Verwerfung von Befangenheitsgesuch und Aufhebungsantrag; Nichtzulassungsbeschwerde an BGH vorgelegt
KI-Zusammenfassung
Der Angeschuldigte stellte ein bedingtes Befangenheitsgesuch, einen Antrag auf Aufhebung des Urteils wegen Verhandlungsunfähigkeit und eine Nichtzulassungsbeschwerde. Das Befangenheitsgesuch und der Aufhebungsantrag wurden als unzulässig verworfen, letztere zudem in der Sache unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht abgehoben und dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht begründete die Unzulässigkeit insbesondere mit Bedingungsfeindlichkeit, Rechtsmissbrauch und Bindung der Urteilsverkündung.
Ausgang: Befangenheitsgesuch und Aufhebungsantrag als unzulässig verworfen; Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen, Sache an BGH vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn er mit einer unzulässigen Bedingung verknüpft ist und dadurch die Entscheidungsbefugnis prozessual beeinträchtigt wird.
Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn es lediglich Druck auf das Gericht ausüben soll, um eine dem Antragsteller günstige Entscheidung zu erzwingen.
Mit Abschluss der Urteilsverkündung ist das Gericht an das Urteil gebunden; Änderungen nach der Verkündung sind nur zur Berichtigung offensichtlicher Schreib- oder Protokollierungsversehen zulässig.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann abzuhelfen, wenn die Revision eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage aufwirft, deren Lösung nicht bereits eindeutig durch Gesetz oder Rechtsprechung vorgegeben ist.
Tenor
I.
Das Befangenheitsgesuch des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 11.05.2021 gegen den Vorsitzenden Rechtsanwalt A wird als unzulässig verworfen.
II.
Der Antrag des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 11.05.2021 auf Aufhebung des am 05.03.2021 verkündeten Urteils des Senats und Einstellung des Verfahrens wird als unzulässig verworfen.
III.
Der Nichtzulassungsbeschwerde des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 11.05.2021 gegen das am 05.03.2021 verkündete Urteil des Senats wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I.
Der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Rechtsanwalt A ist unzulässig, da er mit einer unzulässigen Bedingung versehen und darüber hinaus offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.
Durch die einschränkende Formulierung "sollte keine Entscheidung unter I. ergehen" ist dem Antrag eine unzulässige Bedingung beigelegt. Prozesshandlungen sind zwar nicht durchweg bedingungsfeindlich. Insbesondere kommt für Anträge oder Gesuche (sog. Erwirkungshandlungen) die Verknüpfung mit der Bedingung in Betracht, das Gericht möge nur bei Eintritt eines bestimmten, innerprozessualen Vorgangs entscheiden (Kern, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, vor § 128 Rn. 298). Etwas anderes gilt jedoch für Prozesshandlungen, die das Verfahren unmittelbar gestalten (sog. Bewirkungshandlungen); aus Gründen der Rechtssicherheit sind diese Prozesshandlungen bedingungsfeindlich (Kern, in: Stein/Jonas vor § 128 Rn. 297). Hierzu wird im Hinblick darauf, dass ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen darf, die keinen Aufschub gestatten (vgl. § 29 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO), auch der Befangenheitsantrag gezählt (OLG Stuttgart NJW-RR 2013, 960 m.w.N.).
Eine solche unzulässige Bedingung liegt hier vor. Denn gemäß dem Antrag soll der Befangenheitsantrag nur dann als gestellt gelten, wenn keine Einstellung des Verfahrens und Aufhebung des Urteils im Sinne des Angeschuldigten erfolgt.
Darüber hinaus stellt sich der Befangenheitsantrag als völlig ungeeignet begründet und offensichtlich rechtsmissbräuchlich dar (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO). Nach dem Wortlaut gilt der Antrag für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn keine Entscheidung über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens ergeht. Nach Sinn und Zweck der Erklärung kann damit nur gemeint sein, dass eine nicht stattgebende Entscheidung zur Einstellung ergeht, da nur dann noch eine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu treffen wäre. Dann ergibt sich aber ohne weiteres, dass die Begründung des Ablehnungsgesuchs mit dem geschilderten Verfahrensablauf und den Formulierungen in den Urteilsgründen nur vorgeschoben ist; eigentlicher Ablehnungsgrund wäre die nicht stattgebende Entscheidung über den Einstellungsantrag. Ansonsten wäre es widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, warum der abgelehnte Richter an der Entscheidung über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens noch mitwirken dürfen soll, an der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht mehr, sollte das Verfahren nicht eingestellt werden. Eine solche inkompatible Begründung ist als völlig ungeeignet einzuordnen und einem Gesuch ohne Begründung gleichzustellen (Cirener, in: BeckOK-StPO, 39. Ed. Stand: 01.01.2021, § 26a Rn. 6). Im Ergebnis soll das Ablehnungsgesuch nach der Vorstellung des Angeschuldigten nur in dem Fall eingreifen, dass der Senat nicht im Sinne des Angeschuldigten entscheidet und das Verfahren einstellt. Mit der Funktion eines Ablehnungsgesuchs ist es jedoch unvereinbar, dieses einzusetzen, um Druck auf den Entscheidungsträger auszuüben, damit eine dem Antragsteller günstige Entscheidung ergeht (OLG Stuttgart a. a. O. m. w. N.). Dieses Vorgehen stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, da damit Zwecke verfolgt werden, für die das Ablehnungsverfahren nicht vorgesehen ist.
II.
Der Antrag des angeschuldigten Rechtsanwalts auf Aufhebung des am 05.03.2021 verkündeten Urteils und Einstellung des Verfahrens ist unzulässig.
Der Antrag ist nicht statthaft. Das anwaltsgerichtliche Verfahren in der Berufungsinstanz ist beendet. Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils, § 139 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 143 Abs. 4 S. 1 BRAO. Das Gericht ist mit Abschluss der Urteilsverkündung an das Urteil gebunden; danach ist eine Änderung – bis auf offensichtliche Schreibversehen und offensichtliche Unrichtigkeiten – unzulässig (Reelsen, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 139 Rn. 6).
Unabhängig von der bereits fehlenden Zulässigkeit wäre der Antrag auch unbegründet. Eine Verhandlungsunfähigkeit für den Zeitpunkt der Verhandlung ist nicht dargelegt. Vorgelegt worden war vor dem Termin lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Hausarztpraxis Dres. B, C-B, D vom 03.03.2021, die für die Annahme einer für die Verhandlung relevanten Erkrankung nicht ausreichte. Dies ist dem Angeschuldigten ausweislich des Telefonvermerks vom 03.03.2021 vom Vorsitzenden des Senats ausdrücklich so mitgeteilt worden. Der Angeschuldigte hatte sodann am Ende des Telefonats mit dem Vorsitzenden ausdrücklich erklärt, er werde zum Termin erscheinen; an dem Verlegungsantrag halte er nicht mehr fest. Im Termin am 05.03.2021 erklärte der Angeschuldigte dann auf mehrfaches Fragen des Senates, es gehe ihm gut, er könne verhandeln. Mehrfach gab es Verhandlungspausen. Zu keinem Zeitpunkt, auch auf Nachfragen, erklärte der Angeschuldigte, er sei krank, er könne nicht verhandeln, o. ä.. Im Gegenteil: Der Angeschuldigte gab detaillierte Erklärungen ab, befragte die Zeugen, führte mit dem Senat und dem Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Diskussionen und hielt ein detailliertes Plädoyer in seinem Sinne. Anhaltspunkte für eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit waren nicht ersichtlich und wurden vom Angeschuldigten auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.
Soweit nunmehr weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Hausarztpraxis vom 11.03.2021 sowie des MVZ (..) Ärztezentrum E vom 17.03.2021 eingereicht worden sind, genügen diese aus den genannten Gründen ebenfalls nicht. Die „ärztliche Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ vom 10.03.2021 bescheinigt über die Arbeitsunfähigkeit hinaus zwar, dass krankheitsbedingt „aktuell“ keine Verhandlungsfähigkeit für eine mehrstündige Berufungsverhandlung gegeben ist; allerdings ist die Bescheinigung nach ihrer Formulierung ausdrücklich auf den aktuellen Zeitpunkt bezogen und damit auf das Datum ihrer Ausstellung vom 10.03.2021. Für den Hauptverhandlungstermin am 05.03.2021 können hieraus daher keine tragfähigen Rückschlüsse mehr gezogen werden.
III.
Der Nichtzulassungsbeschwerde des Angeschuldigten ist nicht abzuhelfen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Auch unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift sieht der Senat keinen Anlass, die Revision zuzulassen.
Gemäß § 306 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO prüft der Senat, ob die Beschwerde begründet ist. Über die Unzulässigkeit kann der Anwaltsgerichtshof nicht entscheiden (Reelsen, in: Weyland § 145 Rn. 19; Kleine-Cosack, BRAO, 8. Aufl. 2020, § 145 Rn. 4); die Unzulässigkeit der Beschwerde würde ihn von der Pflicht zur Abänderung der Entscheidung nicht entbinden (Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 306 Rn. 12 m. w. N.). Maßstab für die Abhilfeentscheidung ist demnach, ob die Revision zuzulassen wäre. Dies setzt voraus, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt, dass sich die Lösung dieser Frage nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, die Lösung nicht selbstverständlich und zweifelsfrei und die Frage nicht bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung endgültig geklärt ist (BGH EGE VIII 68, zit. nach Vorwerk, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 145 Rn. 14).
Grundsätzliche Fragen in diesem Sinn benennt die Beschwerdeschrift des Angeschuldigten nicht.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundsätzen in Gestalt des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör, den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und den Anspruch auf ein objektiv willkürfreies Verfahren vor einem gesetzlichen Richter. Hierzu macht der Angeschuldigte ausschließlich einzelfallbezogene Ausführungen. Die Beantwortung der Fragen, ob im Hinblick auf eine vermeintlich fehlende Unterschrift die Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO verletzt ist, weiterer Zeugenbeweis zu erheben gewesen wäre, der Termin aus Krankheitsgründen hätte verlegt werden müssen, bestimmte Formulierungen im Urteil nicht hätten gewählt werden dürfen, die Schuldunfähigkeit des Angeschuldigten verkannt worden und die Auslegung von Erklärungen fehlerhaft gewesen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, bliebe zudem jeweils in ihrer Bedeutung auf den entschiedenen Einzelfall beschränkt und wäre nicht geeignet, darüber hinaus Fragen von allgemeiner Tragweite zu klären. Allein die vom Angeschuldigten vorgenommene Bewertung der Verfahrensverstöße als grob vermag insofern keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Unterschrift von Rechtsanwalt Z nicht fehlt, sondern in der Wiedergabe der Unterschrift von Rechtsanwalt Y ein durch Vergleich mit dem Original des abgesetzten Urteilstenors offensichtliches und von Amts wegen zu korrigierendes Protokollierungsversehen liegt.
Ebenfalls keine grundsätzliche Frage formuliert der Angeschuldigte, soweit er meint, das Urteil sei mit der eigenen Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang zu bringen, wonach das Recht zur Kritik an Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Der Senat hat den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gewürdigt (S. 9 ff. des Urteils); inwiefern er dabei unabhängig vom zu beurteilenden Fall über eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage entschieden hat, die zudem nicht bereits anderweitig geklärt ist, wird nicht dargelegt.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auch über die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder anderer Verfahrensgrundrechte eröffnet sein könnte, wie es in verfassungskonformer Auslegung von § 145 Abs. 2 und 3 BRAO in Betracht gezogen wird (Vorwerk, in: Gaier/Wolf/Göcken § 145 Rn. 24 f.; Reelsen, in: Weyland § 145 Rn. 15), steht dem Senat keine Abhilfebefugnis zu. Eine solche wird durch § 145 Abs. 5 BRAO nicht geregelt, denn die Abhilfe könnte insoweit nur in der Fortsetzung des Verfahrens liegen, die in § 145 Abs. 5 BRAO nicht vorgesehen ist; unter Anwendung von § 33a StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO ergibt sich, dass in Gestalt der Nichtzulassungsbeschwerde ein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der vorrangig gegenüber der bei der Verletzung rechtlichen Gehörs vorgesehenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist (Vorwerk, in: Gaier/Wolf/Göcken § 145 Rn. 28).
Gemäß § 145 Abs. 5 BRAO ist die Nichtzulassungsbeschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Rechtsmittelbelehrung zu I. und II.:
Der Beschluss unterliegt nicht der Anfechtung (§ 304 Abs. 1, Abs. 4 S. 2, 1. Hs. StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO).