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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 22/11·19.04.2012

Berufung verworfen: fehlende Abrechnung treuhänderischer Mittel und Auskunftspflichtverletzung

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtDisziplinarrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt S wurde wegen unterbliebener Abrechnung und Nichtauszahlung treuhänderisch überlassener 3.200 € sowie wegen Versäumnisses, gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu erteilen, verurteilt. Er legte Berufung ein, die das Anwaltsgerichtshof NRW verworfen hat. Das Gericht stellte Pflichtverletzungen nach BRAO/BORA fest und sah Verweis und Geldbuße als angemessen an. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Rechtsanwalts gegen das erstinstanzliche Disziplinurteil als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt, der treuhänderisch erhaltene Mittel nicht abrechnet und nicht an den Berechtigten zurückzahlt, verletzt berufsrechtliche Pflichten und kann disziplinarisch belangt werden.

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Ohne ausdrückliche Verrechnungsabrede besteht keine Aufrechnungsmöglichkeit zwischen Vergütungsansprüchen des Anwalts und treuhänderisch überlassenen Geldern Dritter; es fehlt am Gegenseitigkeitsverhältnis.

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In Aufsichts- und Beschwerdesachen begründet die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nicht generell ein Recht, gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu verweigern; zur Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung.

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Bei der Bemessung anwaltlicher berufsrechtlicher Sanktionen (z. B. Verweis, Geldbuße) sind frühere Verfehlungen des Anwalts zu berücksichtigen; wiederholte Pflichtverletzungen können strengere Maßnahmen rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 43 BRAO§ 43a Abs. 5 BRAO§ 4 Abs. 2 BORA§ 4 Abs. 3 BORA§ 23 BORA§ 56 BRAO

Tenor

1.

Die Berufung des Angeschuldigten, RA S, gegen das Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer I vom 08.06.2011 wird verworfen.

2.

Der RA S hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Mit Urteil vom 08.06.2011 hat die II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer I den RA S schuldig gesprochen, in dem er über die ihm von dem Zeugen B3 treuhänderisch überwiesenen 3.200,00 € keine Abrechnung erstellte und das Geld auch nicht an den Berechtigten Zeugen B3 auszahlte, §§ 43, 43 a Abs. 5 BRAO i.V. mit § 4 Abs. 2 und 3 BORA und nach § 23 BORA; sowie seiner Verpflichtung gem. § 56 BRAO in Aufsichts- und Beschwerdesachen dem Vorstand gegenüber Auskunft zu erteilen.

4

Gegen RA S wurde als anwaltsgerichtliche Maßnahmen ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 4.000,00 € verhängt.

5

RA S hat gegen das in seiner Anwesenheit am 08.06.2011 verkündete Urteil Berufung eingelegt mit Schreiben vom 10.06.2011, eingegangen beim Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer I am 14.06.2011, also rechtzeitig.

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II.

7

RA S legte am 27.02.1988 sein erstes juristisches Staatsexamen in I und am 26.06.1992 sein zweites juristisches Staatsexamen in E ab. Am 07.08.1992 wurde RA S zur Anwaltschaft zugelassen. Die Zulassung erfolgte seinerzeit zum AG S2 und zum LG C. Am 08.10.2002 erhielt er die Zulassung zum OLG I.

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RA S ist verheiratet. Über seine Einkommensverhältnisse sind Angaben nicht ersichtlich.

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Am 25.04.2007 verurteilte die II. Kammer des Anwaltsgerichts I RA S wegen Missachtung seiner Auskunftspflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer und pflichtwidrigem Abrechnungsverhalten nach § 23 BORA zu einer Geldbuße von 2.500,00 €.

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Weitere strafrechtliche Verurteilungen sind nicht bekannt.

11

III.

12

Nach den Angaben der ersten Instanz und dem Inhalt der jetzigen Hauptverhandlung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

13

1.

14

Im Januar 2006 wurde der Zeuge B verhaftet. Die Zeugin B2, die Ehefrau des Zeugen B, kannte RA S aus ihrer Ausbildungszeit als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, weil RA S zu der gleichen Zeit als Referendar in der Ausbildungskanzlei tätig war, und wandte sich hilfesuchend an RA S. Dieser fand heraus, dass die Verhaftung erfolgte, weil eine Bewährungsstrafe widerrufen worden war, da der Zeuge B seiner Auflage, die Schadenswiedergutmachung zu betreiben, nicht nachgekommen war. RA S teilte daraufhin der Zeugin B2 mit, dass die Schadenswiedergutmachung ca. 3.200,00 € betragen würde und fragte sie, ob sie in der Lage wäre, dieses Geld aufzubringen. Da dieses nicht der Fall war, wandte sich die Zeugin B2 an den Vater des Zeugen B, den Zeugen B3. Dieser erklärte sich bereit, finanziell Hilfe zu leisten. Mit Schreiben vom 26.01.2006 schrieb RA S den Zeugen B3 an und forderte ihn auf, einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € zwecks Zahlung einer Geldbuße aus einem anderen Verfahren, das vorläufig eingestellt worden war, an ihn zu überweisen. Ferner forderte RA S beim Zeugen B3 einen weiteren Betrag in Höhe von 3.200,00 € an. Hierzu teilte RA S diesem mit, dass es sich um eine Bewährungsauflage des Sohnes handeln würde und dass das Landgericht L bzgl. des Gnadengesuchs in Aussicht gestellt habe, dass dieses Erfolg haben könne, wenn die Summe gezahlt werden würde. Über die beiden Beträge hinaus erbat RA S einen Vorschuss in Höhe von 3.000,00 €.

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Der Zeuge B3 überwies daraufhin am 02.02.2006 einen Betrag in Höhe von 3.200,00 € an RA S. Als Verwendungszweck gab er „Treuh. F.H.T. B" an. Ebenfalls unter dem 02.02.2006 überwies er einen weiteren Betrag in Höhe von 4.500,00 €. Die in diesem Betrag enthaltenen 1.500,00 € Geldbuße überwies RA S absprachegemäß an die soziale Einrichtung. Die restlichen 3.000,00 € vereinnahmte er als Honorar.

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Der Zeuge B wurde um den 17.03.2006 nach Verbüßung von 2/3 der Strafe aus der Haft entlassen.

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Mit Schreiben vom 04.04.2006, dessen Zugang bei RA S nicht erwiesen ist, teilte der Zeuge B3 RA S mit, dass er sein Engagement als erledigt betrachte und erbat die Abrechnung der 3.200,00 €.

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Sowohl nach Angaben des Zeugen B3 als auch nach Angaben des RA S in der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge B3 auch telefonisch den treuhänderisch zur Verfügung gestellten Betrag zurückverlangt.

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Mit weiterem Schreiben vom 04.05.2006 forderte der Zeuge B3 RA S auf, die Rücküberweisung von 3.200,00 € zu veranlassen, weil diese treuhänderisch zur Verfügung gestellt wurde, um die Haftentlassung des Sohnes zu bewirken. Mit weiterem Schreiben vom 08.06.2006 wiederholte der Zeuge B3 seine Auffassung, dass das Geld nur zum Zwecke einer vorzeitigen Haftentlassung zur Verfügung gestellt worden war und das nachdem eine Entlassung ohne Zahlung erfolgt sei, dass Geld nunmehr von RA S zurück zu zahlen sei.

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In der Folgezeit auch bis zum Tage der Hauptverhandlung ist eine Abrechnung nicht erfolgt. Dies sieht der Senat als gesichert festgestellt an aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen B3 sowie aufgrund der Angaben des RA S, soweit ihnen gefolgt werden kann. Die treuhänderisch zur Verfügung gestellten 3.200,00 € sind bis zum heutigen Tage nicht an den Zeugen B3 zurückerstattet worden.

21

2.

22

Am 16.10.2006 wandte sich der Zeuge B3 beschwerdeführend an die Rechtsanwaltskammer I. RA S wurde mit Schreiben vom 26.10.2006 zur Stellungnahme unter Fristsetzung bis zum 16.11.2006 aufgefordert. Dieses Schreiben war von einem Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer unter-schrieben. Auch das zweite Aufforderungsschreiben an RA S vom 20.11.2006, mit welchem ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 04.12.2006 gesetzt worden war, war nur von einem Geschäftsführer unterschrieben. Erstmalig mit Schreiben vom 08.12.2006 wurde RA S ein, von einem beauftragten Mitglied des Vorstandes, unterschriebenes Schreiben übersandt. Auch dieses Schreiben enthielt den Hinweis auf seine Rechte und Pflichten nach § 56 BRAO. Nachdem RA S auch bis zum 12.01.2007 keine Stellungnahme abgegeben hatte, wurde die Angelegenheit an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben.

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RA S räumt ein, keine Stellungnahme abgegeben zu haben, beruft sich allerdings auf sein Schweigerecht, da er von dem Zeugen B nicht von seiner Schweigepflicht entbunden worden sei, habe er auch keine Stellungnahme abgeben dürfen.

24

3.

25

Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Berufung ist gem. § 143 BRAO form- und fristgerecht eingelegt worden. RA S ist auch durch den Tenor des erstinstanzlichen Urteils beschwert.

26

In der Sache ist die Berufung unbegründet.

27

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich RA S, der nach Haftentlassung des Zeugen B im März 2006 über die ihm von dem Zeugen B3 treuhänderisch überwiesenen 3.200,00 € keine Abrechnung erstellt und das Geld auch nicht an den berechtigten Zeugen B3 auszahlte, sich einer Pflichtverletzung nach §§ 43, 43 a Abs. 5 BRAO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 BORA und nach § 23 BORA schuldig gemacht.

28

Es existierte keine Verrechnungsabrede zwischen RA S und dem Zeugen B3. RA S durfte demnach seinen Vergütungsanspruch gegen den Zeugen B nicht mit den vom Zeugen B3 treuhänderisch überwiesenen 3.200,00 € aufrechnen.

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Für eine Aufrechnungsmöglichkeit fehlte es bereits an einem Gegen-seitigkeitsverhältnis. Eine Zahlungsverpflichtung des Zeugen B3 bestand nicht. RA S war vielmehr gegenüber dem Zeugen B3 zur Rückzahlung der geleisteten 3.200,00 € verpflichtet. Dies hätte er unmittelbar nach der Haftentlassung tun müssen, spätestens jedoch nach Erhalt des Schreibens vom 04.05.2006, mit dem der Zeuge B3 ihn zur Rückzahlung aufgefordert hatte.

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Sowohl der Zeuge B3 als auch der Zeuge B hatten einen Anspruch auf Abrechnung nach § 23 BORA. Der Zeuge B als Mandant und der Zeuge B3 als Dritter im Sinne des § 23 BORA. Beide Zeugen hatten RA S zur Abrechnung mehrfach aufgefordert. Die Abrechnungen, die auf den 27.07.2006 datieren, hat der Zeuge B3 nicht erhalten. Er erhielt erstmals durch Übersendung der Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft im laufenden Verfahren Kenntnis hierüber.

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Ferner ist RA S seiner Verpflichtung gem. § 56 BRAO in Aufsichts- und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer I gegenüber in pflichtwidriger Weise nicht nachgekommen. Die Rechtsauffassung, dass die Schweigepflicht des Rechtsanwalts eine Auskunftserteilung gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer entgegen stehe, besteht so nicht. Zum Einen ist allgemein anerkannt, dass sich ein Rechtsanwalt gegenüber Vorwürfen eines Beschwerdeführenden früheren Mandanten gegenüber dem Vorstand/Aufsichts-abteilung der Rechtsanwaltskammer nicht auf eine Verschwiegenheitspflicht berufen kann, sondern vielmehr befugt ist, zur Verteidigung gegenüber Vorwürfen, auch aus dem Mandatsverhältnis, Tatsachen zu offenbaren, die sachangemessen zur Verteidigung gehören. Unabhängig davon hätte sich RA S aber, wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht bzw. entsprechende Pflicht hätte berufen wollen, dies auch in einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer ausdrücken müssen. Durch das Unterlassen hat RA S gegen § 56 BRAO verstoßen. Der verhängte Verweis und die Geldbuße waren angemesen und erforderlich, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorbelastung.

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Nach alledem sieht der Senat die Berufung als unbegründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 BRAO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da der Senat nicht über Rechtsfragen oder über Fragen der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden hatte (§ 145 Abs. 2 BRAO).