Beschwerde gegen Kostenentscheidung wegen Streitwertfestsetzung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Beschlusses vom 12.04.2013 ein. Der Senat verwirft die Beschwerde als unzulässig (vgl. § 74a Abs. 2 BRAO, § 304 Abs. 3 S. 2 StPO), stellt jedoch fest, dass das Rechtsmittel die Festsetzung des Streitwerts betrifft. Der Streitwert kann nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen korrigiert werden; maßgeblich ist hier GKG KV 3602.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; Kostenfolge nach GKG KV 3602 auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn die speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der einschlägigen Verfahrensvorschriften (z. B. § 74a Abs. 2 BRAO, § 304 Abs. 3 S. 2 StPO) nicht erfüllt sind.
Die Anfechtung der Festsetzung des Streitwerts ist von der Anfechtung der Kostenentscheidung zu unterscheiden; die Änderung des Streitwerts kann das Gericht von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG vornehmen, wenn er unrichtig ist und die Sechsmonatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG noch nicht abgelaufen ist.
Bei der Bemessung und Verteilung der Gerichtskosten ist die zutreffende Gebührenkennzahl der Kostenverordnung zugrunde zu legen; in dem vorliegenden Fall ist GKG KV 3602 anzuwenden und nicht § 52 Abs. 2 GKG.
Ergibt die Prüfung, dass der Streitwert unrichtig festgesetzt wurde und die Fristvoraussetzungen des § 63 Abs. 3 GKG gewahrt sind, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf die Kostenverteilung und ermöglicht eine amtswegige Korrektur der Kostenentscheidung.
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger und Beschwerdeführer gemäß GKG KV 3602 auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers vom 13.06.2013 gegen die „Kostenentscheidung“ im Beschluss vom 12.04.2013 ist u.a. wegen §§ 74 a Abs. 2 BRAO, 304 Abs. 3 Satz 2 StPO unzulässig.
Der Senat sieht ausweislich seiner Begründung das Rechtsmittel des Klägers und Beschwerdeführers jedoch nicht gegen die Kostenentscheidung als solche gerichtet, sondern gegen die Festsetzung des Streitwertes. Diese kann der Senat von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 GKG), wenn sie unrichtig ist und die Sechs-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht abgelaufen ist.
Beide Vorausetzungen liegen hier vor. Einschlägig ist hier GKG KV 3602 und nicht § 52 Abs. 2 GKG.