Beschwerde gegen Kostenentscheidung unzulässig; Streitwertkorrektur nach §63 GKG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ein; das Gericht hält die Beschwerde wegen § 74a Abs. 2 BRAO und § 304 Abs. 3 S. 2 StPO für unzulässig. Das Rechtsmittel richte sich indessen gegen die Festsetzung des Streitwerts, die das Gericht nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen innerhalb der Sechsmonatsfrist ändern kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt (GKG KV 3602).
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt (GKG KV 3602)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung kann unzulässig sein, wenn spezialgesetzliche Verfahrensvorschriften (z. B. § 74a Abs. 2 BRAO, § 304 Abs. 3 S. 2 StPO) die Zulässigkeit einschränken.
Die Festsetzung des Streitwerts kann das Gericht von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG berichtigen, wenn die Wertfestsetzung unrichtig ist und die in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmte Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Bei der Bemessung der Kosten ist die einschlägige Kostenverordnung (hier GKG KV 3602) anzuwenden; § 52 Abs. 2 GKG findet keine Anwendung, wenn eine spezielle KV-Vorschrift maßgeblich ist.
Ein Rechtsmittel, das sich gegen die Festsetzung des Streitwerts richtet, ist insoweit als Angriff auf die Wertfestsetzung zu qualifizieren und nicht notwendigerweise als zulässige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung selbst.
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger und Beschwerdeführer gemäß GKG KV 3602 auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers vom 13.06.2013 gegen die „Kostenentscheidung“ im Beschluss vom 12.04.2013 ist u.a. wegen §§ 74 a Abs. 2 BRAO, 304 Abs. 3 Satz 2 StPO unzulässig.
Der Senat sieht ausweislich seiner Begründung das Rechtsmittel des Klägers und Beschwerdeführers jedoch nicht gegen die Kostenentscheidung als solche gerichtet, sondern gegen die Festsetzung des Streitwertes. Diese kann der Senat von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 GKG), wenn sie unrichtig ist und die Sechs-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht abgelaufen ist.
Beide Vorausetzungen liegen hier vor. Einschlägig ist hier GKG KV 3602 und nicht § 52 Abs. 2 GKG.