlichen Auftreten nach außen i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO vor.

4

Ist bereits ein Tatbestandsmerkmal des § 46 Abs. 3 BRAO nicht erfüllt, kann dahinstehen, ob die übrigen Merkmale (Nr. 1 bis 3) vorliegen.

5

Die Tätigkeit eines Volljuristen in einer Personalabteilung erfüllt das Berufsbild des Syndikusrechtsanwalts nicht, wenn eine eigenverantwortliche Außenvertretungsbefugnis fehlt.

Relevante Normen
§ 4 BRAO§ 7 BRAO§ 46 Abs 3 Nr 4 BRAO§ 46a Abs 1 BRAO§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO§ 46 Abs. 3 BRAO

Vorinstanzen

nachgehend BGH, kein Datum verfügbar, AnwZ(Brfg) 63/17, Berufung zugelassen

Orientierungssatz

Da es keinen Tätigkeitsbereich gab, in dem der Beigeladene ohne Rücksprache mit anderen und ohne Wenn und Aber verbindlich für seinen Arbeitgeber hätte entscheiden können, fehlt es bei seiner Tätigkeit auf jeden Fall an der Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO), so dass die Entscheidung, den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen, aufzuheben ist.(Rn.52)

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Der bereits seit 01.08.2007 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassene Kläger beantragte mit Antrag vom 08.03.2016, ihn bei bestehender Rechtsanwaltszulassung als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen. Mit dem Antrag legte er einen ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen, eine amtlich beglaubigte Ablichtung seines Arbeitsvertrages vom 30.09.2013, die Stellen- und Funktionsbeschreibung der Firma K. vom 08.03.2016, die unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung der Firma K. vom 13.11.2013 sowie die Tätigkeitsbeschreibung vom 08.03.2016 vor. Nachdem die Beklagte den Beigeladenen darauf hingewiesen hatte, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag nur „amtlich“ und nicht „öffentlich“ beglaubigt worden sei, reichte der Beigeladene bei der Beklagten seinen Originalarbeitsvertrag am 18.03. 2016 ein.

2

Im Rahmen des von der Beklagten am 31.05.2016 eingeleiteten Anhörungsverfahren stellte sich die Klägerin mit Schreiben vom 08.06.2016 auf den Standpunkt, dass die Gesamttätigkeit des Beigeladenen nicht durch die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten und Merkmale einer Syndikusrechtsanwaltstätigkeit nach § 46 III und IV BRAO geprägt sei.

3

Das Arbeitsverhältnis müsse durch die fachlich unabhängige und eigenverantwortlich auszuübende anwaltliche Tätigkeiten beherrscht werden. Diese müssten den ganz eindeutigen Schwerpunkt aller innerhalb der Beschäftigung ausgeübten Tätigkeiten bilden. Ob dies der Fall sei, bestimme sich nach dem gesamten Aufgabenspektrum der konkreten Tätigkeit und dem insoweit zeitlich plausiblen Aufwand für anwaltliche Aufgaben im Verhältnis zur regulären durchschnittlichen Arbeitszeit. Notwendig sei eine Gesamtschau im Einzelfall. Die anwaltlichen Tätigkeitsmerkmale dürften jedenfalls dann nicht mehr prägend für eine Tätigkeit sein, wenn weniger als 50 % der durchschnittlichen regulären Arbeitszeit für die anwaltlichen Aufgaben aufgewendet werden. In der vorliegenden Stellen- und Funktionsbeschreibung werde mit der Aufzählung der Hauptverantwortlichkeiten erkennbar, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch die anwaltliche Tätigkeit geprägt werde. Die Voraussetzung der fachlichen Unabhängigkeit für die Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46 IV BRAO sei nicht erfüllt. Die eingereichte Tätigkeitsbeschreibung vom 08.03.2016 enthalte zwar unter II. die Angabe, dass die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung vertraglich und tatsächlich gewährleistet sei und der Beigeladenen keinen allgemeinen oder konkreten Anweisungen in fachlichen Angelegenheiten unterliege. Der Arbeitsvertrag vom 30.09.2013 enthalte jedoch keine entsprechenden Regelungen. Als Änderung des Arbeitsvertrages seien die Ausführungen in der Tätigkeitsbeschreibung nicht zu qualifizieren, da der Arbeitsvertrag selbst die Rechten und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien abschließend regele. Im Arbeitsvertrag sei eindeutig bestimmt, dass Änderungen des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürften. Daher müsste nach Auffassung der Klägerin folgerichtig in der Tätigkeitsbeschreibung zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine Änderung des Arbeitsvertrages handele. Daran fehle es vorliegend. Nachdem die Beklagte den Beigeladenen über die - negative - Stellungnahme der Klägerin in Kenntnis gesetzt hatte, legte dieser auf Anregung der Beklagten den Formularvordruck „Tätigkeitsbeschreibung“ unter dem Datum 05.07.2016 erneut vor, in dem diesmal ausdrücklich festgehalten wird, dass entgegenstehende vertragliche Regelungen hiermit aufgehoben werden, auch wurde in dieser Fassung der Tätigkeitsbeschreibung der jeweilige zeitliche Umfang der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamttätigkeit als Leiter Personal angeben, auch legte er nochmals das Original seiner Stellen- und Funktionsbeschreibung vor.

4

Mit Bescheid vom 19.08.2016 ließ die Beklagte den Beigeladenen als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für die Tätigkeit bei der K. zu und ordnete Sofortvollzug des Bescheids an. In der Begründung stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass aufgrund der aktualisierten Tätigkeitsbeschreibung vom 05.07.2016 die Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) vorliegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Unabhängigkeit des Beigeladenen in der ursprünglichen Tätigkeitsbeschreibung bereits enthalten und aufgrund der arbeitsvertraglichen Qualität der Arbeitsbeschreibung, die auch im Original vorgelegen habe, vertraglich garantiert. Dies habe sich bereits aus der Beschreibung der Stelle als einer Stelle nur für einen Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ergeben. Unabhängig davon habe der Beigeladene die entsprechenden Vertragsänderungen nun auch noch in einer Form vorgelegt, die den Vorstellungen der Klägerin von einer Vertragsänderung entspricht. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde die durch den Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit von anwaltlichen Elementen geprägt. Ausgehend vom arbeitsgerichtlich herausgearbeiteten Begriff der Prägung ist ein Beschäftigungsverhältnis von anwaltlicher Tätigkeit geprägt, wenn mehr als 50 % der Tätigkeit anwaltlich seien. Dies sei nach der Tätigkeitsbeschreibung, jedenfalls aber nach den ergänzend durch den Beigeladenen vorgelegten Unterlagen der Fall. Er verrichte vorliegend anwaltliche Tätigkeiten, nämlich:

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- die kontinuierliche Weiterentwicklung und Optimierung der Unternehmenskultur bei Einhaltung alle relevanten Gesetze, Richtlinien und unternehmensinternen Compliance Standards,

6

- die Verantwortung und Umsetzung des gesamten Spektrums der operativen Personalarbeit mit einem Schwerpunkt auf dem kollektiven und individuellen Arbeitsrecht einschließlich der gerichtlichen Vertretung, insbesondere vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten,

7

- die Prüfung und Vermittlung von Inhalten von geschlossenen Betriebsvereinbarungen/Verträgen mit Tarif-/Sozialpartnern und Verbänden im Rahmen von Geschäftsleitungsbesprechungen, Führungskreisbesprechungen von Mitarbeiterversammlungen und Betriebsversammlungen,

8

- die Beratung der Führungskräfte in allen arbeits-, tarif-, sozial- und steuerrechtlichen Fragestellungen (Individual- und Kollektivarbeitsrecht)

9

- die selbstständige Führung von Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit den verschiedensten Partnern der K., welche sich überwiegend auf arbeitsrechtliche Fragestellungen beziehen, aber auch Fragen des Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts beinhalten könnten.

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Arbeitsvertraglich sei bestätigt worden, dass diese Tätigkeiten zusammen ca. 65 % des Beigeladenen ausmachen, die daneben ausgeübten weiteren Tätigkeiten würden daher einen untergeordneten Teil der Arbeitszeit des Beigeladenen in Anspruch nehmen und seien daher nicht geeignet, die Prägung des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen durch die ausgeübte anwaltliche Tätigkeit zu beseitigen.

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Die Klägerin legte gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2016 mit Schreiben vom 13.09.2016 Widerspruch ein. In der Widerspruchsbegründung vom 08.11.2016 stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass das Merkmal der vertraglichen Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit gemäß § 46 IV BRAO aufgrund der geänderten Tätigkeitsbeschreibung vom 05.07.2016 zwar nunmehr nachgewiesen sei, dass unverändert nicht nachgewiesen sei, dass die Tätigkeit des Beigeladenen von den gesetzlich festgeschriebenen anwaltlichen Merkmalen und Tätigkeiten nach § 46 III BRAO geprägt werde. Ob die Gesamttätigkeit eines Unternehmensjuristen durch die anwaltliche Tätigkeit geprägt werde, sei anhand der Gesamttätigkeit zu beurteilen. Das Gesetz knüpfe hinsichtlich des Merkmals der „Prägung“ an das Arbeitsverhältnis und an die in diesem Rahmen insgesamt geschuldete Gesamttätigkeit an. Wie die Gesamttätigkeit ausgestaltet sei und ob hierbei die anwaltliche Tätigkeit als prägend angesehen werden könne, habe im Zuge einer Gesamtabwägung zu erfolgen.

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Soweit der Zulassungsbescheid auf die erhobenen Bedenken zum Vorliegen der Prägung eingehe, überzeugten die diesbezügliche Darlegung schon deshalb nicht, weil in der Bewertung allein die Angaben des Antragstellers und die Angaben des Arbeitgebers als zutreffend unterstellt werden, ohne dass erkennbar sei, dass diese durch die Beklagte zumindest auf ihre Plausibilität hin geprüft worden seien. So werde im Zulassungsbescheid zwar eine Reihe von vermeintlich anwaltlichen Aufgaben benannt, allerdings sei nicht erkennbar, welchen konkreten anwaltlichen Tätigkeiten/Merkmale des § 46 III BRAO diese Aufgaben zuzuordnen sein sollten. Insbesondere fehle aber jegliche Begründung, weshalb die Beklagte zu der Einschätzung komme, dass es sich jeweils um anwaltliche Tätigkeiten handeln solle. Wenn beispielsweise die „Verantwortung und Umsetzung des gesamten Spektrums der operativen Personalarbeit mit einem Schwerpunkt auf dem kollektiven und individuellen Arbeitsrecht, einschließlich der gerichtlichen Vertretung, insbesondere vor Landes- und Landesarbeitsgerichten“ als anwaltlich bewertet werde, basiere dies offenbar auf der Angabe der Beteiligten, dass der Schwerpunkt auf dem kollektiven und individuellen Arbeitsrecht einschließlich der gerichtlichen Vertretung liegen solle. Dass das kollektive und individuelle Arbeitsrecht und die gerichtliche Vertretung gegenüber der operativen Personalarbeit den Schwerpunkt der Personalarbeit bilden solle, ergebe sich nach den weiteren Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung in der Stellen- und Funktionsbeschreibung vom 08.03.2016 allerdings nicht schlüssig. Nach der Tätigkeitsbeschreibung obliege dem Beigeladenen die Umsetzung und die Verantwortung des gesamten Spektrums der Personalarbeit. In diesem Zusammenhang sei auch er unter anderem für die Auswahl und Einstellung von Personal und die einwandfreie Lohn- und Gehaltsabrechnung zuständig. Bei einem Mitarbeiterstamm von rund 480 Mitarbeitern würden bereits diese Aufgaben und Verantwortlichkeiten erhebliche Kapazitäten binden. Hinzu komme die fachliche Führung der unterstellten fünf Mitarbeiter.

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Berücksichtige man ferner, dass der Beigeladene in erheblichem Umfang auch eindeutig nichtanwaltliche Aufgaben habe, etwa Durchführungen von Schulungen zu Fragen der Mitarbeiterführung sowie vor allem die strategische Personalplanung einschließlich Kostenplanung, sei die Gesamtbewertung nicht nachvollziehbar. Unerheblich sei die vertragliche Bestätigung, dass die anwaltlichen Tätigkeiten 65 % der Arbeitszeit des Beigeladenen ausmachten. Zum einen deshalb, weil das Merkmal „Prägung“ allein anhand objektiver Kriterien zu ermitteln sei. Zum anderen sei der zeitliche Rahmen allein nicht ausschlaggebend. Mindestens ebenso sei die Bedeutung der jeweiligen Aufgaben für die Gesamttätigkeit zu berücksichtigen, denn selbst wenn der Betroffene die Ausführung einzelner Aufgaben delegiere, verbleibe bei ihm die Verantwortung. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die anwaltlichen Tätigkeiten den eindeutigen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des Beigeladenen bildeten. Als Leiter der Personalabteilung oblägen ihm nach dem Arbeitsvertrag verschiedene Aufgaben von Gewicht, die nicht lediglich Annex der anwaltlichen Tätigkeit seien.

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Mit Schreiben vom 18.11.2016 nahm der Beigeladene gegenüber der Beklagten zu der Widerspruchsbegründung der Klägerin Stellung.

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Mit Bescheid vom 02.12.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, entgegen der Ausführungen der Klägerin sei die Tätigkeit des Beigeladenen durch die fachlich unabhängige anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 BRAO geprägt. Die anwaltlichen Teile der Tätigkeit des Beigeladenen machten rund 2/3 seiner Arbeitszeit aus, da die Leitung der Personalabteilung als nahezu reine Überwachungsfunktion ausgestaltet sei und der Beigeladene umfassend in rechtliche Beratungen und Gestaltungen beispielsweise in der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen etc. eingebunden sei. Dies sei in der gemeinsam verantworteten und vertraglich bindenden Tätigkeitsbeschreibung festgehalten. Der Vorstand habe die Angaben aus dieser Tätigkeitsbeschreibung hinsichtlich ihrer Plausibilität geprüft und sei überzeugt, dass die Angaben zutreffen, zu anderen sehe er sich gehindert, ohne Vorliegen sinnvoller Anknüpfungstatsachen, die gegen die - vertraglich vereinbarte und gemeinsam verantwortete (!) - Tätigkeitsbeschreibung vorgebracht werden müssten, deren Inhalt in Zweifel zu ziehen.

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Im Übrigen sei entgegen der Auffassung der Klägerin der zeitliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeiten an der insgesamt ausgeübten Tätigkeit für die Frage der Prägung entscheidend. Ein Arbeitsverhältnis, das zu rund 2/3 aus der Erbringung anwaltlicher Dienstleistung bestehe, werde nicht durch andere, dem Beruf des Anwalts teils nicht einmal fern Tätigkeiten seiner Prägung beraubt. Die Klägerin belasse es in ihrer Widerspruchsbegründung wesentlich bei der allgemeinen Behauptung, das sei nicht so. Dass der Beigeladene auch bei Delegation einzelner Arbeiten in der Verantwortung bleibe, vermöge an der Prägung nichts zu ändern. Im Gegenteil sei die Überwachung der ordnungsgemäßen Abrechnung des Personals beispielsweise ihrerseits wesentlich näher an einer rechtlichen Beratung und typisch für die Arbeitsweise von größeren Kanzleien. Es handele sich dabei ganz eindeutig um die Beratung des Arbeitgebers und die Durchsetzung von dessen Position in der Personalführung. Die Widerspruchsbegründung erschöpfe sich in der Zusammenfassung von Zweifeln an vertraglich vereinbarten und gemeinsam durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschriebenen Abläufen der durch den Beigeladenen erbrachten Tätigkeit, ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für deren Unrichtigkeit darzulegen. Mit Blick auf die Erläuterungen aus der Stellungnahme des Antragstellers zu den konkreten Arbeitsabläufen ergebe sich ein plausibles Bild von dessen Tätigkeit. Das Aushandeln von Betriebsvereinbarung mit Sozialpartnern erfordere sowohl rechtliche Beratung, als auch die Vertretung des Unternehmens in den Verhandlungsgesprächen und dabei die Rechtsgestaltung.

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Gegen den ihr am 05.12.2016 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 19.12.2016 Klage. Im Rahmen der Klagebegründung machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Tätigkeit des Beigeladenen von den gesetzlich festgeschriebenen anwaltlichen Merkmalen und Tätigkeiten nach § 46 III BRAO geprägt werde. Für die Prüfung, ob die Gesamttätigkeit durch anwaltliche Tätigkeit „geprägt“ werde, gelte, dass Anknüpfungspunkt das Arbeitsverhältnis und die in diesem Rahmen insgesamt vertraglich geschuldete Gesamttätigkeit ist. Wie die Gesamttätigkeit rechtlich und tatsächlich ausgestaltet ist, sei aufgrund des Arbeitsvertrages, der Tätigkeitsbeschreibung und sonstiger Erkenntnisse festzustellen. Hinsichtlich der festgestellten Tätigkeiten sei es Aufgabe der Rechtsanwaltskammer, konkret zu prüfen, ob diese Tätigkeiten den Anforderungen gesetzlicher Tatbestandsmerkmalen des § 46 III Nr. 1-4 BRAO entsprächen. Soweit angegebene oder ersichtliche Tätigkeiten nicht den genannten Tätigkeiten und Merkmalen zugeordnet werden könnten, stehe fest, dass es sich insoweit um nichtanwaltliche Tätigkeiten handele. Tätigkeiten, die sich unter die gesetzlichen Voraussetzungen des § 46 III Nr. 1-4 BRAO subsumieren ließen, seien demgegenüber anwaltlich.

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In einem weiteren Schritt sie die Gewichtung der Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Zeitansatzes und der qualitativen Bedeutung für die Gesamttätigkeit vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Zeitansatzes für die jeweiligen Tätigkeiten könnten Zeitangaben des Antragstellers und seines Arbeitgebers berücksichtigt werden, diese Zeitangaben seien aber nicht bindend, soweit es die rechtliche Würdigung als anwaltliche Aufgaben betreffe, da diese Frage nicht der Privatautonomie unterliege, sondern objektiv anhand der gesetzlichen Kriterien in § 46 III Nr. 1- 4 BRAO zu klären sei.

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Die von der Beklagten vorgenommene Gesamtabwägung entspreche in verschiedenen Punkten nicht der erforderlichen Prüfung und sei daher zu beanstanden. Die Beklagte habe es versäumt, die konkreten, vom Beigeladenen und seinem Arbeitgeber angegebenen Aufgaben daraufhin zu überprüfen, ob sie inhaltlich die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 46 III Nr. 1- 4 BRAO erfüllten. So werde im Zulassungsbescheid zwar eine Reihe von vermeintlich anwaltlichen Aufgaben benannt, allerdings sei nicht erkennbar, welchen konkreten anwaltlichen Tätigkeiten/Merkmalen des § 46 III BRAO diese Aufgaben zuzuordnen sein sollten.

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Ein Merkmal sei nach § 46 III Nr. 1 BRAO die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewertung von Lösungsmöglichkeiten. Hierzu werde in der Tätigkeitsbeschreibung angeben, der Beigeladene prüfe und vermittle Inhalte von geschlossenen Betriebsvereinbarungen/Verträge mit Tarif- /Sozialpartner und Verbänden im Rahmen von Geschäftsleitungsbesprechungen, von Führungskreisbesprechungen, von Mitarbeiterversammlungen und Betriebsversammlungen. Weiter werde ausgeführt:

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„Dabei muss der teilweise schwierige, weil abstrakt und juristisch formuliert, zu verstehende Inhalte in schriftlicher Form und mündlich auf die jeweilige Zuhörerschaft sprachlich angepasst und ausgearbeitet werden, um den unterschiedlichen Ebenen der Unternehmenshierarchie (Geschäftsleitung, oberes Management und Mitarbeiter in der Verwaltung und der Produktion) Rechnung zu tragen “.

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Mit anderen Worten, der Beigeladene müsse juristische Texte jeweils adressengerecht aufbereiten.

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Entsprechende Ausführungen fänden sich auch im letzten Absatz der Stellen- und Funktionsbeschreibung vom 08.03.2016. Derartige Tätigkeiten fielen bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht unter das Tatbestandsmerkmal des § 46 III Nr. 1 BRAO. Die Vermittlung der Inhalte bereits getroffener gerichtliche Vereinbarungen an rechtlich nicht bewanderte Personen bedürfe keiner rechtlichen Prüfung und Sachverhaltsaufklärung; ebenso wenig sei die Erarbeitung eigener verschiedener rechtlicher Lösungsmöglichkeiten erforderlich.

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Der Anteil dieser - objektiv nichtanwaltlichen - Aufgaben an der Gesamttätigkeit des Beigeladenen werde in seiner Tätigkeitsbeschreibung mit 20 % angegeben. Nach Ziff. IV sei die Tätigkeitsbeschreibung und auch der zeitliche Umfang des Anteils dieser Arbeiten an der Gesamttätigkeit Inhalt des Arbeitsvertrages geworden. Bringe man diese Arbeiten in dem arbeitsvertraglichen Umfang von 20 % in Abzug, verblieben nur noch 45 % der arbeitsvertraglichen Gesamtarbeitszeit für anwaltliche Aufgaben. Bereits damit dürfte die Einschätzung der Beklagten, die Gesamttätigkeit bestehe zu 65 % aus anwaltlichen Aufgaben, erschüttert sein.

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Dafür, dass die gemachten Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen, lägen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr sei es plausibel, dass der Beigeladene in seiner Funktion als Personalleiter in dem vereinbarten Umfang seine Arbeitszeit dazu verwendet, den Führungskräften und Mitarbeitern adressatengerecht die Ergebnisse und Inhalte von geschlossenen Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen und anderen Regelungen zu vermitteln und hierfür an zahlreichen Besprechungen und Mitarbeiterversammlungen teilnimmt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Tätigkeitsbeschreibung als Hauptaufgabe die kontinuierliche Weiterentwicklung und Optimierung der Unternehmenskultur, das Sicherstellen der Einhaltung aller relevanten Gesetze, Richtlinien und unternehmensinternen Compliance Standards benannt sei. Um diese Zielvorgaben zu erreichen, sei eine kontinuierliche adressatengerechte Information aller Unternehmensbereiche über die jeweils geltenden Regelungen, damit verbundene Änderungen der Geschäftsprozesse oder organisatorischen Veränderungen in den Zuständigkeiten etc. notwendig verbunden. Somit könne zwar davon ausgegangen werden, dass die in der Tätigkeitsbeschreibung unter dem Merkmal des § 46 III Nr. 1 BRAO, Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, aufgeführten Tätigkeiten 20 % der Gesamtarbeitszeit ausmachten, jedoch handele es sich um nichtanwaltliche Aufgaben.

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Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Beklagte die weiteren Merkmale des § 46 III Nr. 2-4 BRAO konkret geprüft habe.

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Für § 46 III Nr. 2 und 3 BRAO erfüllten die in der Tätigkeitsbeschreibung angegebenen Aufgaben die gesetzlichen Voraussetzungen und es sei auch in der Gesamtschau nachvollziehbar, dass die Tätigkeiten insgesamt einen zeitlichen Rahmen von 35 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen. Bei einer Stammbelegschaft von 480 Mitarbeitern könne davon ausgegangen werden, dass die individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Beratungsaufgaben und der damit etwaig verbundene rechtliche Gestaltungsbedarf einen entsprechenden Arbeitsanfall mit sich bringe.

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Was die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 III Nr. 4 BRAO anbelangt, so belegten die Ausführungen in der Tätigkeitsbeschreibung eine entsprechende Befugnis nicht, da dort von „Unternehmensinteressen“ die Rede sei und nicht zweifelsfrei erkennbar sei, dass der Beigeladene über eine verbindliche Außenvertretungsbefugnis verfüge. Soweit in der Stellen- und Funktionsbeschreibung vom 08.03.2016 angegeben werde, dass der Beigeladene die gerichtliche Vertretung vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten für seinen Arbeitgeber wahrnehme, sei auf das Vertretungsverbot nach § 46c II Nr. 2 BRAO hinzuweisen. Mithin handele es sich auch bei diesen in der Tätigkeitsbeschreibung mit einem Zeitansatz von 10 % dargestellten Aufgaben nicht um anwaltliche Tätigkeiten. Als Zwischenergebnis sei also festzuhalten, dass von den in der Tätigkeitsbeschreibung vom 08.03./05.07.2016 angegebenen Tätigkeiten lediglich die unter § 46 III Nr. 2 und 3 BRAO genannten Aufgaben die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Die den Merkmalen des § 46 III Nr. 1 und 4 BRAO zugeordneten Aufgaben des Beigeladenen entsprächen nicht den Tatbestandsvoraussetzungen und seien somit als anwaltsfremde Aufgaben einzuordnen.

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Lege man die Angaben des Arbeitsvertrages zum zeitlichen Umfang der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zugrunde, betrage der zeitliche Anteil der anwaltlichen Aufgaben des Beigeladenen 35 % der Gesamtarbeitszeit. Die weiteren 30 % der Arbeitszeit, die der Beigeladene und sein Arbeitgeber für die Wahrnehmung der unter § 46 III Nr. 1 und 4 BRAO aufgeführten Tätigkeiten vereinbart haben, beträfen demgegenüber nichtanwaltliche Tätigkeiten. In der Summe wende der Beigeladene bezogen auf die Gesamttätigkeit 65 % seiner Arbeitszeit für nichtanwaltliche Aufgaben auf.

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Folgte man der Rechtauffassung der Beklagten, dass allein der zeitliche Umfang des Anteils der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich für die Prüfung des Merkmals „Prägung“ sei und dass bei einem Zeitaufwand von weniger als 50 % regelmäßig die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, könnte aufgrund des zeitlichen Anteils von 35 % anwaltliche Aufgaben davon ausgegangen werden, dass die Gesamttätigkeit des Beigeladenen nicht durch dessen anwaltliche Aufgaben geprägt werde. Jedenfalls dürfte, wenn wie hier der Anteil der anwaltlichen Tätigkeit deutlich unter 50 % liege, die Gesamttätigkeit nicht ihren Schwerpunkt im anwaltlichen Bereich haben.

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Demgegenüber sei die Klägerin der Auffassung, dass die Frage, ob die Gesamttätigkeit durch die anwaltliche Tätigkeit geprägt werde, nicht alleine anhand des Zeitaufwandes, sondern auch unter Berücksichtigung qualitativer Aspekte zu ermitteln ist. Zum einen sei plausibel, dass der Beigeladene im festgestellten Umfang anwaltsfremde Aufgaben wahrnehme. Dies belegten die mit der Funktion als Personalleiter verbundenen wesentlichen Leistungspflichten, wie sie sich aus der Leistungsbeschreibung und insbesondere der Stellen- und Funktionsbeschreibung ergeben. Das Gesamtbild der Tätigkeit umfasse danach üblicherweise der Personalabteilung obliegende Aufgaben. Diese reichten von der operativen Personalarbeit und der Beratung des Arbeitgebers zu den fachrechtlichen Rechtsfragen über die Einstellung und Entlassung des Personals, einschließlich der Vertretung in etwaigen Rechtsstreitigkeiten und der Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer, bis hin zur Personal- und Kostenplanung sowie der Entwicklung von unterschiedlichsten Konzepten (Zukunftskonzepte Fachkräftemangel, Einführung eines Veränderungsmanagement) oder Durchführung von Schulungen. Das gesamte Tätigkeitsspektrum enthalte in erheblichen Umfang Aufgaben, die nichtanwaltlicher Natur seien.

32

Qualitativ bildeten diese anwaltsfremden Aufgaben auch keinen Annex zu den anwaltlichen Aufgaben, sondern hätten einen eigenständigen Stellenwert, der mindestens gleichwertig neben der Sicherstellung der Rechtskonformität des Personalmanagements stehe.

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Als Personalleiter mit diesem Aufgabenspektrum kämen auch Nichtjuristen mit einer entsprechenden personalwirtschaftlichen Ausbildung/Studium in Frage. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Arbeitgeber in der Stellen- und Funktionsbeschreibung angegeben habe, dass Voraussetzung für die Übernahme der Leitung HR und Compliance die bestehende und fortgeführte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Syndikusrechtsanwalt war. Diese Aussage belege letztlich nur, dass der Arbeitgeber gerne einen Volljuristen einstellen wollte, da der Beklagte für seinen Arbeitgeber bei Aufnahme seiner Tätigkeit aufgrund der seinerzeitigen Rechtslage gar nicht für diesen habe anwaltlich tätig werden können.

34

Zusammenfassend sei festzustellen, dass die anwaltlichen Tätigkeiten nicht den eindeutigen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des Beigeladenen bildeten. Somit sei seine Tätigkeit als Leiter der Personalabteilung nicht anwaltlich geprägt mit der Folge, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu Unrecht erfolgt sei.

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Der Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

39

Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass ihr Vorstand der Auffassung sei, dass die zu dem Punkt Leiter Personal beschriebene Tätigkeit eine rechtsberatende Tätigkeit sei und auch insgesamt das Beschäftigungsverhältnis von dieser Tätigkeit geprägt werde. Geprägt sei ein Beschäftigungsverhältnis, wenn der prägende Anteil mehr als 50 % der Tätigkeiten ausmache. Dies sei dabei in zeitlicher Hinsicht festzustellen. Die Erwägungen zu einer Art qualitativer Prüfung der Aufgaben des Beigeladenen, wie sie die Klägerin in der Klagebegründung vornehme, vermöge die Beklagte nicht nachzuvollziehen. Die Beurteilung der Prägung habe aufgrund der quantitativen Anteile der anwaltlichen Arbeit an der Beschäftigung insgesamt zu erfolgen. Es sei der Rechtsanwaltskammer verwehrt, Aufgaben anwaltlicher Art als qualitativ minderwertig oder ähnlich abzuwerten.

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Die Voraussetzungen seien nach Auffassung der Beklagten durch die Unterlagen aus dem Zulassungsverfahren nachgewiesen. Es möge dabei zutreffen, dass die auf S. 4 der Klagebegründung dargestellte Tätigkeit nicht rein rechtlicher Natur sei, die Rechtsvermittlung und davor geschaltete Prüfung von Rechtsfragen beginne aber mit der Aufklärung des Sachverhalts, bei der auch die Vermittlung der Antwort an den jeweiligen Mandanten, bzw. im Fall des Syndikusrechtsanwalts mit adressatengerechter Aufbereitung zur Tätigkeit in der Rechtsberatung gehöre. Es gehe hierbei nicht alleine darum, den Inhalt einer Rechtsnorm zu vermitteln, sondern deren Anwendung auf einen konkreten Rechtsfall zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung darzustellen. Selbst wenn man also zu dem Ergebnis gelange, dass diese mit 20 % der Tätigkeit angegebenen Aufgaben zu einem Teil auch nichtanwaltliche Tätigkeiten beinhalteten, gehe der Vorstand der Beklagten weiter davon aus, dass die Tätigkeit insgesamt doch durch anwaltliche Aufgaben geprägt sei. Die Ausführung in den vertraglichen Unterlagen ließen nach Auffassung des Vorstands der Beklagten keine vernünftigen Zweifel an der Prägung der Tätigkeit des Beigeladenen durch die anwaltliche Tätigkeit zu. Insbesondere habe der Beigeladene deutlich klargestellt, wie die weiteren Aufgaben im Personalwesen bewältigt werden können, und zwar dadurch, dass durch zwei Personalreferenten die inhaltlichen und nichtjuristischen Tätigkeiten erledigt seien. Damit blieben nach den Darstellungen, deren Richtigkeit nach Auffassung der Beklagten mangels gegenteiliger Ansatzpunkte zu unterstellen bleibe, keine Zweifel am überwiegend anwaltlichen Teil der Tätigkeit in der Abteilung. Insbesondere das Aushandeln und der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die Vertretung vor Gericht und die Überwachung der Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Vorgaben sowie die Vertragsverhandlung bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen stellten derartige anwaltliche Tätigkeiten dar.

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Zuzugeben sei der Klägerin, dass eine Vertretung von den Landesarbeitsgerichten abseits der Vertretung vor dem ersuchten Richter unzulässig sei und insoweit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen würde, sollten solche Vertretungen tatsächlich stattfinden. Die Beklagte gehe allerdings davon aus, dass dies keinen wesentlichen Anteil der Tätigkeit ausmache. Die Vertretung des Arbeitgebers in Verfahren mit Anwaltszwang dürfe nur in der Funktion als niedergelassener Rechtsanwalt und mindestens zu einer Vergütung nach dem RVG erfolgen, dürfe also nicht im Rahmen der hier zugrunde liegenden Tätigkeit und Zulassung als Syndikusrechtsanwalt insbesondere nicht gegen die hier arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung erfolgen.

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Soweit die Klägerin außerdem darauf abstellt, der erfolgsorientierte Vergütungsanteil beeinträchtigte möglicherweise die Unabhängigkeit des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt, werde auf die ergänzenden Unterlagen in der Anlage Bezug genommen. Der Bonusplan orientiere sich am wirtschaftlichen Gesamterfolg des Unternehmens und enthalte keine Vergütung, die Einfluss auf inhaltliche Antworten im Rahmen der Tätigkeit nehmen könnte.

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Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört. Der Beigeladene hat im Rahmen dieser Anhörung angegeben, dass es bei seiner Tätigkeit keine Bereiche gegeben habe, in welchen er ohne Rücksprache mit anderen und ohne Wenn und Aber verbindlich für die Firma K. habe entscheiden können. Abgeschlossene Betriebsvereinbarungen seien von Herrn K. und zum Teil von Herrn H. unterzeichnet worden, wenn er unterzeichnet habe, dann mit dem Zusatz „i. V.“. Wegen des Ergebnisses der Anhörung im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

1.

45

Die formellen Voraussetzungen für den angefochtenen Bescheid haben vorgelegen. Die Beigeladene hat am 08.03.2016 bei der Beklagten den Zulassungsantrag gestellt. Die Beklagte ist örtlich zuständig, die erforderliche Anordnung ist erfolgt.

2.

46

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist nach § 46 a I BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn (a) die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind, (b) kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und (c) die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 II bis V entspricht. Liegen die Voraussetzungen des § 46 I BRAO vor, ist die Syndikuszulassung zu erteilen, es handelt sich um eine gebundene Entscheidung.

47

a. Die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwaltes gemäß § 4 BRAO liegen vor. Der Beigeladene ist bereits seit 28.11.2000 als Rechtsanwalt und seit 01.08.2007 bei der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen.

48

b. Gründe für die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 BRAO sind nicht ersichtlich.

49

c. Die Tätigkeit des Beigeladenen entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 46 II bis V BRAO.

50

aa. Der Beigeladene ist zwar Angestellter einer anderen, als in § 46 II BRAO benannten Person oder Gesellschaft, nämlich Angestellter der B .

51

bb. Angestellte Syndikusrechtsanwälte sind anwaltlich tätig, wenn ihre fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeit durch die in § 46 III Nr. 1 bis 3 BRAO aufgeführten Merkmal geprägt ist.

52

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeitsmerkmale des § 46 III Nr. 1 bis 3 BRAO im Falle des Beigeladenen erfüllt sind. Denn bei seiner Tätigkeit fehlt es auf jeden Fall an dem Tätigkeitsmerkmal des § 46 III Nr. 4 BRAO, nämlich der Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber mit § 46 III Nr. 4 BRAO klarstellen, dass die anwaltliche Tätigkeit die (gegebenenfalls im Innenverhältnis beschränkte) Befugnis beinhalten muss, den Mandanten (Arbeitgeber) nach außen verbindlich zu vertreten (BT-Drucks. 18/5201, 29). Auch die Literatur versteht die durch § 46 III Nr. 4 BRAO geforderte Eigenverantwortlichkeit des Syndikusrechtsanwalts in dem Sinn, dass er „allein vertretungsbefugt“ sein muss (BeckOK BO- RA/Römermann/Günther BRAO § 46 Rn. 17).

53

Doch daran fehlt es im Falle des Beigeladenen. Wie der Beigeladene bei seiner Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2017 auf Nachfrage ausgeführt hat, gab es keinen Tätigkeitsbereich, in welchem er ohne Rücksprache mit anderen und ohne Wenn und Aber verbindlich für seinen Arbeitgeber hätte entscheiden können. Wenn der Beigeladene im Übrigen Betriebsvereinbarungen unterzeichnet hat, dann mit dem Zusatz „i. V.“

54

Dies zeigt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen der typischen Tätigkeit eines Volljuristen im Rahmen einer Personalabteilung entspricht, nicht jedoch aber dem Berufsbild eines Syndikusrechtsanwalts, wie er nunmehr vom Gesetzgeber in § 46 II BRAO legal definiert worden ist. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren daher aufzuheben.

3.

55

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 112 c BRAO, §§ 154, 162 III, 167 II VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kosten des Beigeladenen waren der Beklagten nicht aufzuerlegen, weil er sich nicht durch Stellen eines Antrages am Prozesskostenrisiko beteiligt hat, § 154 III VwGO.

4.

56

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 194 I und II BRAO, § 52 GKG.

5.

57

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 112 c BRAO, 124 VwGO sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.