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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 8/24·05.12.2024

Kostenauferlegung nach Rücknahme der Berufung – Anwendung von §197 Abs.2 BRAO

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteDisziplinar-/AnwaltsgerichtsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner (angeschuldigter Rechtsanwalt) nahm seine Berufung gegen ein Urteil zurück. Das Anwaltsgerichtshof NRW legte ihm daraufhin die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten nach §197 Abs.2 BRAO auf. Die Entscheidung besteht ausschließlich aus dem Tenor ohne weiteren Entscheidungstext. Die Auferlegung stützt sich unmittelbar auf die genannte Norm.

Ausgang: Dem zurücknehmenden Rechtsanwalt werden nach §197 Abs.2 BRAO die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten auferlegt (Tenorentscheidung).

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 197 Abs. 2 BRAO ermöglicht es, bei Zurücknahme der Berufung dem zurücknehmenden Berufungsführer die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

2

Die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach der Zurücknahme der Berufung durch den Berufungsführer und ist in der Tenorierung der Entscheidung festzulegen.

3

Eine Entscheidung kann wirksam ausschließlich im Tenor ergehen; das Fehlen eines weiteren Entscheidungstextes steht der Wirksamkeit der Kostenentscheidung nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 197 Abs. 2 BRAO

Tenor

Dem angeschuldigten Rechtsanwalt werden die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten auferlegt, nachdem er seine Berufung vom 08.03.2024 gegen das am 29.01.2024 verkündete Urteil der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Köln zurückgenommen hat, § 197 Abs. 2 BRAO.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.