Themis
Anmelden
Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 56/10·01.12.2011

Aufhebung belehrenden Hinweises: Keine Interessenkollision bei Vertretung von Mutter und Tochter

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Kläger einen belehrenden Hinweis wegen angeblicher Interessenkollision, weil er früher die damals minderjährige Tochter und später die nun volljährige Tochter vertreten hatte, während die Mutter in der Vergangenheit gesetzliche Prozessbeistand war. Der Kläger focht den Hinweis an; das Gericht gab der Anfechtungsklage statt. Es stellte fest, dass keine konkret feststellbare Widerstreit der Interessen vorliegt, da die Mutter nicht als eigene Partei vertreten wurde und zudem Einvernehmen sowie Informationsweitergabe bestanden. Der Hinweis wurde aufgehoben; die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen belehrenden Hinweis wegen angeblicher Interessenkollision als begründet; Hinweis aufgehoben, Kosten der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein belehrender Hinweis der Rechtsanwaltskammer wegen angeblicher Interessenkollision ist rechtswidrig, wenn aus den Gesamtumständen kein konkreter Interessengegensatz zwischen den betroffenen Mandaten hervorgeht.

2

Die bloße abstrakte Möglichkeit eines Interessengegensatzes bei gleichzeitiger oder sukzessiver Vertretung eines Elternteils und eines inzwischen volljährigen Kindes begründet noch keinen Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen; es bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung.

3

Die frühere Vertretung eines minderjährigen Kindes durch einen Rechtsanwalt schließt die spätere Vertretung desselben (als volljähriger Person) gegenüber dem anderen Elternteil nicht aus, sofern die Elternteil nicht als selbständige Partei vertreten wurde und keine gegenläufigen Interessen bestehen.

4

Einvernehmen der Beteiligten und die freiwillige Erteilung einschlägiger Auskünfte durch die betroffene Nebenpartei sprechen gegen das Vorliegen einer Interessenkollision und sind bei der Abwägung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 43a Abs. 1 BRAO§ 3 Abs. 1 BORA§ 112c BRAO§ 52 Abs. 1 Alt. VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der belehrende Hinweis der Beklagten vom 19.7.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Mit Bescheid vom 19.07.2010 hat die Beklagte dem Kläger einen belehrenden Hinweis wegen möglicher Interessenkollision gem. §§ 43 a Abs.1 BRAO, 3 Abs. 1 BORA erteilt, weil er im Jahre 2010 die volljährige Tochter A in einem Unterhaltsverfahren gegen ihren Vater vertreten hat, nachdem er bereits im Jahre 2005 die anwaltliche Vertretung der damals minderjährigen A, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Frau B, übernommen hatte. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Rechtsanwalt, der „gleichzeitig die Mutter in der familienrechtlichen Angelegenheit vertritt, nicht auch das volljährige Kind wegen Unterhaltsansprüchen vertreten kann, da sich der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes sowohl gegen den Vater als auch gegen die Mutter richte.

3

Gegen den belehrenden Hinweis hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2010, bei Gericht eingegangen am 17.08.2010, also rechtzeitig Klage eingereicht.

4

Der Kläger ist der Ansicht, zwischen beiden Mandaten besteht keine Interessenkollision, da es seiner Mandantin A nicht darum gehe, Unterhaltsansprüche gegen ihre Mutter durchzusetzen, sondern lediglich darum, den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag durchzusetzen, der möglichst hoch ausfallen solle. Insoweit bestünden zwischen der Tochter und ihrer Mutter gleichgerichtete Interessen; die Mutter sei mit dem Vorgehen ausdrücklich einverstanden. Sie habe auch freiwillig alle Auskünfte zu ihren Einkommensverhältnissen erteilt. In dem inzwischen 5 Jahre zurück liegenden früheren Unterhaltsverfahren habe er auch keine Erkenntnisse gewonnen, die für die Klärung der aktuellen Unterhaltsfrage relevant sein könnten.

5

Der Kläger beantragt,

6

den belehrenden Hinweis der Beklagten vom 19.07.2010 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß §§ 112 c BRAO, 52 Abs. 1, Alt. VwGO statthaft, da es sich bei dem belehrenden Hinweis um eine anfechtbare hoheitliche Maßnahme der Beklagten handelt (Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010 § 12 a Randziffer 10).

10

Die Klage ist auch begründet, weil der belehrende Hinweis rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Vorliegend ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass dem Kläger kein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitenden Interessen angelastet werden kann.

11

Zwar ist in der gleichzeitigen Vertretung des volljährigen Kindes und eines Elternteiles abstrakt ein Interessengegensatz angelegt. Ein solcher Interessengegensatz ist konkret im Rahmen der notwendigen Einzelfallbetrachtung (Offermann-Burckkardt, Interessenkollisionen – Jeder Fall ist anders, AnwBl. 2009, 729 ff.) im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Hierbei ist maßgeblich, dass der Kläger im Vorverfahren der damals noch minderjährigen Klägerin materiell lediglich für diese und nicht gleichzeitig auch für deren Mutter tätig gewesen ist. Die Mutter war lediglich im Rahmen der gesetzlichen Prozeßstandschaft in das Verfahren einbezogen. Der Kläger ist nicht für die Mutter in deren Unterhaltsangelegenheit tätig geworden.

12

Das spätere Verfahren der inzwischen volljährigen Tochter richtete sich ausschließlich gegen den Vater. Zwischen Mutter und Tochter besteht unstreitig Einvernehmen in der Unterhaltsfrage; die Mutter hat freiwillig die erforderlichen Auskünfte erteilt und daraus den auf sie entfallenden Unterhaltsbeitrag errechnet. Die Tochter beabsichtigt keine Klage gegen ihre Mutter. Der Unterhalt vom Vater fällt aber umso höher aus, je höher sein Einkommen ist. Mutter und Tochter haben im konkreten Fall daher keine gegenläufigen Interessen, sondern ein gleichgerichtetes Interesse daran, dass der Vater über hohes Einkommen verfügt.

13

Im Ergebnis ist keine Vertretung widerstreitender Interessen festzustellen, so dass die Erteilung des belehrenden Hinweises rechtswidrig ist. Auf die Entscheidung des Senates 2 AGH 47/10 vom 6.5.2011 wird Bezug genommen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 112 c BRAO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

15

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind.

16

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 194 Abs. 1 BRAO, 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

18

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

19

1.                  wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

20

2.                  wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

21

3.                  wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

22

4.                  wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

23

5.                  wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

24

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

25

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.