Anwaltsgerichtliche Berufung: Ausschluss wegen Untreue und Fremdgeldvorenthaltung
KI-Zusammenfassung
Der angeschuldigte Rechtsanwalt beschränkte seine Berufung gegen ein anwaltsgerichtliches Urteil auf den Maßnahmenausspruch. Der Anwaltsgerichtshof hielt die Beschränkung für wirksam; der Schuldspruch war rechtskräftig und wegen § 118 Abs. 3 BRAO an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden. Aufgrund schwerer, wiederholter Verstöße gegen Kernpflichten (insb. Umgang mit Fremdgeld) und fehlender besonderer Umstände bestätigte der Senat den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft. Die Berufung wurde verworfen und der Rechtsanwalt trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung des Rechtsanwalts gegen den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann wirksam auf den Maßnahmenausspruch beschränkt werden, wenn dieser vom Schuldspruch rechtlich und tatsächlich trennbar ist.
Wird die Berufung auf den Folgen-/Maßnahmenausspruch beschränkt, erwachsen Schuldspruch und tragende Feststellungen in Rechtskraft und sind der Nachprüfung im Berufungsverfahren entzogen.
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils sind im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach § 118 Abs. 3 BRAO bindend.
Die strafgerichtliche Ahndung steht der Verhängung der Maßnahme des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO bei gravierenden Pflichtverletzungen (insb. Untreue zum Nachteil von Mandanten) regelmäßig nicht entgegen (§ 115b BRAO).
Bei Untreuehandlungen im Zusammenhang mit anvertrauten Fremdgeldern ist der Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft regelmäßig angezeigt; hiervon kann nur bei besonderen Umständen abgesehen werden, wenn mildere Maßnahmen die Wiederholungsgefahr zuverlässig ausschließen.
Tenor
Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 11. September 2019 wird verworfen.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 114 I Nr. 5, 43, 43a, 113 I, 115b BRAO,
§§ 4 I, II BORA, §§ 266 I StGB
Rubrum
I.
Mit Urteil des Anwaltsgerichts Hamm vom 11. September 2019 ist der angeschuldigte Rechtsanwalt mehrerer Pflichtverletzungen nach§§ 43, 43a V, 56, 113 1, 115b, BRAO, 266 StGB und§§ 4 1, II BORA schuldig gesprochen worden, aufgrund derer gegen ihn die Maßnahme des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft verhängt worden ist.
Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 12. September 2019 ging am 13. September 2019 fristgereicht ein.
II.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat im Termin ausdrücklich erklärt, seine Berufung auf den Maßnahmenausspruch zu beschränken. Er erklärte ausdrücklich, dass er die getroffenen Feststellungen nicht angreifen wolle, sondern lediglich eine Abänderung des Urteils hinsichtlich der zu verhängenden Maßnahme angestrebt wird. Daraus folgt eine gem. §§ 116 1BRAO, 328 StPO mögliche Beschränkung der Berufung auf den Folgenausspruch (vgl. Dittmann in Henssler/PrQtting, BRAO, 4. Aufl.,§ 116 Rn. 26). Die Generalstaatsanwaltschaft hat der Beschränkung der Berufung zugestimmt.
1.
Die Beschränkung der Berufung auf den Maßnahmenausspruch ist zulässig und wirksam. Der Maßnahmenausspruch des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts ist nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst und kann vom Senat unabhängig von dem nicht angefochtenen Teil beurteilt werden. Zwischen den Erörterungen zur Schuld und zum Maßnahmenausspruch besteht nicht so eine enge Verbindung, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne dass der nicht angefochtene Teil mit berührt würde.
Der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts sind daher gem. §§ 327 StPO, 116 1 S. 2, 143 IV S. 1 BRAO in Rechtskraft erwachsen (vgl. Paul in Karlsruher Komm., StPO, 7. Aufl., § 327 Rn. 6, m.w.N.). Sie sind der Prüfung durch den Senat gern. §§ 116 1S . 2 BRAO, 264 StPO entzogen (Dittmann in Henssler/Prütting, a.a.O., § 143 Rn. 14). Zudem beruhen sie auf den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, die gem.§ 118 III BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren bindend sind.
Hinsichtlich dieser rechtskräftigen Feststellungen wird dementsprechend zunächst auf die Gründe zu III des Urteils der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 11.09.2020 Bezug genommen.
2.
Hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Berufspflichtverletzung ergibt sich demnach folgender Sachverhalt:
Der angeschuldigten Rechtsanwalt wurde vom Amtsgericht - Schöffengericht - Recklinghausen am 07.06.2016 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil wendeten sich sowohl der angeschuldigte Rechtsanwalt als auch die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Berufung. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bochum vom ·05.09.2016 (11-15 Ns-32 266/15-48/16) wurden beide Berufungen verworfen. Das Landgericht hat in seinem Urteil folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
Im Jahr 2011 benötigte die Zeugin I bei der Auflösung ihrer Ehe anwaltlichen Beistand und trat zu diesem Zweck an den Angeklagten heran. Letzterer willigte ein, als Rechtsanwalt die Interessenvertretung der Zeugin im Scheidungs- und damit zusammenhängenden Verfahren auf Zugewinnausgleich bzw. Trennungsunterhalt zu übernehmen.
Die teils als Bäckereifachverkäuferin tätige Zeugin I verfügte, was dem Angeklagten aus den Mandatsgesprächen von Anbeginn an bekannt war, lediglich über geringe Einkünfte und keinerlei Vermögenswerte.
Der Angeklagte beantragte deswegen für die gerichtliche Durchführung beider Verfahren erfolgreich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten der Zeugin.
Eine Abrede über Vorschusszahlungen oder die Begleichung rechtsanwaltlicher Gebühren im Zusammenhang mit den in diesen Verfahren entfalteten anwaltlichen Tätigkeiten wurde zwischen der Zeugin und dem Angeklagten nicht getroffen.
2. Tatgeschehen
Am ##.05.2014 verstarb der Ehemann der Zeugin I. Letztere beauftragte den Angeklagten nunmehr auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag. Jenen hatte der Verstorbene 1981 mit dem E a. G. unter der Versicherungsschein-Nr. ##11 abgeschlossen, und das Bezugsrecht lag nunmehr bei der Zeugin.
Zum Zwecke der Geltendmachung der Ansprüche erteilte die Zeugin dem Angeklagten am 01.04.2014 eine gesonderte Vollmacht, ausweislich derer der Angeklagte u.a. die Berechtigung erhielt, ,,Geld ... von dem Gegner... oder von sonstigen Stellen zu erstattende Beträge entgegenzunehmen".
Die Zeugin händigte dem Angeklagten zudem ein vollständig leserliches Exemplar der Sterbeurkunde aus.
Der Angeklagte sollte überdies auch in der Nachlassangelegenheit des verstorbenen Ehemanne für die Zeugin tätig werden.
Eine Vereinbarung dahingehend, dass insbesondere eine seitens des E- Versicherers auszuzahlende Versicherungssumme dem Angeklagten zu Verrechnungszwecken zur Verfügung stehen sollte, wurde nicht getroffen.
Der Angeklagte verlangte auch keine Vorschusszahlungen oder machte einen sonstigen Anspruch im Zusammenhang mit der Übernahme der beiden weiteren Geschäftsbesorgungen zum Gegenstand einer Rechnungslegung.
Mit Schriftsätzen vom 12. und 15.05.2014 wandte sich der Angeklagte an den E Versicherer und machte unter Beifügung einer Kopie der Sterbeurkunde sowie Vorlage der Originalvollmacht die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag geltend.
Unter Hinweis auf die aus der Vollmacht hervorgehende Geldempfangsvollmacht gab er als Kontoverbindung die Daten seines bei der U-Bank in T geführten Girokontos mit der Kontonummer ###02 (BLZ ###) und eine Auszahlungsfrist bis zum 23.05.2014 an.
Ablichtungen dieser Schriftsätze wurden der Zeugin I jeweils unter dem 12.05. bzw. 16.05.2014 zugeleitet.
Mit Schreiben vom 22.05:2014 setzte der E den Angeklagten von der Auszahlung der Versicherungssumme in Kenntnis und am 23.05.2014 wurde der aus der Lebensversicherung generierte Betrag in Höhe von 41.417,11 EUR auf dem vom Angeklagten angegebenen Konto gutgeschrieben.
Im Kostenblatt der den Vorgang führenden Handakte „I ./. E 48/14" des Angeklagten ist der eingegangene Betrag unter der Rubrik „Durchlaufende Gelder/ Fremdes Geld/ Einnahme" verzeichnet.
Eine. Benachrichtigung der Zeugin vom Eingang dieses Betrages erfolgte nicht. Die Handakte des Angeklagten schließt mit dem Schreiben des Versicherers vom 22.05.2014.
Der Geldbetrag verblieb zunächst ·auf dem kostenfrei bei der U-Bank geführten Girokonto, welches dem Angeklagten ein Dispositionslimit in Höhe von 500,00 EUR einräumte.
Geschäftskonten werden bei der U-Bank zu diesen Kontoführungsbedingungen grundsätzlich nicht geführt. Der Angeklagte wusste dies, wollte allerdings von der kostenfreien Kontoführung profitieren.
Am 26.05.2014 belief sich der (Höchst-)Stand dieses Kontos auf 48.741,61 EUR. In den folgenden drei Monaten verringerte sich der Kontostand auf einen Betrag i.H. v. 303,41 EUR.
So erfolgte mit Buchungstag vom 26.05.2014- am selben Tag war die Zahlungsmitteilung des E-Versicherers in der Kanzlei des Angeklagten eingegangen- die Überweisung eines Fremdgeldbetrages in Höhe von 17.499, 98 EUR. Der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten nach handelte es sich bei diesem Betrag um eine nicht näher erläuterte Fremdgeldschuld.
Mit Buchungstag vom 28.05.2014 waren Abflüsse in Höhe von zweimal 600,00 EUR sowie zweimal 450,00 EUR- eine davon zugunsten S2- als Gehaltszahlung für Mai notiert.
Unter dem 07.07.2014 erfolgte eine Umbuchung in Höhe eines Betrages in Höhe von 15. 000,00 EUR auf ein bei der Sparkasse geführtes Konto des Angeklagten. Den unwiderlegten Angaben des Angeklagten zufolge sollte diese Umbuchung zur Auffüllung des errichteten Sparkassenkontos führen, welches er von da an als Geschäftskonto zu führen gedacht haben will, da ihm seitens der U-Bank unmissverständlich mitgeteilt worden war, dass die weitere Führung des Kontos mit der Nr. ###02 als Geschäftskonto nicht mehr gebilligt werde.
Eine weitere Sollstellung erfolgte in Höhe von 150,00 EUR zugunsten S2 als Gehaltszahlung für den Monat Juni 2014.
Mit Buchungstag vom 11.07.2014 erfolgte eine Überweisung an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe von 6.077,86 EUR.
Eine weitere Umbuchung in Höhe eines Betrages von 6.000,00 EUR erfolgte unter dem 22.07.2014 auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse.
Nach Barabhebungen i.H. zweimal 1.000,00 EUR sowie weiteren kleineren Abgängen waren zum Ende des Monats Juli 2014. noch Eingänge von Rechtsschutzversicherern zu verzeichnen.
Mit Buchungstag vom 28.07.2014 erfolgte eine Sollstellung i.H.v. 3. 793,88 EUR für private, nicht näher erläuterte Zwecke.
Nach weiteren privaten Ausgaben u.a. für ein Einrichtungshaus unter dem 06.08.2014 i.H.v. 1.260,00 EUR erfolgte am 12.08.2014 eine Gutschrift eines Rechtsschutzversicherers i.H.v. 4.519,60 EUR.
Unter dem 20.08.2014 erfolgten insgesamt acht Überweisungen zugunsten der Deutschen Beamtenversicherung/Krankenversicherung, und zwar in Höhe von 602,40 EUR bzw. 660,55 EUR für die beitragspflichtigen Monate von November 2013 bis Juni 2014.
Zum 25.08.2014 belief sich der Kontostand des bei der U-Bank geführten Kontos dann auf 303,41 EUR.,
Mit Ausnahme eines einmaligen zeitweisen Kontohöchststandes im November 2014 in einer Größenordnung von 15.744, 00 EUR- der sich im Wesentlichen aus einer Gutschrift i.H. v. 15.000,00 EUR für einen Erbteilsverkauf speiste- wies der Stand des Girokontos bis einschließlich Mai 2015 zu keinem Zeitpunkt einen Saldo in Höhe von über 10.000,00 EUR auf.
Dem Angeklagten war diese Kontoentwicklung bekannt.
Feststellungen zu anderweitigen flüssigen Barmitteln in nennenswerter Höhe konnten nicht getroffen werden.
Die Zeugin I hatte zeitgleich hierzu bereits im Sommer des Jahres 2014 begonnen, bei dem Angeklagten den Stand der Lebensversicherungsangelegenheit anzufragen.
Anlässlich mehrerer unmittelbarer persönlicher Kontakte in den Kanzleiräumen des Angeklagten in der C-Straße verwies dieser jeweils darauf, die Angelegenheit sei noch nicht abgewickelt.
Ab August 2014 fragte die Zeugin I dann nur noch regelmäßig telefonisch den Stand der Sache an.
Wenn sie sich insoweit in der Kanzlei des Angeklagten erkundigte, wurde sie jeweils unmittelbar von dessen Mitarbeiterin an den Angeklagten verwiesen und entweder direkt zu dem Angeklagten durchgestellt oder von diesem zurückgerufen.
Bei den Gesprächen stellte der Angeklagte den Erhalt des Geldes jedes Mal in Abrede. So verwies er die Zeugin I unter anderem darauf, der für die Angelegenheit zuständige Sachbearbeiter des Lebensversicherers befände sich im Urlaub.
Bei anderer Gelegenheit gab er an, das Exemplar der überreichten Sterbeurkunde sei unleserlich gewesen, forderte die Zeugin aber nicht zur Beibringung eines anderen Exemplars auf.
Ein weiteres Mal im Frühjahr 2015 teilte er mit, es sei lediglich eine kleine Teilzahlung eingegangen und der Rest werde noch geregelt.
Es gelang dem Angeklagten unter Inanspruchnahme erheblichen Vertrauens immer wieder, die Zeugin zu vertrösten, wobei er während des gesamten Zeitraums nicht die Bereitschaft hatte, den empfangenen Betrag an die Zeugin.auszuzahlen.
Insbesondere setzte der Angeklagte die Zeugin bei kein.er der geführten Unterredungen davon in Kenntnis, dass er bereits empfangenes Geld zum Verrechnungszweck zurückhalte. Die Geltendmachung einer Gebührenforderung- auch im Hinblick auf die weiteren drei zwischenzeitlich tatsächlich sämtlich abgewickelten- Mandate- kündigte er ebenfalls nicht an.
Der Angeklagte leugnete den Zahlungseingang und unterließ eine Auskehrung des Betrages im Wissen um seine angespannte Finanzlage und in dem Bestreben, auf den der Zeugin zustehenden Betrag zu eigenen finanziellen Zwecken zurückgreifen zu können.
Nachdem die Zeugin I sich anfangs stets erneut bereitgefunden hat, den Angaben des Angeklagten Glauben zu schenken und sich von diesem vertrösten zu lassen, wurde sie im Frühsommer 2015 indes zunehmend misstrauisch. Ausschlaggebend war, dass ihre Kinder in Gesprächen im Familienkreis ihrem Unbehagen Ausdruck verliehen und darauf verwiesen, dass es in der Angelegenheit nicht mit rechten Dingen zugehen könne, zumal die ungefähre Größenordnung des Auszahlungsbetrages aus der Lebensversicherung der Familie bekannt war.
Die Zeugin I wandte sich daraufhin unmittelbar an den Versicherer und erhielt im Juli 2015 Kenntnis von der Auszahlung des Geldes an den Angeklagten bereits am 22.05.2014.
Diese Information gab der Zeugin Anlass, noch im selben Monat Strafanzeige gegen den Angeklagten zu erstatten.
3. Nachtatgeschehen
Nach weiteren Ermittlungen ordnete das Amtsgericht Bochum zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln im Zusammenhang mit der Abwicklung des Lebensversicherungsvertrages die Durchsuchung der Kanzleiräumlichkeiten des Angeklagten an.
Diese fand am 19.01.2016 im Beisein der Polizeibeamten und Zeugen KHKin W, KOK Q und PKin P statt.
In einem der Kanzleiräume fanden die Zeugen umfangreiches Aktenmaterial vor, welches sich zu den übrigen für die Zeugin I geführten Mandate verhielt.
Die sichergestellten Handakte I ./. E 48/14 befand sich nicht darunter.
Diese wurde von dem Angeklagten aus einem gesonderten Büroraum befindlichen Schrank hervorgeholt und den Beamten ausgehändigt.
Gegenüber den bei der Durchsuchung anwesenden Zeugen und Polizeibeamten erklärte der Angeklagte, keine Angaben zum Sachverhalt machen zu wollen.
Im Januar 2016 wurde Anklage gegen den Angeklagten erhoben.
Das Hauptverfahren wurde mit Beschluss vom 10.05.2016 eröffnet.
Mit Schreiben vom 30.05/31.05.2016 rechnete der Angeklagte erstmals Gebühren gegenüber der Zeugin ab.
Jeweils mit Einzelgebührenrechnung vom 30.05.2016 machte der Angeklagte unter fortlaufenden Rechnungs.nummern die Beträge für die vier übernommenen Geschäftsbesorgungen geltend.
Unter dem Betreffkopf „Abrechnung Lebensversicherung Nr. ##11" listete er zudem mit Schreiben vom 31.05.2016 die veranschlagten Rechnungsbeträge auf, und nach Abzug des sich hieraus ergebenden Gesamtforderungsbetrages in Höhe von 6.357,47 EUR errechnete der Angeklagte einen verbleibenden Betrag in Höhe von 35.059,94 EUR, den er an die Zeugin I überwies.
Die vorherige Einbehaltung des Geldes erfolgte im Wissen des Angeklagten, dass er der Zeugin damit einen Geldbetrag über einen nicht unerheblichen Zeitraum vorenthielt und sie somit der Gefahr des Verlustes aussetzte.
Im Juni 2016 hat die Zeugin I Klage gegen den Angeklagten erhoben und verlangt aus Anlass dieser Mandatsabwicklung Schadensersatz in einer Größenordnung von über 8.000,00 EUR. Der Angeklagte hat in dem bei dem LG Bochum unter dem Az.: 3 0 184/16 geführten Verfahren seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt.
In dem Verfahren vor dem Landgericht Bochum zum Aktenzeichen 3 0 184/16 wurde der angeschuldigte Rechtsanwalt in voller Höhe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 05.02.2019 zurücknahm. Der angeschuldigte Rechtsanwalt erklärte in der Folge gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Geschädigten die Freigabe bezüglich des hinterlegten Betrages, so dass Kosten und Klagesumme beglichen sind.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist als Einzelanwalt tätig. Er bearbeitet überwiegend zivilrechtliche, arbeitsrechtliche und sozialrechtliche, aber auch sonst sämtliche anfallenden Mandate.
3.
Im Übrigen hat der Senat aufgrund der Hauptverhandlung folgende ergänzende Feststellungen, beruhend insbesondere auf die Einlassung des angeschuldigten Rechtsanwalts - soweit ihr gefolgt werden konnte - sowie auf den sonst ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, getroffen:
a)
Der angeschuldigte Rechtsanwalt S wurde am ##. Juli 1955 in J geboren. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Der angeschuldigte Rechtsanwalt legte am 27.02.1988 in Hamm das erste juristische Staatsexamen und am 26.06.1992 in Düsseldorf das zweite juristische Staatsexamen ab. Er ist seit dem 18.08.1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Neben seinen Einkünften als Rechtsanwalt in Höhe von 2.000 Euro erzielt er noch Einkünfte aus einer Eigentumswohnung in Höhe von 600,00 EUR brutto monatlich und jährliche Pachteinnahmen in Höhe von ca. 1.200,00 EUR. Er ist (Teil)Eigentümer von
Immobilien im Gesamtwert - nach eigenen Angaben - von über einer Millionen Euro.
Nach der Verurteilung durch das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 11. September 2019 hat der angeschuldigte Rechtsanwalt ein Fremdgeldkonto eingerichtet: Seine finanzgerichtlichen Streitigkeiten sind nunmehr beigelegt und es bestehen keine Steuerschulden mehr.
b)
Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist bislang berufsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Im Urteil des Anwaltsgerichts Hamm, EV 160/06 vom 25. April 2007, rechtskräftig seit dem 01.04.2011 wegen Verstoßes gegen§§ 43 BRAO; § 23 BORA wurde er zu einer Geldbuße in Höhe von 2.500,00 EUR verurteilt. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hatte gegenüber seinem Mandanten bzw. Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse und Fremdgelder nicht unverzüglich abgerechnet und gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskunft nicht erteilt. Zu seinen Gunsten war berücksichtigt worden, dass er geständig und einsichtig war.
Mit Urteil des Anwaltsgerichts Hamm EV 178/07 vom 08. Juni 2011 wegen Verstoßes gegen§§ 43, 43 a Abs. 5, 56, 113,197 BRAO, §§ 4 Abs. 2 und 3, 23 BORA wurde der angeschuldigte Rechtsanwalt zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 4.000,00 EUR verurteilt. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hatte über einen ihm treuhänderisch überwiesenen Geldbetrag in Höhe von 3.200,00 EUR keine Abrechnung erstellt und das Geld auch nicht an den Berechtigten ausgezahlt. Er war seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm nicht nachgekommen. Bei der Bemessung der Strafe hat das Gericht eine .Koppelung von Verweis und Geldbuße vorgenommen, um dem angeschuldigten Rechtsanwalt deutlich vor Augen zu führen, dass sein Verhalten nicht hinnehmbar ist. Zudem wurde erschwerend berücksichtigt, dass zur Zeit der Verhandlung die Summe noch nicht zurückerstattet war.
Im Urteil des Anwaltsgerichts Hamm vom 13. Februar 2013 wurde der angeschuldigte Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen §§ 43,43 a Abs. 5, 113, 197 BRAO zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 4.000,00 EUR verurteilt. Hierbei wurde berücksichtigt, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt nicht etwa nur lediglich· Fremdgelder nicht weitergeleitet hat, er vielmehr. aktiv versuchte die Geltendmachung der Auszahlungsansprüche zu verhindern.
III.
Gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt war wegen wiederholter schwerer Verstöße gegen zentrale anwaltliche Berufspflichten aus §§ 43, 43a V BRAO die Maßnahme eines Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft zu verhängen, § 114 1 Nr. 5 BRAO.
Diese Maßnahme war erforderlich, um die rechtssuchende Bevölkerung vor ähnlichen Pflichtverletzungen in der Zukunft wirksam zu schützen. Angesichts der Schwere und Hartnäckigkeit der Pflichtverletzungen einerseits und der fortbestehenden Gefahr ähnlicher Taten, konnte eine mildere Maßnahme nicht verhängt werden.
Hierbei hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
Dass der Rechtsanwalt wegen der zu beurteilenden Untreuehandlungen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, steht gem. § 115b S. 2 BRAO der Maßnahme nach § 114 1 Nr. 5 BRAO nicht entgegen (Dittmann in Henssler/Prütting, . a.a.O., § 115b Rn. 1, 13; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 115b Rn. 41). § 115b BRAO soll dazu dienen, disziplinare Maßnahmen zu verm. eiden,. wenn bei leichteren und mittleren Pflichtverletzungen dem Zweck des Disziplinarrechts schon durch die vorangegangene Strafe Genüge getan ist (vgl. Reelsen in: Weyland, a.a.O. § 115b Rn. 19). Die von einem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung begangene Untreue stellt hingegen zweifellos eine gravierende Pflichtverletzung dar, die mit der vorliegend erfolgten Bewährungsstrafe nicht in einer Weise sanktioniert worden ist, dass bereits hierdurch der berufsrechtliche Gehalt der Tat erkennbar besondere Berücksichtigung gefunden hätte bzw. für eine anwaltsgerichtliche Ahndung "verbraucht" worden wäre. Vielmehr wurde im Urteil des Landgerichts Bochum strafmildernd berücksichtigt, dass er anwaltliche Reaktionen zu erwarten hat. Mit der zweckwidrigen Verwendung der ihm anvertrauten Gelder verletzte er eine der Kernpflichten eines Rechtsanwalts, was im Regelfall eine zusätzliche Ahndung gebietet.
2.
Die anwaltsgerichtliche Beurteilung der festzustellenden Pflichtenverstöße, also der Schädigung der Mandanten durch schuldhafte Verletzungen der Vermögensbetreuungspflicht gem. §§ 43, 43a V BRAO, 266 StGB erfolgt nach Maßgabe der §§ 113 1, 114 BRAO, denn diese Normen bilden die Rechtsgrundlage für die Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen. Es ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Fehlverhaltens auf eine bestimmte Maßnahme gem. § 114 BRAO zu erkennen.
a)
Bei den Zumessungserwägungen im Rahmen des§ 114 BRAO ist zu berücksichtigen, in welchem Maße durch die Pflichtverletzung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die lntegrität des Anwaltsstandes betroffen ist und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde. Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil v. 2.3.2012, Az. 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5; Reelsen in Fe·uerich/Weyland, a.a.O., §11_4, Rn. 42). Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von -der Tat und der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsanwalts gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Der Schuldgehalt der Tat hat dabei im. standesrechtlichen Verfahren eine geringere Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht. Kann der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft begegnet werden, so sind diese zu verhängen (BGH Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679). Der Ausschluss aus der Anwaltschaft stellt schon allgemein betrachtet eine so gravierende Maßnahme dar, dass auf sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur erkannt werden darf, wenn ansonsten eine Gefährdung der Rechtspflege nicht verhindert werden kann. Allein das berufspolitische Bedürfnis, den Anwaltsstand rein zu halten, rechtfertigt eine Ausschließung nur im Zusammenhang mit dem Schutz einer funktionstüchtigen Rechtspflege und kann dann nicht ausschlaggebend sein, wenn dieses Gemeinschaftsgut keines Schutzes vor dem Rechtsanwalt mehr bedarf. Die Maßnahme kommt damit nur in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen. (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1344).
b)
Auch unter Beachtung dieser sich aus dem Gewicht des Grundrechts gern. Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Anwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue und Betrugs - insbesondere zum Nachteil von Mandanten - der Regelfall (BGH NJOZ 2014, 1537, 1538; BGH Urteil v. 30.6.1986, AnwSt (R) 6/86, BeckRS 1986, 31182521; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 114 Rn. 47, m.w.N.). Bereits allgemein stellt nämlich eine Untreuehandlung einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1345; Henssler in Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 226).
Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Ausschließung aus der Anwaltschaft abgesehen werden, wenn der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wirksam begegnet werden kann, wobei etwa eine Selbstanzeige des Rechtsanwalts in Verbindung mit vorbehaltloser Aufarbeitung und sofortiger Schadenswiedergutmachung solche besonderen Umstände darstellen können (BGH Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679). Die insofern stets vorzunehmende Abwägung aller Umstände ·des Einzelfalls kann dazu führen, dass auch bei wiederholter Begehung von Straftaten unter bewusster Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt ausnahmsweise von der Verhängung besonders schwerer Maßnahmen nach § 114 1 BRAO abzusehen ist, auch wenn diese angesichts der Schwere der Pflichtverletzung grundsätzlich nahe gelegen hätten (Senat, Urteil v. 6.11.2015, Az. 2 AGH 13/15, BeckRS 2016, 03594).
Entscheidend ist aber, ob nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes das Verhalten und die Persönlichkeit des Rechtsanwaltes erwarten lassen, dass vergleichbare Pflichtverletzungen auch in Zukunft geschehen könnten und die rechtssuchende Bevölkerung anders als durch eine Ausschließung aus der Anwaltschaft nicht geschützt werden kann.
3.
Im Fall des angeschuldigten Rechtsanwalts liegen besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Sanktion rechtfertigen könnten, nicht vor. Im Gegenteil zeigen die wiederholten Verstöße des angeschuldigten Rechtsanwaltes gegen die Vorschriften zur unverzüglichen Auszahlung von Fremdgeldern und zur Abrechnung, dass der Rechtsanwalt sich mehrfach auch von hohen Geldbußen der Anwaltsgerichte nicht hat beeindrucken lassen. Nach dem persönlichen Eindruck des Senates in der Hauptverhandlung ist nicht erkennbar, dass Pflichtverstöße wie in der Vergangenheit zukünftig nicht mehr erfolgen werden.
Zugunsten des angeschuldigten Rechtsanwalts wurde die nunmehr geständige Einlassung gewertet, die sich schon durch die Berufungsbeschränkung zeigte. überdies liegt die Tat bereits mehrere Jahre zurück, die Strafe wurde mittlerweile erlassen und der Angeschuldigte nicht weiter straf- und berufsrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist.
Zugunsten des Rechtsanwaltes wurde ferner berücksichtigt, dass er mittlerweile den gesamten Betrag an die Geschädigte gezahlt hat, so dass im Ergebnis der Schaden wiedergutgemacht wurde. Das geschah allerdings nicht freiwillig. In den Zivilprozessen, bei denen es um die Auszahlung des Fremdgeldes ging, hat der Rechtsanwalt die Forderung seiner Mandantin gleichwohl auch nach deren gerichtlicher Geltendmachung nicht sogleich befriedigt oder wenigstens anerkannt, sondern die jeweiligen Verfahren durch Rechtsmittel verzögert. Infolge der letztlich - einschließlich Zinsen – geleisteten Zahlungen ist zwar kein endgültiger Vermögensschaden eingetreten, dieser Umstand beruht aber nicht auf freiwilliger Wiedergutmachung des Rechtsanwalts.
Zu Lasten des angeschuldigten Rechtsanwaltes sprach, dass die der Geschädigten vorenthaltene Summe von mehreren 10.000 € als hoch zu bewerten war - insbesondere, da die Geschädigte selbst vermögenslos war. Diese persönliche Einkommens- und Vermögenssituation war dem angeschuldigten Rechtsanwalt dabei aufgrund seiner Tätigkeit für die Mandantin bekannt. Gleichwohl sah er sich nicht veranlasst, die eingegangene Lebensversicherungssumme an die Mandantin auszuzahlen.
Die Länge der Zeiträume,über diehinweg der Rechtsanwalt der Geschädigten den ihr zustehenden Geldbetrag vorenthielt, war besonders erheblich. Regelmäßig hat bei Gutschriften auf einem Kanzleikonto eines Einzelanwalts die „unverzügliche"
Weiterleitung von Fremdgeldern innerhalb eines Zeitraums von ca. einer Woche, höchstens drei Wochen zu erfolgen (Träger in FeuerichM/eyland, a.a.O., § 43a Rn. 90; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl.,§ 43a Rn. 226b).
Hier gelang es dem angeschuldigten. Rechtsanwalt die Mandantin, die ihm erhebliches Vertrauen entgegenbrachte, von der Auszahlung des Geldes von Mai 2014 bis zum Frühsommer 2015 immer wieder zu vertrösten. Erst im Juli 2015 rief die Mandantin selbst bei der Versicherung an und stellte fest, dass der Geldbetrag längst an den angeschuldigten Rechtsanwalt ausgezahlt worden war.
Selbst nachdem dem angeschuldigten Rechtsanwalt die strafrechtlichen Ermittlungen bekannt wurden- durch die Durchsuchung seiner Kanzlei am 19.01.2016 - sah er sich nicht veranlasst das Fremdgeld auszuzahlen oder gar abzurechnen. Dies geschah erst im Mai 2016; auch dann wurde ein erheblicher Betrag nicht ausgezahlt. Weder Anklageerhebung, die Aufforderungen einen Pflichtverteidiger zu benennen, die Zahlungsaufforderung des (neuen) Rechtsanwaltes der Geschädigten, die erfolgte Pflichtverteidigerbestellung noch der Eröffnungsbeschluss oder Ladung zum Hauptverhandlungstermin hat den angeschuldigten Rechtsanwalt bewegt tätig zu werden und das Fremdgeld in erheblicher verbliebener Höhe auszuzahlen. Erst im Februar 2019 wurde der letzten Teilbetrag an die Mandantin gezahlt. Dieses Unterlassen stellt eine beharrliche Pflichtverletzung dar, die bis in das Jahr 2019 reichte.
Über einen langen Zeitraum hinweg hat der angeschuldigte Rechtsanwalt demnach nach Auszahlung der Versicherungssumme an ihn gegenüber der Zeugin die Unwahrheit gesagt und sie so von einem schnelleren Tätigwerden abgehalten. Dieses Verhalten hat er ebenso bereits in dem Verfahren 6 EV 833/08 an den Tag gelegt, in welchem das Gericht feststellte, dass er nicht nur lediglich Fremdgelder nicht weitergeleitet hat, sondern aktiv versucht hat, die Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen zu verhindern. Er legt damit erhebliche kriminelle Energie an den Tag. um zu verhindern, dass seine Mandanten an das ihnen zustehende Geld gelangen. Dabei genügt nicht einmal die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen, um ihn freiwillig zur Auszahlung vori zu Unrecht einbehaltener Beträge zu bewegen.
Auch dieses Verhalten ist vorliegend nicht neu, sondern wurde bereits in dem Urteil EV 178/07 festgestellt, in welchem der angeschuldigte Rechtsanwalt nicht einmal bis zum Tag des anwaltsgerichtlichen Urteils die Summe an den Mandanten erstattet hatte.
Auch der Versuch vermeintliche Aufrechnungslagen zu behaupten, findet sich in vorherigen Verurteilungen und erschwert es seinen Mandanten, an Geld zu gelangen, welches ihnen gehört und an welches der angeschuldigte Rechtsanwalt nur deshalb gekommen ist, weil er Rechtsanwalt ist und die rechtssuchende Bevölkerung ihm besonderes Vertrauen entgegenbringt.
Der Senat musste deshalb berücksichtigen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt die hier über lange Zeit erfolgte Pflichtverletzung zuvor schon mehrfach gezeigt hatte und sich auch durch mehrfache Verurteilungen nicht von dem pflichtwidrigen Verhalten zu Lasten der Mandanten hat abbringen lassen. Es handelte sich also nicht um einen Einzelfall.
4.
Für den Senat war kein Grund ersichtlich, warum sich dieses Verhalten des Rechtsanwaltes in der Zukunft nicht wiederholen sollte.
Der Rechtsanwalt hat geltend gemacht, er sei durch das vorliegende Verfahren, insbesondere der strafrechtlichen Verurteilung und das vorläufige Berufsverbot für mehrere Monate so nachhaltig beeindruckt worden, so dass es nicht wieder zu vergleichbaren Pflichtverstößen kommen werde. Davon ist der Senat nicht überzeugt. Der Rechtsanwalt hat sich, wie dargestellt, auch durch strafrechtliche Ermittlungen, nicht einmal durch eine Durchsuchung seiner Kanzlei dazu veranlasst gesehen, einen hohen Fremdgeldbetrag von mehreren 10.000,00 Euro an eine - für ihn erkennbar - Mandantin mit geringen Einkünften und ohne Vermögen auszuzahlen. Einen Grund, warum die strafrechtliche Verurteilung für die Zukunft an dieser Grundhaltung des Rechtsanwalts etwas geändert haben sollte, sieht der Senat nicht.
Zwar ist von Bedeutung, dass.der Rechtsanwalt nach seinen Angaben keine Schulden mehr hat, dass Verbindlichkeiten beim Finanzamt- ausgeglichen sind und dass auch keine Verbindlichkeiten beim Versorgungswerk mehr bestehen. Das ändert aber nichts daran, dass der Rechtsanwalt jederzeit wieder in eine wirtschaftlich schwierige Lage geraten kann, in der er dann wieder auf Fremdgeld zurückgreifen könnte. Daran ändert auch nichts, dass der Rechtsanwalt nach seiner Angabe über erhebliches Immobilienvermögen und über Einkünfte aus Vermietung verfügt. Denn dieses Vermögen und diese Einkünfte hatte der Rechtsanwalt auch schon, als er auf das Fremdgeld der Mandantin zgriff und dieses für eigene Zwecke verwandte, jedenfalls aber nicht pflichtgemäß an die Mandantin unverzüglich auszahlte.
Schließlich ändert auch nichts, dass der Rechtsanwalt insbesondere eine Mitarbeiterin nunmehr besonders auf Fremdgelder „geschult" hat und zudem ein Fremdgeldkonto eingerichtet hat. Denn letzteres schützt nicht vor dem Zugriff des angeschuldigten Rechtsanwalts bei Liquiditätsengpässen und die Mitarbeiterin arbeitet - nach eigenen Bekunden des angeschuldigten Rechtsanwalts - schon über 15 Jahre bei ihm in der Kanzlei und konnte die bisherigen beruflichen und strafrechtlichen „Fehltritte" nicht verhindern.
Dabei betrifft die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion, der die existenzbedrohende Einschränkung der Berufsfreiheit immanent ist, .den 64 Jahre alten Rechtsanwalt nach Einschätzung des Senats weniger hart als das bei einem jüngeren Kollegen der Fall wäre, der noch keine Gelegenheit zum Aufbau von Vermögen bzw. zur Altersvorsorge hatte. Auch hat der Rechtsanwalt nach seinen Angaben anderweitige Einkünfte und Immobilienvermögen.
Die Verhängung eines Vertretungsverbot allein erscheint vor diesem Hintergrund nicht geeignet, der Gefahr ähnlich gelagerter Berufspflichtverletzungen und Straftaten in der Zukunft zu begegnen, weil der angeschuldigte Rechtsanwalt auch auf anderen Rechtsgebieten regelmäßig Gelegenheit zur Verfügung über Fremdgelder erhalten kann - z.B. im Hinblick auf durch Mandanten oder Rechtsschutzversicherungen geleistete Kostenvorschüsse, auf im Kostenfestsetzungsverfahren oder vergleichsweise geleistete Zahlungen Dritter. Ein Vertretungsverbot sieht das Gericht aus deshalb nicht als geeignet an, weitere Verfehlungen des angeschuldigten Rechtsanwalts zu verhindern, weil dieser durch sein bisheriges Verhalten mehrfach gezeigt hat, dass er nicht willens oder nicht in der Lage ist, berufsrechtliche oder auch strafrechtliche Gebote einzuhalten. Zu beachten war vor allen, dass bislang insbesondere wirtschaftlich schwache Menschen in Bedrängnis Opfer der berufsrechtlichen Verstöße des angeschuldigten Rechtsanwaltes wurden. Gerade solche bedürfen eines besonderen Schutzes. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hatte trotz voriger zweimaliger berufsrechtlicher Ahndung wegen der nicht unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeld zu einem Verweis mit Geldbuße, keine Änderung seines Verhaltens vorgenommen, sondern vorliegend einen fünfstelligen Betrag über die Dauer von zwei Jahren überhaupt nicht an seine vermögenslose Mandantin ausgezahlt. Er hat weitere drei Jahre die Restsumme einbehalten und die Mandantin musste gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um ihr Geld zu erhalten.
5.
Irgendwelche Verzögerungen des Verfahrens, die Auswirkungen auf die anzuordnende Maßnahme haben könnten, sind nicht ersichtlich. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt nicht vor. Die Anschuldigungsschrift stammt vom August 2017. Diese wurde dem Rechtsanwalt im selben Monat zugestellt. Mit Beschluss vom 13.12.2017 wurde das Verfahren eröffnet. Zwar wurde dann erst im April 2019 für den August 2019 terminiert, vor dem Hintergrund der Abläufe im anwaltsgerichtlichen Verfahren scheint dies jedoch (noch) nicht rechtstaatswidrig. Zumal der hiesige Senat sodann bemüht war das Verfahren schnellstmöglich zu fördern und den ersten Termin für den 24.04.2020 angesetzt hatte. Dass dieser aufgrund der „Coronakrise" aufgehoben werden musste, führt zu keiner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Überdies ist der lange Zeitablauf zwischen Tat und anwaltsgerichtlicher Entscheidung in aller Regel nicht geeignet, die erforderliche Maßnahme des Ausschlusses entfallen. zu lassen (vgl. AGH München Urt. v. 25.06.2013, Bay.AGH II - 3 - 3/13 Rn. 25- juris, Feuerich/Weyland/Reelsen aaO. § 114 Rn. 41 m.w.N).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 I BRAO.
Die Revision ist von Gesetzes wegen zulässig, § 145 I Nr. 1 BRAO.