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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 7/21·11.07.2023

Einstellung des Anwaltsgerichtsverfahrens nach Widerruf der Zulassung

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsberufsrecht/DisziplinarverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsanwaltskammer widerrief die Zulassung des Angeschuldigten; der Widerrufsbescheid wurde bestandskräftig. Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird deshalb gemäß § 139 BRAO i.V.m. § 206a StPO außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen. In der Sache stand ein Pflichtverstoß (§ 55 Abs.5 S.2 RVG) fest.

Ausgang: Anwaltsgerichtliches Verfahren nach bestandskräftigem Widerruf der Zulassung eingestellt; Kosten dem Angeschuldigten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Widerruf der Zulassung führt zum Erlöschen der Zulassung und verpflichtet das Anwaltsgericht, das Verfahren nach § 139 Abs.1 S.2 BRAO einzustellen.

2

Eine Einstellung des Verfahrens kann außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss erfolgen (§ 206a StPO analog anzuwenden).

3

Die Kostenentscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 197 Abs.1 S.2 BRAO i.V.m. § 467 Abs.1 StPO; Kosten und notwendigen Auslagen werden dem Angeschuldigten auferlegt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

4

Im Festsetzungsverfahren nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Rechtsanwalt empfangene Vorschüsse und sonstige Zahlungen anzugeben (§ 55 Abs.5 S.2 RVG); diese Angaben sind Grundlage der Anrechnung nach § 58 RVG.

Relevante Normen
§ 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 143 Abs. 4 BRAO, § 206a StPO§ 13 BRAO§ 139 Abs. 1 S. 2 BRAO§ 206a StPO§ 197 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO§ 197 BRAO

Tenor

Das Verfahren wird gem. § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 143 Abs. 4 BRAO, § 206a StPO eingestellt.

Rubrum

1

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt.

Gründe

3

I.

4

Die Rechtsanwaltskammer Köln hat die Zulassung des angeschuldigten Rechtsanwaltes mit Bescheid vom 31.08.2022 widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist dem angeschuldigten Rechtsanwalt am 02.09.2022 zugegangen. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat kein Rechtsmittel eingelegt.

5

Der damit bestandskräftige Widerruf der Zulassung führt gem. § 13 BRAO zum Erlöschen der Zulassung. Damit ist das anwaltsgerichtliche Verfahren gem. § 139 Abs. 1 S. 2 einzustellen.

6

Dies erfolgt in entsprechender Anwendung des § 206a StPO außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

8

Nach dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens wäre die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung des Akteninhalts und der Beweisergebnisse bis zur Einstellungsentscheidung (vergl. Kilimann in Weyland, BRAO, § 197 Rn 5). Nach dem Ergebnis des Verfahrens bis zur Einstellung stand der anwaltliche Pflichtverstoß des angeschuldigten Rechtsanwaltes fest.

9

Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln hat am 03.03.2021 (2 AnwG 45/16) für Recht erkannt, dass der Rechtsanwalt R. eines (fahrlässigen) Pflichtverstoßes schuldig ist und hat gegen ihn die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße von € 500,00 (fünfhundert Euro) verhängt. Dem Angeschuldigten wurden die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt. Die Kammer hat die Hauptverhandlung vom 03.03.2021 in Abwesenheit des Angeschuldigten durchgeführt.

10

Rechtsanwalt W. R. war von den Eheleuten D. und F. J. aus V. 2013 in einer baurechtlichen Angelegenheit u.a. gegen die Fa. „X. OHG“ mandatiert. Er ist für die Mandanten sowohl außergerichtlich, als auch in dem Rechtsstreit 13 C 80/14 Amtsgericht Euskirchen tätig geworden. Im Rahmen dieser Tätigkeiten hat der Angeschuldigte seinen Mandanten gegenüber zwei Kostenrechnungen erstellt. Beide Rechnungen wurden von den Eheleuten J. bezahlt.

11

Nachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute J. im Verlaufe des Rechtsstreits 13 C 80/14 verschlechtert hatten, wurde diesen im Verlaufe des Jahres 2015 vom Amtsgericht Euskirchen durch Beschluss vom 04.05.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen die Anwaltskanzlei W. R. zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte für diese Instanz beigeordnet.

12

Mit Antrag vom 21.07.2015 hat der Angeschuldigte gegenüber dem Amtsgericht Euskirchen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt im Prozesskostenhilfeverfahren des Rechtsstreits 13 C 80/14 auf dem hierfür vorgesehenen Formular beantragt. Die in dem Antragsformular gestellte Frage nach dem Empfang von „Vorschüssen und sonstigen Zahlungen (§ 58 RVG)“ verneinte er, indem er das Kästchen mit dem Zusatz „nicht“ ankreuzte.

13

Dass die Mandanten des Angeschuldigten Vorschusszahlung an diesen geleistet hatten, wurde der zuständigen Rechtspflegerin beim Amtsgericht Euskirchen durch persönliche Vorsprache der Eheleute D. und F. J. am 28.07.2015 bekannt.

14

Der Angeschuldigte hat in dem Festsetzungsverfahren gegenüber dem Amtsgericht Euskirchen die Ansicht vertreten, dass im Rahmen der Anrechnung mit vorgerichtlichen Gebühren auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abzustellen sei. Diese sei vorliegend erst in 2015 erfolgt, also deutlich nach Eröffnung des Verfahrens, so dass eine Anrechnung nach seiner Auffassung ausscheide, da eine solche immer in direktem Zusammenhang mit der außergerichtlichen Tätigkeit stehen müsse.

15

II.

16

Das erstinstanzliche Urteil weist keine Rechtsfehler auf. Insbesondere stützt es sich auf ein von der Generalstaatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 02.05.2016 eingeholtes Gutachten der Rechtsanwaltskammer Köln zu der Frage, ob § 55 RVG allgemein die Pflicht begründe, erhaltene Vorschüsse anzugeben, unabhängig von der Frage, ob der Rechtsanwalt der Ansicht sei, diese behalten zu dürfen. Diese Frage wurde in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer Köln vom 15.07.2016 unter Hinweis darauf, der Urkundsbeamte müsste selbständig prüfen können, ob eine Rückzahlungspflicht bestehe oder nicht, bejaht.

17

Dadurch, dass der Angeschuldigte in dem Festsetzungsantrag vom 21.07.2015 die von seinen Mandanten erhaltenen Vorschusszahlungen nicht angegeben bzw. ausdrücklich erklärt hat, keine solchen Zahlungen erhalten zu haben, hat er gegen § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG verstoßen, wonach der Rechtsanwalt im Rahmen eines Antrags auf Festsetzung von Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren erklären muss, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat.

18

Diese Vorschrift korrespondiert mit § 58 RVG, die die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen auf die von dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu beanspruchende Vergütung weiter regelt. Damit sieht das Gesetz aber eine eindeutige Regelung dahin vor, dass eine Anrechnung im Prozesskostenhilfeverfahren in Bezug auf Zahlungen oder Vorschüsse, die der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung der Prozesskostenhilfe erhalten hat, zu erfolgen hat.

19

Unter diesen Voraussetzungen konnte es für den Antragsteller angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG aber keine ernsthaften Zweifel geben, wie die Aufforderung in dem Festsetzungsantrag zur Angabe empfangener Vorschüsse und sonstiger Zahlungen unter Verweis auf § 58 RVG zu verstehen war.