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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 9/21·13.06.2023

Anwaltsdisziplinverfahren: vorläufige Einstellung, Abtrennung und Auflage

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtDisziplinarverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Anwaltsgerichtshof hat das Verfahren gegen Rechtsanwalt A. D. vorläufig eingestellt und abgegrenzt, nachdem eine ärztliche Bestätigung für vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit vorliegt; zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit soll A. D. von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Das Verfahren wird abgetrennt und unter neuem Aktenzeichen fortgeführt. Gegen Rechtsanwältin K. D. beabsichtigt der Senat eine vorläufige Einstellung gegen Auflage von 500 EUR; ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Ausgang: Verfahren gegen A. D. vorläufig eingestellt und abgetrennt; gegen K. D. beabsichtigt vorläufige Einstellung gegen Auflage von 500 EUR (Stellungnahmefrist eingeräumt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit ist nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 205 S. 1 StPO das berufsgerichtliche Verfahren vorläufig einzustellen.

2

Das Gericht kann zur Vermeidung oder Erleichterung einer Begutachtung die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht verlangen; wird diese nicht erteilt, bleibt die Anordnung eines sachverständigen Gutachtens vorbehalten.

3

Soweit Teilbereiche des Verfahrens für sich abgegrenzt werden können, ist nach § 4 Abs. 1 StPO Abtrennung und Fortführung als eigenständiges Verfahren zulässig und geboten, wenn dies der zweckmäßigen Verfahrensführung dient.

4

Nach § 153a Abs. 2 StPO kann ein Verfahren durch Auflage (z. B. Geldleistung) vorläufig eingestellt werden; die Höhe der Auflage muss sich an den Einkommensverhältnissen und dem Beseitigungsinteresse orientieren.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i. V. m. § 205 S. 1 StPO§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i. V. m. § 4 Abs. 1 StPO§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i. V. m. § 153a Abs. 2 StPO

Tenor

Herr Rechtsanwalt A. D. wird gebeten, Herrn B. C. binnen 3 Wochen durch Erklärung gegenüber Herrn B. C. und dem Senat von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.

Das Verfahren gegen Rechtsanwalt A. D. wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 205 S. 1 StPO vorläufig eingestellt.

Das Verfahren gegen Rechtsanwalt A. D. wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i. V. m. § 4 Abs. 1 StPO abgetrennt und künftig als eigenständiges Verfahren unter neuem Aktenzeichen geführt.

Der Senat beabsichtigt weiterhin, das Verfahren gegen Rechtsanwältin K. D. gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i. V. m. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen und ihr die Zahlung eines Betrages von 500,00 EUR an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufzuerlegen. Ihr soll nachgelassen werden, die Zahlung in monatlichen Raten zu je 100,00 EUR zu erbringen, zahlbar spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats, beginnend mit dem auf die Zustellung des Beschlusses folgenden Monats, wobei dann, wenn Rechtsanwältin K. D. mit einer Ratenzahlung mehr als 3 Tage in Verzug kommt, der gesamte (Rest-)Betrag sofort fällig ist.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme für Rechtsanwältin K. D. zu Ziff. 4 dieses Beschlusses binnen 3 Wochen.

Gründe

2

I.

3

1. Das Verfahren gegen Rechtsanwalt A. D. war gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 205 S. 1 StPO vorläufig einzustellen. Der Senat geht im Anschluss an die ärztliche Bestätigung von Herrn B. C. vom 03.04.2023 derzeit von einer jedenfalls vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 205 S. 1 StPO aus. Der Senat beabsichtigt, nach Ablauf von 6 Monaten zur Vermeidung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen Herrn B. C. um eine schriftliche Stellungnahme zur Verhandlungsfähigkeit zu bitten. Hierfür bedarf es der Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht durch Rechtsanwalt A. D.. Sollte eine solche Befreiung nicht erteilt werden, bleibt die Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen vorbehalten.

4

Das Verfahren gegen Rechtsanwalt A. D. war im übrigen gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i. V. m. 4 Abs. 1 StPO abzutrennen und als eigenständiges Verfahren fortzuführen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 13.01.2023 verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat diesem Vorgehen mit Schreiben vom 13.03.2023 zugestimmt. Rechtsanwalt A. D. und Rechtsanwältin K. D. haben mit Schreiben vom 31.05.2023 zugestimmt.

5

2. Auch angesichts der Ausführungen von Rechtsanwältin K. D. im Schreiben vom 31.05.2023 erscheint dem Senat weiterhin für eine Auflage gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i. V. m. § 153a Abs. 2 StPO ein Betrag von 500,00 EUR als einerseits geboten andererseits ausreichend, um das Verfolgungsinteresse zu beseitigen. Dabei weist der Senat daraufhin, dass die Höhe des Betrages von 500,00 EUR bereits maßgeblich an den Einkommensverhältnissen orientiert war, die in erster Instanz von Rechtsanwältin K. D. dahingehend angegeben wurden, dass bei Kosten von 1.000,00 EUR monatlich sie 300,00 EUR zur Verfügung habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem bereits mit Schreiben vom 13.03.2023 zugestimmt.

6

Sollte keine Zustimmung erfolgen, würde der Senat Termin bestimmen.