Einstellung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach §116 BRAO i.V.m. §153a StPO
KI-Zusammenfassung
Der Anwaltsgerichtshof stellt das anwaltsgerichtliche Verfahren endgültig gemäß §116 Abs.1 S.2 BRAO i.V.m. §153a Abs.2 StPO ein, nachdem durch die Zahlung von 500 € das öffentliche Interesse an einer Ahndung entfallen ist. Generalstaatsanwaltschaft und Angeschuldigte haben der Einstellung zugestimmt; die Zahlung wurde an die Rechtsanwaltskammer geleistet. Die Schwere der Schuld stand der Erledigung nicht entgegen; die Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Anwaltsgerichtliches Verfahren endgültig eingestellt nach §116 Abs.1 S.2 BRAO i.V.m. §153a Abs.2 StPO gegen Zahlung von 500 €; Kosten trägt die Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Ein anwaltsgerichtliches Verfahren kann nach §116 Abs.1 S.2 BRAO i.V.m. §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn durch die Leistung eines Geldbetrags das öffentliche Verfolgungsinteresse beseitigt wird.
Die Schwere der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Schuld steht einer solchen Einstellung nicht zwingend entgegen, sofern das öffentliche Interesse durch die Auflage entfällt.
Die Kostenregelung bei Einstellung nach §116 BRAO i.V.m. §153a StPO richtet sich nach §§467 Abs.1, 5 StPO; in der Regel trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten, Erstattungen von Auslagen der Angeschuldigten können ausgeschlossen werden.
Die Erfüllung der auferlegten Zahlung an die bezeichnete Stelle (z.B. die Rechtsanwaltskammer) gilt als Erledigungsvoraussetzung für die nach §153a StPO vorgesehene Verfahrenseinstellung.
Tenor
Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Auslagen der Angeschuldigten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Beschluss vom 14.06.2023 hat der Senat nochmals erklärt, eine Verfahrenseinstellung nach § 116 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 153 a Abs. 2 StPO zu beabsichtigen. Durch die Zahlung eines Geldbetrags i.H.v. 500,00 € wird das Interesse an einer Ahndung des angeschuldigten Verhaltens beseitigt. Die mögliche Schwere der Schuld der Angeschuldigten steht dieser Erledigung nicht entgegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft und die Angeschuldigte haben der Einstellung des Verfahrens in dieser Weise zugestimmt.
Die Angeschuldigte hat nach Mitteilung der Rechtsanwaltskammer M. die ihr aufzuerlegende Zahlung eines Betrages von 500,00 € an die Rechtsanwaltskammer M. bereits erbracht.
Die Kostenregelung ergibt sich aus § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 467 Abs. 1, 5 StPO.