Anwaltsgerichtliche Berufung: Freispruch mangels Nachweises bewusster Unwahrheit
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwältin wandte sich mit der Berufung gegen ein anwaltsgerichtliches Urteil wegen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht (§§ 43, 43a Abs. 3 BRAO) im Zusammenhang mit einem Strafberufungsverfahren. Streitpunkt war, ob sie gegenüber der Vorsitzenden Strafrichterin sowie zur Fortführung der Berufung „wider besseres Wissen“ Unwahres erklärt bzw. gegen den Mandantenwillen gehandelt habe. Der Anwaltsgerichtshof hob das Urteil auf und sprach frei, weil sich weder eine wissentlich falsche Aussage noch eine Verfahrensführung gegen den Willen des Mandanten beweisen ließ. Die Kosten wurden der Rechtsanwaltskammer auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Rechtsanwältin erfolgreich; erstinstanzliches Urteil aufgehoben und Freispruch mangels Nachweises einer Pflichtverletzung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nach § 43a Abs. 3 BRAO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt die Unwahrheit seiner Aussage kennt und „wider besseres Wissen“ handelt; bedingter Vorsatz genügt nicht.
Kann der Nachweis einer wissentlich falschen Erklärung eines Rechtsanwalts nicht geführt werden, scheidet eine anwaltsgerichtliche Ahndung wegen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht aus.
Für den Vorwurf, ein Rechtsanwalt habe ein Rechtsmittel gegen den Willen des Mandanten geführt, ist festzustellen und zu beweisen, dass der Mandant die Beendigung des Verfahrens tatsächlich wollte und diesen Willen dem Rechtsanwalt auch mitgeteilt bzw. ihn entsprechend angewiesen hat.
Ergeben die Beweismittel keine hinreichend verlässliche Grundlage für die Feststellung einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, ist die angeschuldigte Person aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Bei widersprüchlichen oder terminologisch unklaren Äußerungen eines Zeugen ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, ob der Zeuge prozessuale Begriffe sicher beherrscht und ob frühere Angaben durch Dritte beeinflusst oder korrigiert wurden.
Tenor
1.Auf die Berufung der angeschuldigten Rechtsanwältin wird das Urteil der 3. Kammer des Anwaltsgerichts für die Rechtsanwaltskammer Köln, Aktenzeichen 3 AnwG 7/22, vom 07.12.2022 aufgehoben.
Die angeschuldigte Rechtsanwältin wird freigesprochen.
2.Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der angeschuldigten Rechtsanwältin trägt die Rechtsanwaltskammer Köln.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die angeschuldigte Rechtsanwältin einer Pflichtverletzung nach §§ 43, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO für schuldig befunden und gegen sie ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 1.500 € verhängt.
Grundlage der Verurteilung war der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht des Rechtsanwaltes.
Die Angeschuldigte war in einem gegen den Zeugen Y. vor dem Amtsgericht Köln unter dem Az. 584 Ls 100 1 Js 34/18-242/19 geführten Strafverfahren als Pflichtverteidigerin tätig. Das Amtsgericht verurteilte den Zeugen Y. wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Vollstreckung der Strafe setzte das Amtsgericht zur Bewährung aus. Gegen dieses Urteil legte die angeschuldigte Rechtsanwältin mit Schreiben vom 26.09.2019 ohne weitere Begründung fristgerecht Berufung ein.
Die zweitinstanzlich zur Entscheidung berufene 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 19.12.2019 und lud die angeschuldigte Rechtsanwältin, den Zeugen Y. sowie dessen Bewährungshelfer zum Termin. Der Bewährungshelfer des Zeugen Y. unterrichtete mit Schreiben vom 26.11.2019 das Landgericht darüber, dass der Zeuge Y. ihm gegenüber am 25.11.2019 geäußert habe, die Berufung zurücknehmen zu wollen. Dies werde er aber nicht selbst vornehmen, vielmehr erwarte er, dass seine Rechtsanwältin insoweit tätig werde.
Mit Schreiben vom 28.11.2019 fragte das Landgericht unter Beifügung einer Ablichtung des Schreibens des Bewährungshelfers bei der Angeschuldigten an, ob die Berufung zurückgenommen werde. Hierauf reagierte die Angeschuldigte nicht.
Zwei Tage vor dem Termin zur Hauptverhandlung, am 17.12.2019, wandte sich die Vorsitzende der 1. kleinen Strafkammer, die Zeugin I., telefonisch an die angeschuldigte Rechtsanwältin. Auf Nachfrage der Zeugin I. erklärte die Angeschuldigte, keine Kenntnis davon zu haben, dass ihr Mandant die Berufung zurücknehmen wolle. Sie sicherte jedoch zu, mit diesem Kontakt aufzunehmen. Wenige Minuten später rief die angeschuldigte Rechtsanwältin die Zeugin I. zurück und teilte ihr mit, ihr Mandant wollte die Berufung unbedingt, er wisse gar nicht, wovon der Bewährungshelfer rede.
Zum Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Köln erschien der Zeuge Y. nicht. Die Angeschuldigte erklärte bereits zu Beginn des Termins, dass mit dessen Erscheinen auch nicht zu rechnen sei.
Das Anwaltsgericht stützt sein Urteil zunächst auf die Überzeugung, dass die Angeschuldigte in ihrem Telefonat mit der Zeugin I. vom 17.12.2019 bewusst die Unwahrheit gesagt hat.
Die Vorsitzende der 1. kleinen Strafkammer, die Zeugin I., hat auf Vorhalt ihres handschriftlichen Vermerks in ihrer Vernehmung vor dem Anwaltsgericht erklärt, sich an ein Telefonat mit der angeschuldigten Rechtsanwältin am 17.12.2019 zu erinnern. Weiter hat sie erklärt „ich kann aber nicht sicher sagen, habe aber verstanden, dass sie mit Herrn Y. telefoniert hat“.
Die Angeschuldigte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz zunächst erklärt, sich an ein Telefonat mit der Zeugin I. nicht erinnern zu können. Ferner hat sie erklärt, sich nicht an ein Telefonat am 17.12.2019 mit Herrn Y. erinnern zu können.
Ferner hat die angeschuldigte Rechtsanwältin auf weiteres Befragen hin erklärt, nach einem ersten Telefonat die Richterin fünf Minuten später zurückgerufen zu haben. Sie könne aber nicht mehr sagen, ob sie in den fünf Minuten den Zeugen Y. erreichen wollte.
Schließlich erklärte die angeschuldigte Rechtsanwältin, sich nicht zu erinnern, in den fünf Minuten den Herrn Y. angerufen zu haben. Man wolle am Telefon ja nicht unhöflich sein und direkt nein sagen. Sie habe schon dutzende solcher Situationen erlebt.
Das Gericht erster Instanz hat aus diesen Aussagen der Zeugin I. und der Angeschuldigten in den zitierten Einlassungen der angeschuldigten Rechtsanwältin die Feststellung gezogen, dass die angeschuldigte Rechtsanwältin bereits mit ihren Äußerungen gegenüber der Zeugin I. bewusst die Unwahrheit i.S.d. § 43a Abs. 3 S. 2 verbreitet habe, da sie angegeben habe, mit ihrem Mandanten telefoniert zu haben, was sie aber tatsächlich nicht getan habe.
Ferner stellt das Anwaltsgericht fest, dass die angeschuldigte Rechtsanwältin bewusst die Unwahrheit verbreitet habe, da sie das Berufungsverfahren durchgeführt habe, obwohl der Zeuge Y. dies nicht gewollt habe. Ausgangspunkt der Feststellung ist hierbei die Mitteilung des Bewährungshelfers von Herrn Y., dass dieser ihm gegenüber in einem Gespräch vom 25.11.2019 geäußert habe, die Berufung zurückziehen zu wollen.
Gegen das vorgenannte Urteil hat der Verteidiger der angeschuldigten Rechtsanwältin am 07.12.2022 Berufung eingelegt.
II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat folgende Feststellungen getroffen:
Der vorstehend geschilderte äußere Geschehensablauf hat sich bestätigt. Der Senat hat insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen und mit Zustimmung von Anklage und Verteidigung gem. § 138 BRAO auf eine erneute Vernehmung der erstinstanzlichen Zeugen verzichtet und deren wesentliche Aussagen durch Verlesung des Protokolls erster Instanz und weiterer Urkunden zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht. Nicht bestätigt hat sich dabei, dass die angeschuldigte Rechtsanwältin im Telefonat mit der Vorsitzenden der 1. kleinen Strafkammer des LG bewusst die Unwahrheit verbreitet hat und dass sie das Berufungsverfahren gegen den Willen des Zeugen Y. durchgeführt hat.
III.
Die angeschuldigte Rechtsanwältin war von den gegen sie erhobenen berufsrechtlichen Vorwürfen insgesamt aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Sie hat durch ihr Handeln die Berufspflichten gemäß den §§ 43, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO nicht verletzt.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
2.
Die Berufung ist auch begründet. Die angeschuldigte Rechtsanwältin hat nicht gegen ihre Berufspflichten gemäß den §§ nach §§ 43, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO verstoßen.
Ein bewusstes Verbreiten der Unwahrheit gem. § 43a Abs. 3 BRAO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt weiß, dass seine Aussagen unwahr sind. Bewusst ist dabei gleichzusetzen mit „wider besseres Wissen“ oder wissentlich und erfordert direkten Vorsatz unter Ausschluss des bedingten Vorsatzes.
Der Beweis, dass die Angeschuldigte im Telefonat mit der Zeugin I. bewusst die Unwahrheit in Bezug auf einen telefonischen Kontakt mit dem Zeugen Y. verbreitet hat, konnte nicht geführt werden.
Sowohl die angeschuldigte Rechtsanwältin als auch die Zeugin I. haben erklärt, sich an den genauen Inhalt der Telefonate nicht erinnern zu können. Insbesondere konnte sich die Zeugin I. nicht daran erinnern, dass die angeschuldigte Rechtsanwältin erklärt hat, bereits mit ihrem Mandanten telefoniert zu haben oder aber im ersten Telefonat erklärt hat, diesen nunmehr anrufen zu wollen und im zweiten Telefonat erklärt hat, dass dieser die Berufung weiter durchführen wolle. Zudem bestanden für die Zeugin I. keine Wahrnehmungsmöglichkeiten dazu, ob die angeschuldigte Rechtsanwältin telefonischen Kontakt mit dem Zeugen Y. hatte. Der Zeuge Y. hat erklärt, keine Erinnerung zu haben.
Aus den Äußerungen der Angeschuldigten zu Protokoll in der Hauptverhandlung erster Instanz konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass die angeschuldigte Rechtsanwältin eingestanden hat, die Unwahrheit in Bezug auf ein Telefonat mit dem Zeugen Y. verbreitet zu haben. Die erste Instanz hat die Einlassung unzutreffend interpretiert. Die angeschuldigte Rechtsanwältin hat zwar in den Raum gestellt, den Zeugen Y. möglicherweise nach dem ersten Telefonat nicht angerufen zu haben. Eine konkrete Aussage, mit der sie dies einräumt, hat sie allerdings nicht abgegeben. Unabhängig davon ist auch bereits fraglich, ob eine etwaig falsche Aussage einer Rechtsanwältin zu einem Telefonat mit ihrem Mandanten bereits eine Berufspflichtverletzung mit dem Erfordernis einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme darstellen würde. Denn das beträfe das Innenverhältnis des Mandats zwischen Rechtsanwältin und Mandant und geht einen Dritten nur im Ausnahmefall etwas an. Darauf kommt es hier aber nicht an, da der Nachweis einer vorsätzlichen falschen Aussage der Angeschuldigten schon nicht erbracht ist.
Auch der Beweis, dass die angeschuldigte Rechtsanwältin das Berufungsverfahren gegen den Willen des Zeugen Y. geführt hat, konnte nicht geführt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verfahrensführung vollumfänglich dem Willen des Zeugen entsprach und mit ihm abgestimmt war.
Die angeschuldigte Rechtsanwältin hat durch ihren Verteidiger im Schriftsatz vom 18.3.2022 nachvollziehbar dargelegt, dass ein gerechtfertigtes prozessuales Bedürfnis des Zeugen Y. bestand, das Verfahren vor dem Landgericht Köln nicht rechtskräftig werden zu lassen, bevor ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf abgeschlossen war. Es habe mit dem Zeugen Y. eine Vereinbarung gegeben, das Verfahren in Köln so lange wie möglich heraus zu zögern.
Der Zeuge Y. hat in seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, dass die angeschuldigte Rechtsanwältin auf seinen Wunsch hin Berufung eingelegt habe. Die Berufung sei dann mit ihr in gemeinsamer Absprache zurückgezogen worden. Die angeschuldigte Rechtsanwältin habe gemeint, er bräuchte dann nicht mehr kommen. Sie würde das alleine machen.
Ferner erklärte er, die Absprache mit Frau W. erfolgte aus dem Grund um Zeit zu gewinnen. Wörtlich heißt es im Protokoll:
„Ich war ja noch auf Bewährung deswegen haben wir so gehandelt.
Mit meinem Bewährungshelfer hatte ich kein gutes Verhältnis, deshalb habe ich ihn in der Sache angelogen. Er ist dann direkt „hochgegangen“.
Diese Aussagen berücksichtigt die Beweiswürdigung des Anwaltsgerichts nicht in ausreichendem Maße.
Ausgesprochen deutlich lässt sich ersehen, dass der Zeuge Y. kein Interesse daran hatte, das erstinstanzliche Urteil des AG Köln rechtskräftig werden zu lassen, bevor nicht das Strafverfahren in Düsseldorf abgeschlossen war. Ferner wird deutlich, dass der Zeuge Y. die Erklärung, die Berufung solle zurückgenommen werden, gegenüber seinem Bewährungshelfer nur abgegeben hat, um diesem nach dem Mund zu reden. Insoweit hat der Zeuge Y. auch in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erster Instanz erklärt, nicht die Wahrheit gegenüber dem Bewährungshelfer gesagt zu haben. Ferner hat der Zeuge Y. erklärt, sich nicht an ein Telefonat mit der Angeschuldigten kurz vor der Hauptverhandlung erinnern zu können. Er schloss dies allerdings auch nicht aus. Die Feststellung, dass die angeschuldigte Rechtsanwältin in Bezug auf die weitere Fortführung des Strafverfahrens in der Berufung bewusst die Unwahrheit verbreitet hat, setzt den Nachweis voraus, dass der Zeuge Y. die angeschuldigte Rechtsanwältin angewiesen hat, die Berufung zurückzunehmen und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig werden zu lassen.
Dieser Beweis konnte anhand der in die Berufungsverhandlung eingeführten vorliegenden Urkunden und der bisherigen Zeugenaussagen nicht geführt werden. Aus Sicht des Senats lässt sich vielmehr aus den bisherigen Erklärungen insbesondere des Zeugen Y. darauf schließen, dass dieser in keinem Falle eine Beendigung des Strafverfahrens in Köln wünschte, bis das noch beim Landgericht Düsseldorf anhängige Verfahren abgeschlossen war. Er hat mehrfach und an diesem Punkt auch klar erklärt, dass er die Rechtskraft der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln so lange wie möglich heraus zögern wollte.
Die Erklärungen des Zeugen Y. zu den prozessualen Absprachen zwischen der angeschuldigten Rechtsanwältin und dem Zeugen Y. sind demgegenüber nicht geeignet das Gegenteil zu beweisen. Aus den Aussagen bei der Polizei und vor dem Anwaltsgericht in erster Instanz ist für den Senat zu erkennen, dass der Zeuge Y. keinesfalls in der Lage ist, die strafprozessuale Terminologie korrekt zu verwenden. Trotz erheblicher strafrechtlicher Vorbelastungen hat der Zeuge Y. nach Überzeugung des Senats keine vertiefte Kenntnis der strafprozessualen Begrifflichkeiten. Offensichtlich verwechselte er bereits Berufung und Revision. Auch muss man annehmen, dass zwischen ihm und der angeschuldigten Rechtsanwältin die Absprache bestand, dass er zur Berufungsverhandlung nicht erscheint, sodass die Berufung verworfen wird, dann aber die Möglichkeit besteht, wegen des fehlerhaften Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung in Revision zu gehen. Klar hat der Zeuge Y. lediglich erklärt, dass abgesprochen war, dass er zur Berufungsverhandlung nicht erscheint. Eine Absprache, die Berufung zurückzunehmen, kann aus den Äußerungen aus Sicht des Senats insbesondere mit Blick auf die feststehende Äußerung, den Vorgang solange wie möglich heraus zögern zu wollen, nicht getroffen werden. Das ist aber entscheidend: Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht kann nur vorliegen, wenn der Zeuge das Berufungsverfahren nicht mehr durchführen wollte und dies der Angeschuldigten auch so gesagt hat, insbesondere sie angewiesen hat, die Berufung zurückzunehmen. Was der Zeuge Y. wollte, ist die eine Sache. Er muss es aber auch der Angeschuldigten gesagt haben. Hierzu hat das Anwaltsgericht keine Feststellungen getroffen und hierfür gibt es nach Auffassung des Senats auch keine Nachweise.
Hieran ändert auch der Wortlaut des Protokolls der polizeilichen Erklärung nichts. Wie die erstinstanzliche Vernehmung der Zeugen S. und Z. gezeigt hat, gab es insbesondere in Bezug auf die verwendete Formulierung „ die Berufung wurde (dann) in gemeinsamer Absprache zurückgezogen“ erhebliche Diskrepanzen. Der Zeuge Z. begleitete den Zeugen Y. bei der polizeilichen Vernehmung als anwaltlicher Zeugenbeistand. Während der Vernehmungsbeamte S. der Meinung war, wortgetreu zu protokollieren, sah sich der Zeuge Z. zu Ergänzungen und Korrekturen veranlasst. Dabei bestand für den Zeugen Z. allerdings die Schwierigkeit, dass er mit dem Gegenstand der Vernehmung in keiner Weise vertraut war.
Angesichts dieser Umstände und der erkennbaren fehlenden Vertrautheit des Zeugen Y. mit der korrekten strafprozessualen Terminologie kann aus Sicht des Senats aus dem Protokollwortlaut nicht geschlossen werden können, dass die Berufung tatsächlich zurückgenommen werden sollte und dies der Angeschuldigten mitgeteilt worden war. Dies stände im klaren Gegensatz zum offensichtlichen und deutlich dokumentierten Mandantenwunsch des Zeugen Y., dass Strafverfahren so lange wie möglich offen zu halten.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1 StPO, 198 Abs. 1 BRAO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufsausübung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, nicht zu entscheiden war.