Antrag gegen Zwangsgeldfestsetzung der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwältin beantragt gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Rechtsanwaltskammer wegen Nichtbeantwortung einer Auskunftsanfrage nach §56 BRAO. Streitpunkt ist, ob die Auskunftspflicht bestand und die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Der Anwaltsgerichtshof weist den Antrag ab, da die Anwältin fristgerecht zur Stellungnahme verpflichtet war und kein Recht zur Auskunftsverweigerung geltend gemacht wurde. Die Höhe des Zwangsgeldes ist angesichts eines zuvor erfolglosen, geringeren Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsanwälte sind nach §56 Abs.1 S.1 BRAO zur Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichtet, sofern sie sich nicht ausdrücklich auf ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht berufen.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Kammer ist rechtmäßig, wenn die Kammer den Auskunftsgegenstand und eine angemessene Frist hinreichend bestimmt hat und die Auskunftspflicht nicht erfüllt wird.
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §57 BRAO ist unzulässig, soweit er außerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eingeht; fristgerecht erhobene Anträge sind unbegründet, wenn die Auskunftspflicht tatsächlich verletzt wurde.
Die Höhe eines Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden, wenn eine vorherige, geringere Zwangsgeldandrohung die Pflichtverletzung nicht beseitigt hat und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Leitsatz
Zur Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber einer Rechtsanwältin, die ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer nicht erfüllt hat, ohne sich auf ein Recht zur Auskunftsverweigerung zu berufen.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin vom 07.09.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin vertrat in einem Rechtsstreit einen Kläger gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft, obwohl sie zugleich Wohnungseigentümerin dieser Gemeinschaft war. Gegenstand des Rechtsstreits waren zumindest auch Rückzahlungen für Zeiträume, in welchen die Antragsgegnerin zudem Verwalterin der Gemeinschaft war.
Das Landgericht übersandte die Akten daraufhin der Antragsgegnerin mit der Bitte, ob aufgrund einer Interessenkollison berufsrechtliche Maßnahmen zu veranlassen seien.
Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin unter Beifügung von Ablichtungen zweier Beschlüsse des Landgerichts, in welchen unter näherer Darlegung auf die nach Ansicht des Gerichts bestehenden Interessenkollision und die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags hingewiesen wurde, unter gleichzeitigem Hinweis auf ihr gesetz-liches Auskunftsverweigerungsrecht auf, innerhalb einer Frist bis zum 09. Mai 2016 zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Eine daraufhin von der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin beantragte Fristverlängerung für die Auskunfts-erteilung wurde abgelehnt; die Antragstellerin wurde - unter gleichzeitigem Hinweis auf die Möglichkeit zur Festsetzung von Zwangsgeldern - mit Schreiben vom 17.05.2016 erneut zur Auskunftserteilung mit einer Frist bis zum 25. Mai 2016 aufgefordert.
Nach fruchtlosem Fristablauf drohte der Präsident der Antragsgegnerin der Antragstellerin mit - zugestelltem - Bescheid vom 31.05.2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an für den Fall, dass ihre Stellungnahme nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides eingegangen sein sollte. Da eine Stellungnahme der Antragstellerin nicht einging, setzte der Vorstand der Antrags-gegnerin mit - ebenfalls zugestelltem - Bescheid vom 10. August 2016 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro gegen die Antragstellerin fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro gegen sie für den Fall an, dass die geforderte Stellungnahme nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides abgegeben werde.
Nach fruchtlosem Fristablauf setzte der Vorstand der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07.09.2016 erneut das angedrohte Zwangsgeld, dieses mal in Höhe von 1.000 Euro gegen die Antragstellerin fest. Gegen diesen ihr am 08. September zugestellten Bescheid beantragte die Antragstellerin mit einem am 10. Oktober 2016 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz, mit welchem sie die Ent-scheidung des Anwaltsgerichtshofs "über die Beschlüsse" der Antragsgegnerin vom 07.09.2016 bezüglich "Zwangsgeldfestsetzung und weitere Zwangsgeldandrohung" beantragt.
Die Antragstellerin rügt, dass die "angefochtenen Beschlüsse" formell und materiell rechtswidrig seien.
II.
Der form- und fristgerecht gestellte Antrag ist nicht begründet.
1.
Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist ausschließlich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2016.
Zwar beantragt die Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung über „die Beschlüsse“, mit welchem ihrer Darstellung nach nicht nur ein Zwangsgeld festgesetzt, sondern ein weiteres Zwangsgeld angedroht wurde. Mit dem Bescheid vom 07.09.2016 wurde allerdings nur ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 € fest-gesetzt, nicht aber ein weiteres Zwangsgeld angedroht.
Eine Auslegung des Antrags der Antragstellerin dahin, dass über den Bescheid vom 07.09.2016 hinaus ein weiterer, früherer Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.08.2016 Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein soll, scheidet aber trotz des irreführenden Wortlautes des Antrags der Antragstellerin aus. Würde sich der Antrag auch gegen diesen Bescheid richten, wäre dieser ersichtlich verfristet und unzulässig, da er weit nach Ablauf der Monatsfrist (§ 57 Abs. 3 BRAO) eingereicht worden wäre. Eine Auslegung des Begehrens der Antragstellerin dahin, dass diese – auch – einen ersichtlich unzulässigen Antrag stellt, scheidet indes aus.
Ohnehin nimmt die Antragstellerin ausdrücklich auf das Datum des Beschlusses (07.09.2016) Bezug. Der irreführende Wortlaut des Antrags ("wegen Zwangs-geldfestsetzung und weitere Zwangsgeldandrohung") der Antragstellerin beruht daher ersichtlich auf einem Versehen.
Der - ausschließlich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2016 - gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist form- und fristgerecht, insbesondere innerhalb der Monatsfrist (§ 57 Abs. 3 BRAO) eingelegt worden.
2.
Der Antrag ist unbegründet, denn die Antragstellerin ist ihrer Verpflichtung gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO, nämlich der Antragsgegnerin gegenüber Stellung zu nehmen, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
Rechtsanwälte sind der Rechtsanwaltskammer gegenüber nach § 56 I BRAO zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Antragstellerin hat sich auf das ihr zustehende Recht zur Auskunftsverweigerung, auf das sie von der Antragsgegnerin pflichtgemäß hingewiesen worden war, nicht berufen. Demgemäß war - und ist - sie der Antrags-gegnerin verpflichtet, dieser gegenüber zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zur Sache Stellung zu nehmen.
Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO nicht nur ein geringfügiger Verstoß gegen berufsrechtliche Verpflichtungen, da die Antrag-stellerin durch ihre Säumnis den Kammervorstand daran gehindert hat, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Aus den vorangegangenen Schreiben der Antrags-gegnerin ergab sich mit aller Deutlichkeit, worüber Auskunft verlangt wurde.
Gründe, die das Verhalten der Antragstellerin in der Sache oder in dem vorliegenden Verfahren rechtfertigen könnte, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Ein solcher Grund ergibt sich insbesondere nicht aus der pauschalen und floskel-haften Rüge der Antragstellerin, der Bescheid sei “formell und materiell rechtswidrig“.
Die Festsetzung des Zwangsgeldes war rechtmäßig und ist - angesichts dessen, dass auch die zuvor erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes von 500 € die Antrag-stellerin nicht zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten konnte - auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat zwar angekündigt, ihren Antrag im Nachgang zu begründen. Obwohl die Ankündigung bereits im Oktober 2016 erfolgte und die Antragstellerin im Januar 2017 darauf hingewiesen wurde, dass über ihren Antrag am 12.05.2017 beraten und eine mündliche Verhandlung nicht stattfinden werde, ist eine Begrün-dung des Antrags ist bis zum heutigen Tag nicht eingegangen. Angesichts dessen war ein weiteres Zuwarten weder angezeigt noch erforderlich.
III.
Der Antragstellerin waren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, §§ 197, 197a BRAO.
IV.
Der Geschäftswert entspricht dem festgesetzten Zwangsgeld.