Berufung verworfen wegen unentschuldigter Nichterscheinen trotz ordnungsgemäßer Ladung
KI-Zusammenfassung
Der angeschuldigte Rechtsanwalt legte Berufung ein, erschien jedoch trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung mit Hinweis auf Rechtsfolgen unentschuldigt nicht zum Termin. Das Gericht verwirft die Berufung gemäß §§ 143 Abs. 4 BRAO, 329 Abs. 1 StPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeschuldigte. Die Revision wird mangels grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts wegen unentschuldigten Nichterscheinens trotz ordnungsgemäßer Ladung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Berufungsführer trotz ordnungsgemäßer, mit Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden Rechtsfolgen versehener Ladung unentschuldigt nicht erschienen, ist die Berufung nach § 143 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Bei Verwerfung der Berufung hat der Angeschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (§ 145 Abs. 2 BRAO).
Die Nichtzulassung der Revision ist binnen Monatsfrist durch Beschwerde anfechtbar; die Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich benennen (§ 145 Abs. 3 BRAO).
Vorinstanzen
Anwaltsgerichtshof NRW
Tenor
Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil
der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwalts-
kammer Düsseldorf vom 17.03.2014 wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte, mithin zulässige Berufung des Angeschuldigten war gemäß §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil der Angeschuldigte ungeachtet der durch Urkunde vom 30.06.2014, Bl. 141 R d.A. nachgewiesenen, mit dem Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden Rechtsfolgen versehenen, ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen ist, ohne sein Fernbleiben hinreichend zu entschuldigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten zu entscheiden war, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, § 145 Abs. 2 BRAO.
Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich benannt werden, § 145 Abs. 3 BRAO.
X beantragte ein Berufs- und Vertretungsverbot des Rechtsanwalts Y nach § 150 BRAO zu verhängen.
X weist auf ein weiteres Verfahren 3 EV 128/13 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hin. Dieses Verfahren ist gemäß § 116 Satz 2 BRAO, 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO, am 04.07.2014 eingestellt worden. In diesem Verfahren ging es um die Rückzahlung eines Betrages von ### € an eine Mandantin, Frau K, die Rechtsanwalt Y noch nicht zurückgezahlt hatte. Seine Verpflichtung zur Rückzahlung hat er nicht in Abrede gestellt.