Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige Rechtsanwalt erhob sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Anwaltsgerichts. Das Anwaltsgerichtshof verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die einwöchige Frist nach §116 Abs.2 BRAO i.V.m. §311 Abs.2 StPO nach Zustellung versäumt wurde. Das Gericht bestätigt ferner die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung trotz Erlöschens der Zulassung (§197 Abs.1 S.2 BRAO) und auferlegt die Verfahrenskosten dem Beschuldigten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des ehemaligen Rechtsanwalts wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschuldigten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach §116 Abs.2 BRAO i.V.m. §311 Abs.2 StPO beträgt eine Woche und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§36 Abs.1 StPO).
Eine verspätet eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig und wird als verwerfbar zurückgewiesen.
Entscheidungen über die Verfahrenskosten können gemäß §197 Abs.1 S.2 BRAO auch nach Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft getroffen werden.
Bei Kostenentscheidungen hat das Gericht anhand des Akteninhalts zu entscheiden; fehlen substantielle sachliche Einwendungen, spricht dies für die Bestätigung des Kostenansatzes.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der angeschuldigte ehemalige Rechtsanwalt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine Kostenentscheidung des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 17.08.2022, dem Verteidiger des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Y. Q. per beA zugestellt gemäß EB am 23.08.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt gemäß PZU am 25.08.2022. Der Kostenentscheidung des Anwaltsgerichts lag eine Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 27.04.2022 zugrunde. Dem Beschwerdeführer wurde zum einen vorgeworfen, in einem zivilgerichtlichen Verfahren Az. XX O X/XX beim Landgericht Bonn eine vollstreckbare Ausfertigung eines am 10.08.2020 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und ein Empfangsbekenntnis zu einem Beschluss vom 14.10.2020, mit dem der Kostenfestsetzungsbeschluss durch das Gericht aufgehoben wurde, nicht bzw. verspätet zurückgewährt zu haben. Der Beschluss war mit der Aufforderung verbunden, die vollstreckbare Ausfertigung umgehend zurückzugewähren.
Der Beschwerdeführer sandte das Empfangsbekenntnis, mit dem der Beschluss versandt wurde, nicht zurück und die vollstreckbare Ausfertigung erst mit Schriftsatz vom 16.02.2021. Zuvor war der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10., 11.11. und 18.11.2020 an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses und des Kostenfestsetzungsbeschlusses erinnert worden. Auf die per Mail erfolgte Anfrage vom 20.11.2020 hatte der Beschwerdeführer mitgeteilt, er werde die gewünschten Unterlagen kurzfristig übersenden. Die Rechtsanwaltskammer Köln bat den Beschwerdeführer daraufhin aufgrund einer Anzeige des Präsidenten des Landgerichts Bonn zum Sachverhalt mit Schreiben vom 09.04.2021 und vom „06.07.2021“ (gemeint ist insoweit der „06.06.2021“) unter Hinweis auf die Vorschriften des § 56 BRAO und Beifügung der Eingabe des Präsidenten des Landgerichts Bonn um Stellungnahme. Die Zustellung des Schreibens vom 06.06.2021 erfolgte per Postzustellungsurkunde unter dem 10.06.2021. Eine Reaktion des Beschwerdeführers hierauf erfolgte nicht.
Die Anschuldigungsschrift erfolgte in Bezug auf Pflichtverletzungen nach §§ 43, 56 Absatz 1, 113 BRAO, 14 BORA. Nachdem die Rechtsanwaltskammer Köln mit Schreiben vom 27.07.2022 mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Widerrufs der Zulassung nicht mehr der Anwaltschaft angehört, stellte das Anwaltsgericht Köln das Verfahren entsprechend § 116 S. 2 BRAO i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO ein und erlegte dem Beschwerdeführer gemäß § 197 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAO die Kosten des Verfahrens auf.
In der Begründung verwies das Anwaltsgericht Köln darauf, dass nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Anwendung einer anwaltlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre. Sämtliche Vorwürfe in der Anschuldigungsschrift seien durch Urkunden belegt.
Der Beschwerdeführer begründet seine per Fax unter dem 05.09.2022 erhobene sofortige Beschwerde damit, dass das Anwaltsgericht zu einer Kostenentscheidung nicht berechtigt sei, da er nicht mehr der Anwaltschaft angehöre. Weitere Ausführungen machte der Beschwerdeführer nicht.
Das Anwaltsgericht Köln half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor. Im weiteren Beschwerdeverfahren wiederholte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2022 nochmals seine Rechtsauffassung, wonach die Rechtsanwaltskammer nicht mehr befugt gewesen sei, ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gemeint war in diesem Schreiben wohl nicht die Rechtsanwaltskammer, sondern das Anwaltsgericht.
Gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichts ist gemäß § 116 S. 2 BRAO i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde zulässig. Zuständig bei Beschwerden gegenüber Entscheidungen des Anwaltsgerichts ist der Anwalts-gerichtshof. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 116 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 311 311 Abs. 2 StPO binnen einer Woche einzulegen. Die Frist beginnt auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren erst mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 116 S. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 StPO)
Demgemäß war die sofortige Beschwerde unter Berücksichtigung der mitgeteilten Zustellungsdaten für die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichts (23.08.2022 an Verteidiger; 25.08.2022 an Beschwerdeführer) einzulegen bis zum 30.08.2022 bzw. 01.09.2022. Eingelegt wurde die sofortige Beschwerde allerdings erst unter dem 05.09.2022. Sie ist damit verspätet und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Unabhängig von der Frage der Fristversäumung ist die Entscheidung des Anwaltsgerichts Köln auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Kostenentschei-dung ist anhand des Akteninhalts zu entscheiden. Wie das Anwaltsgericht richtig ausgeführt hat, lassen sich die Vorwürfe in der Anschuldigungsschrift durch die in der Akte befindlichen Urkunden belegen. Einwendungen in der Sache hat der Beschwer-deführer auch nicht erhoben.
Seine Einwendung, dass das Anwaltsgericht nicht mehr zu einer Entscheidung berufen sei, greift mit Blick auf die ausdrückliche Regelung des § 197 Abs. 1 S. 2 BRAO nicht. Die vorgenannte Vorschrift regelt ausdrücklich, dass eine Entscheidung über die Kosten auch dann noch durch das Anwaltsgericht getroffen werden kann, wenn das Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingestellt wird. Der vorliegend erfolgte Widerruf der Zulassung ist ein Unterfall des Erlöschens gemäß § 13 BRAO.