Rechtsanwaltskammerbeitrag in Baden-Württemberg: Reduzierung bei geringer Rechtsanwaltstätigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Anwalt im Nebenerwerb, begehrt eine Ermäßigung des einheitlichen Kammerbeitrags für 2014. Zentral ist, ob die Kammer bei der Ermessensausübung Einkünfte aus anderem Erwerb und persönliche Lebensverhältnisse zu berücksichtigen hat. Das Gericht weist die Klage ab: Die Kammer durfte auf Steuerbescheide und Gesamteinkünfte abstellen und keine weitergehende Einzelfallprüfung (z. B. Unterhaltstitel) verlangen.
Ausgang: Klage des Mitglieds gegen Zurückweisung des Antrags auf Beitragsermäßigung wird abgewiesen; Widerspruchsbescheid bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung einer Beitragsermäßigung nach einer Beitragsordnung ist ein Ermessen der Kammer, das gerichtlichenfalls nur auf Ermessensfehler überprüfbar ist (§ 114 VwGO).
Bei der Entscheidung über Beitragsermäßigungen ist der zeitliche Umfang oder die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit unbeachtlich, da Kammerleistungen allen Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung stehen.
Bei der Abwägung der Interessen der Mitglieder darf die Kammer Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen heranziehen; dies ist nicht ermessensfehlerhaft.
Entscheidungen über Beitragsermäßigungen müssen auf praktikablen und nachvollziehbaren, verifizierbaren Grundlagen beruhen; weitergehende Prüfungen etwa über Unterhaltspflichten sind nicht zwingend erforderlich und können die Entscheidungsgrundlage überfrachten.
Orientierungssatz
1. Die Frage, in welchem zeitlichen Umfang und mit welcher Intensität die anwaltliche Tätigkeit von den Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer ausgeübt wird, kann bei der Frage der Beitragsermäßigung keine Rolle spielen, da die von der Kammer angebotenen Dienstleistungen von allen Mitgliedern gleichermaßen abgerufen und in Anspruch genommen werden können.(Rn.26)
2. Bei Frage der Beitragsermäßigung ist es nicht ermessensfehlerhaft, die Einkünfte eines Rechtsanwalts aus anderen Einkommensquellen mit heranzuziehen. Denn nicht zuletzt bei der erforderlichen Abwägung mit den Interessen der anderen Kammermitglieder wäre es kaum vertretbar, einem Anwalt, der nur geringe Einkünfte aus seiner Anwaltstätigkeit, aber hohe Einkünfte aus Kapital oder Gewerbe erzielt, die Beiträge zu ermäßigen und den insoweit ausfallenden Anteil auf Kammermitglieder umzulegen, die insgesamt geringere Einkünfte haben.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Der Verfahrenswert wird auf 150 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Ermäßigung des Kammerbeitrags für das Jahr 2014.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2009 Mitglied der Beklagten. Er betreibt seine Tätigkeit als Anwalt als Nebenerwerb, im Haupterwerb betreibt er einen Handel mit landwirtschaftlichen Produkten. Er ist verheiratet; aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Die Ehefrau erzielt keine Einkünfte.
Die Beklagte erhebt von ihren Mitgliedern einen einkommensunabhängigen Beitrag von derzeit 150 € jährlich.
Die Beitragsordnung vom 1.5.2010 lautet in Nr. 1:
„Der Beitrag wird von der Kammerversammlung festgesetzt. Er wird einheitlich von allen Kammermitgliedern erhoben. Auf Antrag kann nach Vorlage des vorjährigen Einkommenssteuerbescheides eine Beitragsermäßigung bewilligt werden.
…
Eine Ermäßigung unter EUR 50,00 und vor allem ein völliger Erlass des Beitrages sollen jedoch nur in ganz besonderen Ausnahmefällen stattfinden.“
In den Jahren 2009 bis 2013 erzielte der Kläger folgende Einkünfte:
Gewerbebetrieb | Anwaltstätigkeit 2009 | 2.823,00 € | 2626,00 € 2010 | 1.673,00 € | 2.123,00 € 2011 | 11.123,00 € | 131,00 € 2012 | 16.828,00 € | 219,00 € 2013 | 13.695,00 € | 71,00 €
In den Jahren 2009 bis 2013 wurde dem Kläger jeweils eine Beitragsermäßigung bewilligt, und zwar auf 50 € im Jahr 2009, auf 75 € im Jahr 2010, auf 100 € in den Jahren 2011 und 2012 und auf 120 € im Jahr 2013. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen wurden jeweils die Einkommenssteuerbescheide aus dem zwei Jahre zurückliegenden Zeitraum zugrunde gelegt.
Sein Antrag auf Beitragsermäßigung für das Jahr 2014 wurde zurückgewiesen.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Widerspruch wurde durch Bescheid der Beklagten vom 7.8.2014 zurückgewiesen. Hierbei wurde von Seiten der Beklagten darauf abgestellt, dass der Kläger nicht bedürftig sei. Er sei mit den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb und der Anwaltskanzlei in der Lage, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 2.9.2014 Klage erhoben. Er beruft sich darauf, die Beklagte habe von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht oder unzutreffend Gebrauch gemacht. Die Beklagte sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Ermäßigung nur bei Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles in Betracht komme. Richtigerweise gelte dies aber nur für eine Ermäßigung des Beitrages auf weniger als 50 € oder für einen vollständigen Erlass.
Die Beklagte habe in den Vorjahren jeweils die Beitragsermäßigung bewilligt, ohne die Frage der Bedürftigkeit zu prüfen oder zu erörtern. Unrichtig sei auch, auf die sozialhilferechtlichen Sätze abzustellen. Insbesondere sei unrichtig, dass die Beklagte die besonderen Lebensumstände des Klägers, insbesondere seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind nicht mit in die Ermessensausübung einbeziehe. Es sei auch fehlerhaft, die Einkünfte aus dem Gewerbe bei der Frage, ob der Beitragssatz zu ermäßigen sei, heranzuziehen, zumal diese Einkünfte schon mit dem Beitrag für die IHK H... belastet seien.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.2.2014 und ihres Widerspruchbescheids vom 7.8.2014 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 12.2.2014 unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Sie trägt hierzu vor, für die Frage, ob eine Beitragsermäßigung auf einen Betrag zwischen 150 € und 50 € möglich sei, stelle sie nach ständiger Übung darauf ab, ob der Antragsteller bedürftig sei oder ob durch die Beitragszahlung sein persönlicher Lebensbedarf gefährdet werde. Hierbei dürften sehr wohl auch Einkünfte aus anderweitigen Tätigkeiten herangezogen werden. Es stehe jedem Mitglied frei, seine Arbeitszeit und den Umfang seiner Tätigkeit zu gestalten, insoweit könne auch das Kriterium, dass der Kläger seine Anwaltstätigkeit als Nebenberuf ausübe, keine Rolle spielen.
Zur Ergänzung des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Widerspruchsbescheid und die Einkommensnachweise in den beigezogenen, bei der Beklagten geführten Personalakten des Klägers verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Unstreitig zwischen den Parteien ist das Recht der Beklagten, Beiträge einkommensunabhängig zu erheben.
Die Beklagte hat in ihrer Beitragsordnung die Möglichkeit aufgenommen, den für alle Mitglieder gleichen Beitrag zu ermäßigen.
Nachdem eine Beitragsermäßigung durch die Formulierung „kann“ in das Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer gestellt wird, ist im gerichtlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob die Grenzen dieses Ermessens durch fehlerhaften Gebrauch überschritten wurden oder von dem Ermessen kein Gebrauch gemacht wurde, § 114 VwGO.
Die Beklagte hat ihren Widerspruchsbescheid nicht darauf gestützt, es liege kein „ganz besonderer Ausnahmefall“ vor, insoweit geht der Klagvortrag, die Beklagte habe von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, fehl.
Auch ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht erkennbar.
Die Beiträge, die die Beklagte erhebt, sind dazu da, die im Interesse aller Mitglieder aufgebrachten Kosten des Selbstverwaltungsorgans zu decken. Bei der Frage, ob einem Mitglied eine Beitragsermäßigung bewilligt wird, ist demzufolge immer die Kehrseite dieser Maßnahme zu bedenken, nämlich die hierdurch entstehende Belastung der übrigen Mitglieder mit den ausgefallenen Beiträgen. Ebenso muss die Frage, ob eine Beitragsermäßigung bewilligt wird oder nicht, auf praktikablen und nachvollziehbaren Grundlagen beruhen. Die Beitragsordnung sieht diesbezüglich das durch Einkommenssteuerbescheid festgestellte Einkommen vor.
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Frage, in welchem zeitlichen Umfang und mit welcher Intensität die anwaltliche Tätigkeit von den Kammermitgliedern ausgeübt wird, bei der Frage der Beitragsermäßigung keine Rolle spielen kann, nachdem die von der Kammer angebotenen Dienstleistungen von allen Mitgliedern gleichermaßen abgerufen und in Anspruch genommen werden können.
Die Beklagte führt aus, bei der Entscheidung über eine Beitragsermäßigung in ständiger Übung darauf abzustellen, ob der Lebensunterhalt des Kammermitglieds durch die Beitragszahlung gefährdet wird. Dies stellt insoweit ein Entgegenkommen dar, als die Verpflichtung, das Existenzminimum zu wahren, nur bei direkt erhobenen Steuern gilt und auf das Beitragsrecht nicht ohne Weiteres übertragbar ist (VG Frankfurt, AZ 5 E 4869/06, Urteil vom 6.11.2007, zitiert nach juris). Insoweit ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, die Einkünfte aus anderen Einkommensquellen mit heranzuziehen. Nicht zuletzt bei der erforderlichen Abwägung mit den Interessen der anderen Kammermitglieder wäre es kaum vertretbar, einem Anwalt, der nur geringe Einkünfte aus seiner Anwaltstätigkeit, aber hohe Einkünfte aus Kapital oder Gewerbe erzielt, die Beiträge zu ermäßigen und den insoweit ausfallenden Anteil auf Kammermitglieder umzulegen, die insgesamt geringere Einkünfte haben.
Es kann auch kein Ermessensfehler darin gesehen werden, dass die Beklagte nicht auch noch das Vorhandensein von Unterhaltspflichten berücksichtigt. Abgesehen davon, dass die Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten abhängt und bei der Feststellung derselben berufsbedingt anfallende Beiträge abgezogen werden (VG Düsseldorf, AZ 3 K 5939/02, Urteil vom 17.12.2002, zitiert nach juris) muss auch hier wiederum - im Interesse aller Mitglieder - eine überprüfbare und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage vorliegen. Es würde jegliche Entscheidung überfrachten, wenn auch noch geprüft werden müsste oder könnte, ob beispielsweise etwaige Unterhaltstitel zu Recht bestehen.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beklagte habe in der Vergangenheit Beitragsermäßigungen bewilligt, ohne auf das Kriterium der Bedürftigkeit abzustellen, kann dies insoweit schon nicht nachvollzogen werden, als der Kläger erstmal mit den Einkünften des Jahres 2011, die der Entscheidung für das Jahr 2013 zugrunde gelegt wurden, sich der Schwelle des Existenzminimums angenähert hat. Auf die Darstellung in der Klagerwiderung wird insoweit verwiesen. Eine irgendwie geartete Bindung der Beklagten durch vorangegangene Übung ist jedenfalls nicht eingetreten.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c BRAO, § 154 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 194 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.