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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 3/15·10.09.2015

Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 BORA) und herabsetzende Kritik im Berufsrecht/UWG

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Generalsstaatsanwaltschaft legte Berufung gegen ein anwaltsgerichtliches Urteil ein und begehrte neben einem Verweis auch eine Geldbuße wegen angeblicher Verstöße u.a. gegen BRAO/BORA und UWG. Der Anwaltsgerichtshof verwarf die Berufung als unbegründet. Zwar liege eine schuldhafte Pflichtverletzung durch Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 BORA) vor; die kritische Formulierung gegenüber der Gegenseite bleibe jedoch unterhalb der strafrechtlichen Schwelle und sei berufsrechtlich (und nach UWG) nicht sanktionsfähig. § 4 Nr. 7 UWG erweitere die berufsrechtlichen Grenzen nicht; ein Wettbewerbsbezug von § 12 BORA könne zudem offenbleiben.

Ausgang: Berufung der Generalsstaatsanwaltschaft gegen das anwaltsgerichtliche Urteil als unbegründet verworfen; Verweis wegen § 12 BORA bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Herabsetzende Äußerungen eines Rechtsanwalts sind berufsrechtlich nur dann sanktionsfähig, wenn sie die Schwelle zur strafbaren Beleidigung/Schmähkritik (bzw. vergleichbar gravierende Grenzen wie Lüge oder anlasslose Herabsetzung) überschreiten.

2

Die Grenzen zulässiger Kritik eines Rechtsanwalts gegenüber Unternehmen oder gegnerischen Anwälten richten sich im anwaltlichen Berufsrecht und im Lauterkeitsrecht (UWG) nach denselben Maßstäben der Meinungsfreiheit; das UWG erweitert den berufsrechtlichen Rahmen insoweit nicht.

3

Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 12 BORA liegt vor, wenn der Rechtsanwalt trotz bestehender anwaltlicher Vertretung unmittelbar mit der gegnerischen Partei kommuniziert; Zweck der Norm ist neben dem Schutz vor Überrumpelung auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.

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Gefahr im Verzug im Sinne des § 12 Abs. 2 BORA setzt konkrete, nachvollziehbare Tatsachen für einen drohenden unzumutbaren Schaden bei Einhaltung des Weges über den Gegenanwalt voraus; bloße Befürchtungen genügen nicht, wenn der Gegenanwalt erreichbar ist.

5

Ein Verstoß gegen § 12 BORA begründet nicht ohne Weiteres zugleich einen selbständigen berufsrechtlich relevanten Verstoß nach § 4 Nr. 7 UWG; das anwaltsgerichtliche Verfahren sanktioniert Pflichtenverstöße nach BRAO/BORA unabhängig von einer lauterkeitsrechtlichen Einordnung.

Relevante Normen
§ Art. 5 GG, §§ 4 Nr. 7 und Nr. 11 UWG, 12 BORA, 43a BRAO§ 12 BORA§ 43 BRAGO§ 113 BRAGO§ 12 Abs. 1 BORA§ 43 BRAO

Leitsatz

Unterhalb der Schwelle des Strafrechts sind herabsetzende Äußerungen eines Rechtsanwalts auch berufsrechtlich nicht sanktionsfähig.

Die Grenzen der Meinungsfreiheit stimmen bei kritischen Äußerungen eines Rechtsanwalts - z.B. über ein Unternehmen oder über den gegnerischen Anwalt - nach dem anwaltlichen Berufsrecht und nach dem UWG überein. Außerdem zu der Frage, ob das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts nach § 12 BORA einen Wettbewerbsbezug hat.

Tenor

1. Die Berufung der Generalsstaatsanwaltschaft gegen das Urteil der IV. Kammer des Anwaltsgerichtes Köln vom 3.11.2014 wird verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Rechtsanwaltskammer Köln einschließlich der notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

1.     Durch das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtes für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 3.11.2014 wurde Rechtsanwalt N einer Pflichtverletzung gemäß §§ 43, 113 BRAGO, 12 Abs. 1 BORA für schuldig befunden und gegen ihn ein Verweis verhängt.

3

2.     Gegen dieses Urteil hat die Generalstaatsanwaltschaft Köln mit am 7.11.2014 beim Anwaltsgericht per Telefax eingegangenen Schreiben vom selben Tag, das am 10.11.2014 auch per Post beim Anwaltsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt.

4

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den angeschuldigten Rechtsanwalt einer Pflichtverletzung gemäß §§ 43 BRAO, 12 BORA, 43 BRAO, 4 Nr. 7 UWG schuldig zu sprechen und gegen ihn einen Verweis sowie eine Geldbuße i.H.v. 1000 € zu verhängen.

5

Der Angeschuldigte Rechtsanwalt hat beantragt, die Berufung der Generalsstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Anwaltsgerichtes Köln zu verwerfen.

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Zur Rechtfertigung der Berufung hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 12.1.2015 vorgetragen. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

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3.     Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 11.9.2015 hat ergeben:

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Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Anwaltsgerichtes Köln vom 3.11.2014 - 10 EV 23/14 - in der verkündeten Fassung. Soweit nach dem Tenor der schriftlichen Urteilsfassung Rechtsanwalt N im Übrigen freigesprochen worden ist, liegt darin ein unbeachtlicher Übertragungsfehler.

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a.   Persönliche Verhältnisse

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Rechtsanwalt N wurde am ##.##.1958 geboren und ist seit dem ##.##.1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist geschieden und muss zwei Kindern Unterhalt leisten. Sein monatliches Nettoeinkommen hat er mit 1.500 € angegeben.

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b.  Zur Sache

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Für eine Mandantin führte Rechtsanwalt N vor dem Landgericht Köln einen Rechtsstreit, in dem die beklagte Versicherung durch Rechtsanwälte S & Partner, O, vertreten wurde. Die Klage war am 7.11.2011 erhoben worden.

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In einem Schreiben an die gegnerische Rechtsanwältin vom 19.7.2012 führte Rechtsanwalt N aus:

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„Mit distanziertem Amüsement nehme ich zur Kenntnis dass Sie einen Gesetzestext zitieren, der seit der grundlegenden Reform des VVG im Jahre 2007 obsolet ist. Dass Sie dies auch noch mit dem Hinweis kaschieren wollen, ausgerechnet der Unterzeichnete (!) hätte ins Gesetz blicken können, ist dann allerdings doppelt peinlich."

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Mit Schreiben vom selben Tag übersandte Rechtsanwalt N ein Schreiben der gegnerischen Bevollmächtigten vom 18.7.2012 sowie sein vorgenanntes Schreiben vom 19.7.2012 an die gegnerische Versicherung.

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Der weitere Inhalt des Schreibens vom 19.7.2012 ist nicht Gegenstand der Anschuldigung.

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Das Anwaltsgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus, Rechtsanwalt N habe sich einer Pflichtverletzung nach § 12 BORA schuldig gemacht. Der Tatbestand der Vorschrift sei erfüllt. Der Zweck des Umgehungsverbotes bestehe darin, den Mandanten vor Überrumpelung durch den gegnerischen Anwalt zu schützen und diene somit auch einer funktionsfähigen Rechtspflege. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 2 BORA habe nicht vorgelegen. Ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 7 UWG liege entgegen der Auffassung der General-staatsanwaltschaft nicht vor. Es sei zwar grundsätzlich denkbar, daß neben den Regelungen des Berufsrechtes ein Anwendungsbereich für die Vorschriften des UWG hinsichtlich des Verhaltens eines Rechtsanwaltes verbleibe. Wenn allerdings das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO eingehalten wurde, werde insoweit die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 7 UWG verdrängt.

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Ein Verstoß gegen § 43a Abs. 3 BRAO liege nicht vor, da sich die Äußerung des Rechtsanwaltes N innerhalb der Meinungsäußerungsfreiheit halte. Unterhalb der Schwelle des Strafrechtes seien herabsetzende Äußerungen berufsrechtlich nicht sanktionsfähig.

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Rechtsanwalt N hat in der mündlichen Verhandlung am 11.9.2015 den Sachverhalt eingeräumt. In rechtlicher Hinsicht sieht er keinen Verstoß gegen § 12 BORA. Er habe seinerzeit den Verlust der Versicherungspolice befürchtet, auf die die Klage gestützt wurde. Deshalb habe er die Gegnerin unmittelbar angeschrieben, die zu einer der größten Banken der Welt mit einer großen Rechtsabteilung gehöre. Darüber hinaus habe es zuvor einen umfangreichen Schriftwechsel gegeben.

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4. Die Berufung war mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

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a. Eine Berufspflichtverletzung wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 iVm § 3 UWG liegt nicht vor. Nach dem mittlerweile in § 4 Nr. 11 UWG kodifizierten Rechtsbruchstatbestand, der nach herrschender Meinung eine abschließende Regelung darstellt, so daß ein Rückgriff auf § 3 UWG nicht mehr zulässig ist,

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Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. A., Einl. BORA Rdn. 22,

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handelt derjenige unlauter im Sinne des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Bestimmung zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Normen der BORA sind gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Inwieweit bei einem Verstoß gegen die BORA gleichzeitig ein Fall des Rechtsbruchtatbestandes des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, hängt ausschließlich davon ab, ob die einzelne Vorschrift im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regelt.

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Zutreffend führt die Berufungsrechtfertigung auf Bl. 4 aus, daß eine Verletzung des Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO nach der Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, nur bei strafbaren Beleidigungen, Verstößen gegen das Verbot der Lüge, sowie herabsetzenden Äußerungen ohne Anlaß anzunehmen sei, wobei auch bei letztgenannten die Schwelle zur strafbaren Beleidigung überschritten sein müßte.

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Das bestätigt die Auffassung des Anwaltsgerichts, vergl. im einzelnen Bl. 5 des Urteiles, wonach unterhalb der Schwelle des Strafrechtes herabsetzende Äußerungen berufsrechtlich nicht sanktionsfähig sind. Insoweit stimmen die Grenzen der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen oder den gegnerischen Anwalt nach dem anwaltlichen Berufsrecht und dem UWG überein.

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Dem schließt sich der Senat an.

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b. Ein Verstoß gegen § 12 BORA hat vorgelegen. Soweit Rechtsanwalt N hiergegen einwendet, er habe den Verlust der Versicherungspolice befürchtet und deshalb die Versicherung unmittelbar anschreiben dürfen, bei der sich um eine der größten Banken der Welt handelt, ist das unerheblich. Das Anwaltsgericht führt in dem angefochtenen Urteil zutreffend aus, dass der Zweck des Umgehungsverbotes nicht nur darin besteht, den gegnerischen Mandanten vor Überrumpelung zu schützen, sondern auch einer funktionsfähigen Rechtspflege dient. Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und bedarf keiner weiteren Begründung. Sinn und Zweck des Umgehungsverbotes hat der BGH im Urteil vom 6.7.2015

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- AnwZ 24/14 - erneut bestätigt.

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Das Anwaltsgericht hat im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass Gefahr im Verzug im Sinne des § 12 Abs. 2 BORA nicht vorlag, weil der gegnerische Anwalt ohne weiteres erreichbar war. Rechtsanwalt N hat keine Tatsachen vorgetragen, welche im Falle des Kontaktes über den Gegenanwalt auf einen Schaden hindeuteten, der für den eigenen Mandanten unzumutbar wäre.

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c. Einen selbständigen, berufsrechtsrelevanten Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG verneint der Senat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil des Anwaltsgerichtes.

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Die Berufungsrechtfertigung sieht in dem Schreiben vom 19.7.2012 an die gegnerische Versicherung tatbestandlich eine Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG. Sie verweist zutreffend darauf, daß sich die Frage, ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, nach dem Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise beantwortet und hierbei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, Bl. 3 der Berufungsrechtfertigung. Bei Werturteilen sei unter besonderer Berücksichtigung der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG die Unzulässigkeit im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung der Beteiligten festzustellen, wobei Formalbeleidigungen und Schmähkritik stets unzulässig seien. Die gegnerische Versicherung habe die Mitteilung des Rechtsanwaltes N als pauschale, sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung der Beratungsleistung ihrer Rechtsanwälte auffassen müssen. Das wäre vorliegend auch geeignet, das Vertrauen der gegnerischen Mandantschaft in die beauftragten Rechtsanwälte und deren Kompetenz zu untergraben und sich selbst als den kompetenteren Rechtsanwalt darzustellen.

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Der Senat folgt der Meinung in der Rechtsprechung, wonach die Grenzen der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen oder den gegnerischen Anwalt nach dem anwaltlichen Berufsrecht und dem UWG übereinstimmen,

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zu § 4 Abs. 7 UWG vgl. insoweit: OLG Frankfurt, WRP 2014, 1098; BGH, NJW 2009, 635.

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Diesen Rahmen vermag § 4 Nr. 7 UWG nicht zu erweitern. Ansonsten wäre die Grenze zu § 4 Nr. 11 UWG in unzulässiger Weise verwischt.

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Auch soweit die Berufungsrechtfertigung meint, allein die Tätigkeit in Gestalt der Übersendung des Schreibens vom 19.7.2012 an gegnerische Versicherung stelle einen Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG und damit einen Berufsrechtsverstoß dar, kann ihr nicht gefolgt werden. In Rechtsprechung und Literatur wird der Wettbewerbsbezug für das Verbot der Umgehung des Gegenanwaltes nach § 12 BORA verneint,

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OLG Nürnberg, NJW 2005, 158; OLG Köln, NJW-RR 2003, 783; Hartung, in: Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. A., § 12 BORA, Rdn. 26.

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Die GStA bezieht sich zur Stützung ihrer Gegenansicht auf,

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Bieber, WRP 2008, 723, 726.

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Bieber hält dem Urteil des OLG Nürnberg zu § 12 BORA, der das besonders wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege schütze, und als wettbewerbsrechtlich neutrale Norm anzusehen sei, die keinen Schutz vor anwaltlicher Konkurrenz biete, entgegen, die Vorschrift bezwecke darüber hinaus vor allem die qualifiziert beratene Entscheidung des gegnerischen Mandanten. Dieser sei zwar nicht unmittelbar Verbraucher der Dienstleistung, welche der gegen § 12 BORA verstoßende Rechtsanwalt auf dem Markt anbiete. Er sei jedoch ein auf diesem Markt unmittelbar betroffener Verbraucher bzw. zumindest ein schützenswerter sonstiger Marktteilnehmer.

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Im Ergebnis kann die Beantwortung dieser Frage sogar offen bleiben. Denn gemäß § 113 Abs. 1 BRAO wird gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. Das Anwaltsgericht hat zutreffend eine Pflichtverletzung in dem Verstoß gegen § 12 BORA gesehen und geahndet. Der Berufsrechtsverstoß wiegt nicht dadurch schwerer, daß er gleichzeitig einen Verstoß gegen das UWG darstellt. Ob ein Berufsrechtsverstoß nach dem UWG relevant ist, ist nicht Gegenstand des anwaltsgerichtlichen Verfahrens.

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Im Übrigen ist der Auffassung der GStA aber auch inhaltlich nicht zu folgen, weil einerseits nach der oben dargestellten herrschenden Meinung, der zu folgen ist, nicht jeder Verstoß gegen das UWG auch berufsrechtsrelevant ist. Ausschlaggebend ist, daß § 12 BORA nicht an den Inhalt des Handelns des Rechtsanwaltes anknüpft, sondern an das Handeln selbst,

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BGH, NJW 2003, 3692.

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§ 4 Nr. 7 UWG erweitert also weder den rechtlichen Rahmen des § 43a BRAO noch des § 12 BORA. Die Übersendung des fraglichen Schreibens an den Gegner wird von § 12 BORA erfaßt, sein Inhalt von § 43a Abs. 3 BRAO.

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Ist demgemäß der Inhalt des Schreibens vom 19.7.2012 an die gegnerische Versicherung nicht von Bedeutung, wird die von Bieber herangezogene qualifiziert beratene Entscheidung allein durch das Handeln in Gestalt der Umgehung des gegnerischen Rechtsanwaltes nicht berührt. Ein Verstoß gegen § 12 BORA stellt demgemäß nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG, unabhängig von der Frage seiner Anwendbarkeit in diesem Zusammenhang, dar.

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Die Berufung ist demnach unbegründet und zu verwerfen.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die GStA keinen Antrag gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 BRAO gestellt hat, § 145 Abs. 1 S. 1 BRAO. Es liegt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO vor, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 4 Nr. 7 UWG nicht streitentscheidend ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 116 Abs. 1 BRAO, 473 Abs. 2 StPO, 198 BRAO.