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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 8/21·09.06.2022

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAnwaltsrechtBerufsaufsichtsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Rechtsanwaltskammer wegen unterlassener Auskunft zu einer Mandantenbeschwerde. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, jedoch unbegründet und bestätigt die Zwangsgeldfestsetzung. Eine Entschuldigung wegen privater Erkrankung oder Pandemie lag nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Nichtbeantwortung vor. Die Verfahrenskosten werden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 57 Abs. 3 BRAO ist zwar zur Entscheidung zuzulassen, kann aber mangels zureichender Entschuldigung und substantiierter Einwände gegen die Auskunftspflicht abgewiesen werden.

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Die Kammer darf gegenüber einem Rechtsanwalt ein bestimmtes Auskunftsverlangen zu einer Mandantenbeschwerde stellen und bei unterbliebener Mitwirkung ein Zwangsgeld androhen und festsetzen.

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Die schuldhafte Nichtbefolgung einer begründeten Auskunftsaufforderung rechtfertigt die Festsetzung eines Zwangsgeldes, sofern keine glaubhaft gemachten entschuldigenden Umstände vorliegen.

4

Allgemeine Hinweise auf gesundheitliche Belastungen oder pandemiebedingte Risiken begründen allein keinen Entschuldigungsgrund; es muss ein innerer Zusammenhang zur Nichterfüllung der Auskunftspflicht dargetan werden.

5

Der Geschäftswert für das Verwaltungsverfahren entspricht der Summe des festgesetzten und des angedrohten Zwangsgeldes.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 1 Satz 3 BRAO§ 57 Abs. 3 BRAO§ 57 Abs. 3 Satz 1 BRAO§ 43 Abs. II StPO§ 464 StPO§ 197a Abs. 1 BRAO

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 21.05.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Aufgrund einer Mandantenbeschwerde vom 10.11.2020 an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf forderte der Vorstand der Kammer den Antragsteller unter Belehrung gem. § 56 Abs. 1 S. 3 BRAO zur Auskunft zu der Eingabe des Mandanten auf und setzte eine Erklärungsfrist bis zum 06.01.2021. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

4

Der Vorstand der Kammer erließ unter dem 23.02.2021 eine Zwangsgeldandrohung über 1.000,00 € unter Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 57 Abs. 3 BRAO. Die Zustellung der Zwangsgeldandrohung erfolgte mit Postzustellungsurkunde unter dem 03.03.2021.

5

Daraufhin erfolgte keine Reaktion durch den Antragsteller.

6

Der Vorstand der Antragsgegnerin setzte daraufhin in der Sitzung vom 14.04.2021 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe 1.000,00 € fest und drohte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € unter Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO an.

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Eine Ausfertigung des entsprechenden Beschlusses erhielt der Antragsteller unter dem 24.04.2021 per Postzustellungsurkunde in seiner Kanzlei zugestellt.

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Mit Schreiben vom 21.05.2021, eingegangen am 25.05.2021, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO.

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Zur Begründung führte der Antragsteller zunächst aus, dass seine Ehefrau am 24.12.2020 schwer verunfallt sei. Darüber hinaus wies er daraufhin, dass er aufgrund einer COPD-Erkrankung Risikopatient sei und hierdurch durch die Coronapandemie besonders schwer betroffen.

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Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bestätigte den Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch Schreiben vom 28.05.2021. Er gab nochmals Gelegenheit zur Abgabe der geforderten Auskunft bis zum 09.06.2021.

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Auch hierauf erfolgte keine Reaktion des Antragstellers. Der Vorstand der Antragsgegnerin beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 16.06.2021, dem Antrag nicht abzuhelfen und dem Senat die Sache zur Entscheidung vorzulegen.

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II.

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Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. .

14

Der Antrag ist fristgerecht entsprechend § 43 II StPO bei der Rechtsanwaltskammer eingegangen.

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III.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin ist aufrecht zu erhalten.

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Es lag ein hinreichend bestimmtes Auskunftsverlangen vor. Die Antragsgegnerin hat die Mandantenbeschwerde übermittelt und zur Auskunft hierzu aufgefordert. Es liegt insoweit ein klar umrissener konkreter Sachverhalt vor. Zu dieser Aufforderung hat der Antragsteller bis zum heutigen Zeitpunkt keine Auskunft erteilt. Er hat sich auch nicht auf ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht berufen.

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Das entsprechende Verhalten des Antragstellers ist schuldhaft. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller kann sich weder auf die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau noch die Coronapandemie berufen. Es ist kein innerer Zusammenhang zwischen den geschilderten Einschränkungen und der Nichtabgabe der Aufforderung ersichtlich.

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Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes.

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Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller gemäß §§ 464 StPO, 197 a Abs. 1, 197 I BRAO aufzuerlegen.

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IV.

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Der Geschäftswert entspricht der Summe des festgesetzten und des angedrohten Zwangsgeldes.