Antrag gegen Zwangsgeldandrohung nach §§56,57 BRAO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Rechtsanwaltskammer wegen Nichtbeantwortung eines Auskunftsersuchens aus einer Mandantenbeschwerde. Streitpunkt war die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens und der Zwangsgeldandrohung nach §§56,57 BRAO. Der Senat hielt das Verlangen für hinreichend bestimmt, die Androhung für verhältnismäßig und wies den Antrag als unbegründet zurück. Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag gegen Androhung eines Zwangsgeldes wegen Auskunftsverweigerung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsverlangen nach §56 Abs.1 BRAO kann durch Übersendung des Beschwerdeschreibens mit konkreter Sachverhaltsdarstellung hinreichend bestimmt sein, wenn erkennbar ist, welche Auskunft erwartet wird.
Die Frist zur Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §57 Abs.3 S.1 BRAO ist durch die die Schriftform ersetzende Zustellung per beA gewahrt.
Kommt der Anwalt einer nach §56 Abs.1 BRAO bestehenden Auskunftspflicht nicht nach, darf die Rechtsanwaltskammer die Durchsetzung der Auskunft durch Androhung eines Zwangsgeldes nach §57 BRAO anordnen, sofern die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Die Verpflichtung zur Kostentragung bei Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ergibt sich aus den Vorschriften über die Kosten im BRAO (vgl. §§197 ff. BRAO).
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 30.11.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin leitete aufgrund einer Mandantenbeschwerde vom 08.08.2023 ein Aufsichtsverfahren gegen den Antragsteller ein und forderte den Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 04.09.2023 unter Übersendung des Beschwerdeschreibens zur Auskunft auf unter Verweis auf § 56 Abs. 1 S. 3 BRAO. Nachdem der Antragsteller hierauf keine Reaktion zeigte, drohte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.10.2023 die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € an. Die Zustellung der entsprechenden Androhung erfolgte per PZU unter dem 18.10.2023. Gegen die Androhung des Zwangsgeldes beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Senats. Der Antragsteller kündigte eine Begründung des Antrags für die 49. KW an. Der Antrag datiert vom 30.11.2023. Der Antragsteller versandte den Antrag per beA am selben Tage.
Nachdem keine weitere Begründung erfolgte, half die Antragsgegnerin dem Antrag nicht ab und legte ihn unter dem 17.01.2024 dem Senat zur Entscheidung vor.
II.
Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs ergibt sich aus § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen einen Monats nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzureichen. Diese Frist ist durch die die Schriftform ersetzende Zustellung per beA gewahrt.
Die Zwangsgeldandrohung erfolgte in gemäß § 57 Abs. 1 u. 2 BRAO rechtmäßiger Weise. Es lag ein gemäß § 56 Abs. 1 BRAO hinreichend bestimmtes Auskunftsverlangen vor. In der Übersendung eines Beschwerdeschreibens mit der Aufforderung, hierzu Auskunft zu geben, ist ein Auskunftsersuchen zu sehen, ob der in der Beschwerdefrist dargestellte Sachverhalt zutrifft. Soweit der dargestellte Sachverhalt hinreichend konkret dargestellt ist, liegt auch ein hinreichend bestimmtes Auskunftsersuchen vor (vgl. Beschluss des Senats vom 07.06.2019, 2 AGH 5/19). Angesichts des konkret geschilderten Sachverhalts ist dieses Erfordernis erfüllt. Dem Antragsteller war zudem erkennbar, welche Auskunft von ihm erwartet wurde. Er hat im Antragsschreiben, eine Äußerung zur Sache angekündigt.
Der Antragsteller hat die geforderte Auskunft bis heute nicht erteilt. Damit hat er gegen die ihm nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO obliegende Berufspflicht verstoßen. Deren Erfüllung durfte die Antragsgegnerin durch Zwangsgeldandrohung durchsetzen.
Das angedrohte Zwangsgeld liegt im Rahmen des § 57 Abs. 1 S. 2 BRAO. Die angedrohte Höhe ist verhältnismäßig. Der Antragsteller hat trotz Aufforderung bis zum heutigen Tage keine Auskunft erteilt.
III.
Die Kostentragungspflicht des Antragstellers ergibt sich aus §§ 197 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 197 BRAO.