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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 8/17·08.01.2018

Verwerfung eines §123 II BRAO-Antrags wegen nachträglichem Kammerwechsel

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtVerfahrensrecht (Zuständigkeit)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §123 II BRAO und verlegte anschließend seine Kanzlei nach Hessen. Der Anwaltsgerichtshof NRW verwirft den Antrag als unzulässig, weil durch den Kammerwechsel die örtliche Zuständigkeit entfällt. Die Anhängigkeit des Verfahrens bewirkt keine Fortwirkung der Gerichtszuständigkeit. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag nach §123 II BRAO wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nach Kammerwechsel verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für Entscheidungen nach §123 II BRAO richtet sich nach der örtlichen Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft; entfällt diese durch einen Kammerwechsel des Rechtsanwalts, ist der Antrag unzulässig.

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Die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer erlischt kraft Gesetzes bei Aufnahme in eine andere Kammer (§27 III 3 BRAO); für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist die aktuelle Kammerzugehörigkeit maßgeblich.

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Die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens nach §123 BRAO durch die Antragseinreichung perpetuiert nicht die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bei nachträglichem Kammerwechsel; es bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, um eine solche Fortwirkung zu begründen.

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Führt die nachträglich eingetretene Unzulässigkeit eines Antrags nach §123 II BRAO (etwa durch Wegfall der örtlichen Zuständigkeit) zur Verwerfung des Antrags, so sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 123 II BRAO§ 123 Abs. 2 BRAO§ 116 BRAO i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO§ 27 Abs. 3 BRAO§ 123 BRAO§ 172 StPO

Leitsatz

Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs in einem Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 123 II BRAO, wenn der Antragsteller seine Kanzlei vor dem Abschluss dieses Verfahrens in ein anderes Bundesland verlegt. (Redaktioneller Leitsatz der Pressestelle)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Rubrum

1

In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

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hat der 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen

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am 09.01.2018

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beschlossen:

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Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen.

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Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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i.

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Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach § 123 II BRAO.

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Der Antragsteller hatte zwei Mandanten in Zivilprozessen vertreten. Da seiner Auffasssung nach das Verhalten des verhandelnden Richters in den mündlichen Verhandlungen kritikwürdig war, hat er nach Abschluss der Verfahren in an die Mandanten gerichteten Schriftsätzen angeregt, einen „höflichen Protestbrief“ an die Privatadresse des erkennenden Richters zu schreiben. Zu diesem Zwecke hat er den Mandanten unaufgefordert die Privatanschrift des Richters bekannt gegeben.

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Da der Antragsteller über den konkreten Einzelfall hinaus auch künftig ähnlich verfahren will, hat er bei der Generalstaatsanwaltschaft X einen Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gestellt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Bescheid vom 09.02.2017 das Verfahren nach

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§ 116 BRAO i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ausweislich der beigezogenen Akte der Generalstaatsanwaltschaft erfolgte die Einstellung, weil in den Schreiben des Antragstellers an seine Mandanten keine "Aufforderung" zu sehen sei, dem Richter persönlich zu schreiben, und die bloße Mitteilung des häuslichen Arbeitszimmers des Richters "wohl kaum" als anwaltliche Pflichtverletzung zu bewerten sei. Obwohl die Begründung für die Einstellung des Verfahrens auch dem Antragsteller mitgeteilt werden sollte, enthält der dem Antragsteller übersandte Bescheid keine Begründung.

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Daraufhin hat der Antragsteller unter dem 14.03.2017 den Antrag nach § 123 Abs. 2 BRAO gestellt.

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Nach dieser Antragstellung hat der Antragsteller seine Kanzlei nach Hessen verlegt und ist seit dem 02.05.2017 Mitglied der Rechtsanwaltskammer A.

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ii.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zu verwerfen. Er ist unzulässig.

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Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen für eine Entscheidung über den Antrag nach § 123 II BRAO ist nicht mehr gegeben, nachdem der Antragsteller seine Kanzlei nach Hessen verlegt hat und Mitglied der Rechtsanwaltskammer A geworden ist. Hierdurch ist seine Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer X kraft Gesetzes erloschen (§ 27 III 3 BRAO). Der Umstand, dass der Antragsteller zwei weitere "Kanzleien" iSv § 27 II BRAO in B und in X unterhält, ist entgegen seiner schriftlichen Einlassung unerheblich. Allein ent-scheidend ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer A.

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Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat daher verwehrt:

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1.

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Ungeschriebene Voraussetzung für eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshof über einen Antrag nach § 123 II BRAO ist seine örtliche Zuständigkeit.

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Diese richtet sich - auch bei einem Antrag nach § 123 II BRAO - nach derjenigen der Generalstaatsanwaltschaft.

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Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats nicht zuletzt aus einem Vergleich mit

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dem - dem Selbstreinigungsverfahren gem. § 123 BRAO vergleichbaren – Klage-erzwingungsverfahren nach § 172 StPO. Auch in diesem Verfahren gilt, dass das Oberlandesgericht nur insoweit die Erhebung der Anklage anordnen kann, als die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft seines Bezirkes gegeben ist. Fehlt es hieran, kann eine Sachentscheidung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ergehen. (vgl. hierzu Moldenhauer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. A.,

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§ 172 Rn. 56 sowie OLG Oldenburg in NJW 1954, 166 ff).

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Die örtliche Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft wird wiederum durch die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts (1. Instanz) bestimmt, § 120 BRAO.

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Nach § 119 II BRAO bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört. Hiermit ist - entgegen der schriftichen Einlassung des Antragstellers - angesichts des eindeutigen Wortlautes von § 119 ausschließlich das anwaltsgerichtliche Verfahren, nicht aber auch das Selbstreinigungsverfahren nach

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§ 123 II BRAO gemeint.

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Ein anwaltsgerichtliches Verfahren wird grundsätzlich durch Einreichung einer Anschuldigungsschrift durch die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eingeleitet, § 121 BRAO.

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Bei einem Verfahren nach § 123 II BRAO fehlt es zwar naturgemäß an Einreichung einer Anschuldigungsschrift durch die Staatsanwaltschaft. Hieraus kann aber nach Auffassung des Senats nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aufnahme des Rechtsanwalts in eine andere Rechtsanwaltskammer und die hiermit einhergehende Beendigung der Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer nach Eingang des Antrags nach § 123 I oder auch nach § 123 II BRAO die - anfangs gegebene - örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs unberührt ließe.

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Auch wenn bei einem Selbstreinigungsverfahren die Anhängigkeit des Verfahrens bereits mit Einreichung des Antrags des Antragstellers bei der Staatsanwaltschaft eintritt (vgl. Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. A., § 123 BRAO, Rn. 2), bedeutet dies nicht, dass diese Anhängigkeit des Verfahrens mit der

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- die Zuständigkeit perpetuierende - Einleitung des Verfahrens gleichzusetzen ist.

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Die Anhängigkeit des Verfahrens bewirkt lediglich eine "Sperre" eines Rügeverfahrens (§ 74 II 2 BRAO), nicht aber eine Fortwirkung der gerichtlichen Zuständigkeit. Hierfür bedürfte es nach Auffassung des Senats einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, welche nicht vorhanden ist. Auch eine analoge Vorschrift des § 119 II BRAO dergestalt, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts nach dem Sitz der Rechts-anwaltskammer richtet, welcher der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens nach § 123 BRAO angehört, scheidet aus.

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Dies ergibt sich daraus, dass ein Kammerwechsel eines Rechtsanwalts vor Einreichung der Anschuldigungsschrift einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Staats-anwaltschaft zur Folge hat und die zunächst örtlich zuständige Staatsanwaltschaft das Verfahren an die nunmehr örtliche zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben hat (vgl. Johnigk aaO, § 120 BRAO, Rn. 4 sowie Feuerich in Feuerich/Weyland, Kommentar zur BRAO, 8. A., § 119, Rn. 5). Bereits aus diesem Grunde scheidet im Übrigen eine Anwendung von § 143 I 2 GVG - entgegen der schriftlichen Einlassung des Antrag-stellers - aus.

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Wenn aber ein Kammerwechsel des Rechtsanwaltes einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Folge hat, kann für die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs auch nach Anhängigkeit eines Verfahrens nach § 123 II BRAO nichts anderes gelten. Dem Anwaltsgerichtshof kommt nämlich bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft keine "Weisungskompetenz" gegenüber der Staatsanwaltschaft mehr zu. Kommt der Anwaltsgerichtshof in einem Selbst-reinigungsverfahren zu dem Ergebnis, dass eine anwaltliche Pflichtverletzung vorliegt, hat er die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu beschließen, § 123 Abs. 3 BRAO. An diesen Beschluss ist die Staatsanwaltschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gebunden, welcher die Durchführung dieses Beschlusses obliegt. Diese Weisungskompetenz des Anwaltsgerichtshofs kann sich naturgemäß nur auf die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft erstrecken (vgl. auch hierzu OLG Oldenburg aaO).

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Aus diesem Grunde könnte der Senat nicht die – nunmehr zuständige – Generalstaats-anwaltschaft A mit der „Durchführung“ des Beschlusses "beauftragen". Eine Beauftragung der Generalstaatsanwaltschaft X scheidet ebenfalls aus, da diese für eine Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens beim nunmehr zuständigen Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer A am Main nicht örtlich zuständig wäre.

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Es verbleibt nach alledem dabei, dass erst durch die Einreichung einer Anschuldigungs-schrift die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts des § 119 Abs. 2 BRAO begründet wird, und zwar auch dann, wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft dazu entschließt, kein Verfahren einzuleiten, und erst durch den Beschluss des Anwaltsgerichtshof nach § 123 III BRAO hierzu angewiesen werden müsste.

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Entgegen der schriftichen Einlassung des Antragstellers besteht auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes keine Notwendigkeit, die örtliche Zuständigkeit des Senats zu bejahen. Dem Antragsteller steht es frei, die Abgabe der Ermittlungen durch die bisher ermittelnde Generalstaatsanwaltschaft X an die nunmehr örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft A zu beantragen. Ihm steht es auch frei, bei der nunmehr örtlich zuständigen Generalstaatsanwaltschaft A einen erneuten Antrag nach § 123 I BRAO zu stellen, um so eine - gerichtliche Entscheidung - entweder im anwaltsgerichtlichen Verfahren oder im Verfahren nach

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§ 123 II BRAO - über die Frage der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens zu erwirken.

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Der Umstand, dass die nachträglich eingetretene Unzulässigkeit des Antrags nach

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§ 123 II BRAO eine Kostentragungspflicht für den Antragsteller mit sich bringt, muss angesichts der Gesetzeslage - insbesondere angesichts der entfallenen "Weisungskompetenz" des Senats gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft hingenommen worden. Nicht zuletzt hat der Antragsteller diese Kostentragungspflicht durch sein Verhalten - den nachträglichen Wechsel der Rechtsanwaltskammer - selbst verursacht.

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2.

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Dem Antrag des Antragstellers, vorab durch Beschluss gemäß § 17 III 2 GVG auszusprechen, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, war nicht stattzugeben. Es mangelt nicht an der Zulässigkeit des Rechsweges, sondern an der örtlichen Zuständigkeit.

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Auch eine - vom Antragsteller beantragte - Verweisung an das "zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs" scheidet aus den oben genannten Gründen aus. Dies gilt auch für die vom Antragsteller ebenfalls beantragte Verweisung an das "zuständige Gericht". Für das vorliegende Verfahren ist kein Anwaltsgerichtshof örtlich zuständig. Insbesondere ist der - für ein etwaiges neues Verfahren nach § 123 II BRAO des Antragstellers örtlich zuständige - Hessische Anwaltsgerichtshof, für das vorliegende, bislang von der Generalstaatsanwaltschaft X geführte Verfahren nicht örtlich zuständig.

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III.

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Dem Antragsteller waren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sein Antrag unzulässig ist (vgl. Feuerich aaO, § 196, n. 1 mwN)).