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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 9/21·30.11.2023

Einstellung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach §116 BRAO i.V.m. §153a StPO

Öffentliches RechtAnwaltsrechtBerufs-/DisziplinarrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Anwaltsgerichtshof stellt das anwaltsgerichtliche Verfahren endgültig gemäß §116 Abs.1 S.2 BRAO i.V.m. §153a Abs.2 StPO ein, nachdem durch die Zahlung von 500 € das öffentliche Interesse an einer Ahndung entfallen ist. Generalstaatsanwaltschaft und Angeschuldigte haben der Einstellung zugestimmt; die Zahlung wurde an die Rechtsanwaltskammer geleistet. Die Schwere der Schuld stand der Erledigung nicht entgegen; die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Anwaltsgerichtliches Verfahren endgültig eingestellt nach §116 Abs.1 S.2 BRAO i.V.m. §153a Abs.2 StPO gegen Zahlung von 500 €; Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein anwaltsgerichtliches Verfahren kann nach §116 Abs.1 S.2 BRAO i.V.m. §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn durch die Leistung eines Geldbetrags das öffentliche Verfolgungsinteresse beseitigt wird.

2

Die Schwere der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Schuld steht einer solchen Einstellung nicht zwingend entgegen, sofern das öffentliche Interesse durch die Auflage entfällt.

3

Die Kostenregelung bei Einstellung nach §116 BRAO i.V.m. §153a StPO richtet sich nach §§467 Abs.1, 5 StPO; in der Regel trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten, Erstattungen von Auslagen der Angeschuldigten können ausgeschlossen werden.

4

Die Erfüllung der auferlegten Zahlung an die bezeichnete Stelle (z.B. die Rechtsanwaltskammer) gilt als Erledigungsvoraussetzung für die nach §153a StPO vorgesehene Verfahrenseinstellung.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 467 Abs. 1, Abs. 5 StPO

Tenor

Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Auslagen der Angeschuldigten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Mit Beschluss vom 14.06.2023 hat der Senat nochmals erklärt, eine Verfahrenseinstellung nach § 116 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 153 a Abs. 2 StPO zu beabsichtigen. Durch die Zahlung eines Geldbetrags i.H.v. 500,00 € wird das Interesse an einer Ahndung des angeschuldigten Verhaltens beseitigt. Die mögliche Schwere der Schuld der Angeschuldigten steht dieser Erledigung nicht entgegen.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft und die Angeschuldigte haben der Einstellung des Verfahrens in dieser Weise zugestimmt.

4

Die Angeschuldigte hat nach Mitteilung der Rechtsanwaltskammer M. die ihr aufzuerlegende Zahlung eines Betrages von 500,00 € an die Rechtsanwaltskammer M. bereits erbracht.

5

Die Kostenregelung ergibt sich aus § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 467 Abs. 1, 5 StPO.