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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 6/20·01.10.2020

Antrag gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Auskunftsverweigerung (§56 BRAO) zurückgewiesen

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeldern, nachdem sie der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu einer behaupteten Versicherungslücke verweigert hatte. Der Anwaltsgerichtshof wertet den Schriftsatz als Antrag nach §57 III BRAO und stellt fest, dass die Auskunftspflicht gemäß §56 BRAO verletzt wurde. Mangels vorgetragener Rechtfertigungsgründe ist der Antrag unbegründet zurückzuweisen; die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Zwangsgeldfestsetzung und -androhung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsanwälte sind nach §56 Abs.1 BRAO zur Auskunft gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichtet; die Nichterfüllung dieser Pflicht kann Aufsichtsmaßnahmen einschließlich der Festsetzung von Zwangsgeld rechtfertigen.

2

Die Festsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes sind rechtmäßig, wenn sie ausschließlich darauf gerichtet sind, die Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflicht zu erzwingen und auf eine vorherige, hinreichend bestimmte Auskunftsforderung Bezug nehmen.

3

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist der statthafte Rechtsbehelf gegen Zwangsgeldentscheidungen; er ist nach §57 Abs.3 BRAO innerhalb eines Monats einzulegen.

4

Fehlen substantiiert vorgetragene Gründe, die die Verweigerung der Auskunft rechtfertigen, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Verpflichteten aufzuerlegen (vgl. §§197, 197a BRAO).

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 31a VI BRAO§ 57 III BRAO§ 57 Abs. 3 BRAO§ 56 Abs. 1 S. 1 BRAO§ 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO§ 56 Abs. 1 Satz 3 BRAO

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldfestsetzung und -androhung der Antragsgegnerin vom 18.03.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Haftpflichtversicherer der Antragstellerin telte der Antragsgegnerin mit, dass die Vermögensschadensversicherung der Antragstellerin am 13.08.2019 beendigt sei und bereits seit dem 11.06.2019 kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Aus einem späteren Schreiben des Versicherers an die Antragsgegnerin ergab sich, dass die Antragstellerin ab dem 12.09.2019 eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte.

4

Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin daraufhin zunächst auf, einen Nachweis über die Schließung des Versicherungsschutzes zu erbringen.

5

Nachdem die Antragstellerin dem nicht nachkam, leitete die Antragsgegnerin ein Aufsichtsverfahren ein und forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.11.2019 unter gleichzeitigem Hinweis auf ihr gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht auf, innerhalb einer Frist bis zum 12.12.2019 zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

6

Mit Schreiben vom 13.12.2019 erinnerte die Antragsgegnerin die Antragstellerin an die Erteilung der Auskunft und bat im Hinblick darauf, dass der Antragstellerin das Schreiben vom 14.11.2019 per besonderem elektronischen Postfach (beA) übermittelt worden war, um "ergänzende Auskunft..im Hinbklick auf § 31a VI BRAO.."

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Nach fruchtlosem Fristablauf drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 15.01.2020 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an für den Fall, dass ihre Stellungnahme nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides eingegangen sein sollte. Da eine Stellungnahme der Antragstellerin nicht einging,

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beschloss die zuständige Abteilung der Antragsgegnerin, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro gegen die Antragstellerin festzusetzen. Mit Bescheid vom 18.03.2020 teilte der Präsident der Antragsgegnerin diese Festsetzung mit. Zugleich drohte er ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro gegen sie für den Fall an, dass die geforderte Stellungnahme nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zustellung des Bescheides abgegeben werde. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 04.04.2020 zugestellt.

9

MIt einem am 20.04.2020 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz legte die Antragstellerin "gegen das ... ausgesprochene Zwangsgeld ... Rechtsmittel" ein. Eine Begründung dieses "Rechtsmittels" erfolgte - trotz beantragter Fristverlängerung nicht.

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Der Vorstand der Antragsgegnerin hat dem Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 13.05.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

11

II.

12

Der form- und fristgerecht gestellte Antrag ist nicht begründet.

13

1.

14

Das "Rechtsmittel" der Antragstellerin ist als Antrag auf Entscheidung des

15

Anwaltsgerichtshofs  iSv § 57 III BRAO auszulegen. Dieser Antrag ist der einzig statthafte Rechtsbehelf.

16

2.

17

Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.03.2020, also nicht nur die Festsetzung eines Zwangsgeldes iHv 1.000 €, sondern darüber hinaus die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes iHv 1.000 € durch den Präsidenten der Antragsgegnerin.

18

Zwar hat die Antragstellerin (nur) gegen das "ausgesprochene Zwangsgeld" "Rechtmittel" eingelegt. Aus einer Gesamtschau ergibt sich aber, dass die Antragstellerin den Bescheid insgesamt angreifen will. und sich daher auch gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wenden will.

19

3.

20

Der  Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist form- und fristgerecht, insbesondere innerhalb der Monatsfrist (§ 57 Abs. 3 BRAO) eingelegt worden.

21

4.

22

Der Antrag ist unbegründet, denn die Antragstellerin ist ihrer Verpflichtung gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO, nämlich der Antragsgegnerin gegenüber Auskunft zu erteilen, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

23

Rechtsanwälte sind der Rechtsanwaltskammer gegenüber nach § 56 I BRAO zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO nicht nur ein geringfügiger Verstoß gegen berufsrechtliche Verpflichtungen, da die Rechtsanwältin durch ihre Säumnis den Kammervorstand daran gehindert hat, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen.

24

Die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist zu Recht erfolgt. Sie erfolgten ausschließlich wegen der Weigerung der Antragstellerin, zu der bestehenden "Versicherungslücke" Auskunft zu erteilen. Dies ergibt sich hinreichend deutlich daraus, dass die Androhung des Zwangsgeldes mit Schreiben vom 15.01.2020, auf welche der angefochtene Bescheid seinerseits Bezug nimmt, ausdrücklich und ausschließlich auf das Schreiben vom 14.11.2019 Bezug nimmt. In diesem Schreiben wird die Antragstellerin zur Aukunft gem. § 56 BRAO wegen der Versicherungslücke aufgefordert. Es kann daher dahingestellt bleiben, dass Bedenken daran bestehen,  ob die Belehrung nach § 56 I 3 BRAO in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.12.2019, in welchem die Antragstellerin nicht nur an die Auskunftserteilung erinnert, sondern "im Hinblick auf § 31 VI BRAO“ zur "ergänzenden Auskunft" aufgefordert wurde, ordnungsgemäß ist. Diese Aufforderung zur "ergänzenden Auskunft" ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

25

Gründe, die das Verhalten der Antragstellerin in der Sache oder in dem vorliegenden Verfahren rechtfertigen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.

26

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war nach alledem zurückzuweisen.

27

III.

28

Der Antragstellerin waren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, §§ 197, 197a BRAO.

29

IV.

30

Der Geschäftswert entspricht dem festgesetzten und dem erneut angedrohten Zwangsgeld.