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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 8/14·04.09.2014

Berufung verworfen wegen unentschuldigter Nichterscheinen trotz ordnungsgemäßer Ladung

VerfahrensrechtDisziplinarverfahren (Anwaltsberufsrecht)AnwaltsgerichtsbarkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der angeschuldigte Rechtsanwalt legte Berufung ein, erschien jedoch trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung mit Hinweis auf Rechtsfolgen unentschuldigt nicht zum Termin. Das Gericht verwirft die Berufung gemäß §§ 143 Abs. 4 BRAO, 329 Abs. 1 StPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeschuldigte. Die Revision wird mangels grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts wegen unentschuldigten Nichterscheinens trotz ordnungsgemäßer Ladung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Berufungsführer trotz ordnungsgemäßer, mit Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden Rechtsfolgen versehener Ladung unentschuldigt nicht erschienen, ist die Berufung nach § 143 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

2

Bei Verwerfung der Berufung hat der Angeschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO).

3

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (§ 145 Abs. 2 BRAO).

4

Die Nichtzulassung der Revision ist binnen Monatsfrist durch Beschwerde anfechtbar; die Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich benennen (§ 145 Abs. 3 BRAO).

Relevante Normen
§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO§ 329 Abs. 1 StPO§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO§ 145 Abs. 2 BRAO§ 145 Abs. 3 BRAO§ 150 BRAO

Vorinstanzen

Anwaltsgerichtshof NRW

Tenor

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil

der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwalts-

kammer Düsseldorf vom 17.03.2014 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte, mithin zulässige Berufung des Angeschuldigten war gemäß §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil der Angeschuldigte ungeachtet der durch Urkunde vom 30.06.2014, Bl. 141 R d.A. nachgewiesenen, mit dem Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden Rechtsfolgen versehenen, ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen ist, ohne sein Fernbleiben hinreichend zu entschuldigen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

4

Die Revision war nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten zu entscheiden war, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, § 145 Abs. 2 BRAO.

5

Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich benannt werden, § 145 Abs. 3 BRAO.

6

X beantragte ein Berufs- und Vertretungsverbot des Rechtsanwalts Y nach § 150 BRAO zu verhängen.

7

X weist auf ein weiteres Verfahren 3 EV 128/13 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hin. Dieses Verfahren ist gemäß § 116 Satz 2 BRAO, 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO, am 04.07.2014 eingestellt worden. In diesem Verfahren ging es um die Rückzahlung eines Betrages von ### € an eine Mandantin, Frau K, die Rechtsanwalt Y noch nicht zurückgezahlt hatte. Seine Verpflichtung zur Rückzahlung hat er nicht in Abrede gestellt.