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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 17/23·22.08.2024

Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach §116 BRAO i.V.m. §153a II StPO

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteDisziplinar-/berufsgerichtliches VerfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren wurde endgültig eingestellt, nachdem die Rechtsanwaltskammer bestätigt hatte, dass der Angeschuldigte den auferlegten Geldbetrag von EUR 500 gezahlt hat. Zentrale Frage war, ob der Nachweis einer ordnungsgemäßen, insbesondere fristgemäßen Zahlung vorliegt. Die schriftliche Bestätigung der Kammer reichte als Nachweis. Kosten trägt die Kammer; notwendige Auslagen der Anwalt selbst.

Ausgang: Verfahren endgültig eingestellt nach §116 I BRAO i.V.m. §153a II StPO wegen Nachweis geleisteter Zahlung (EUR 500); Kosten trägt die Kammer, Auslagen der Angeschuldigte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein berufsgerichtliches Verfahren kann nach §116 I S.1 BRAO i.V.m. §153a II StPO endgültig eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen des §153a II StPO erfüllt sind.

2

Die Zahlung des auferlegten Geldbetrags und der Nachweis einer ordnungsgemäßen, insbesondere fristgemäßen Zahlung begründen die Einstellung des Verfahrens nach §153a II StPO.

3

Die schriftliche Bestätigung der Rechtsanwaltskammer über den Eingang der Zahlung genügt als Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung.

4

Bei Einstellung des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen; die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt dieser selbst.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 153a Abs. 2 StPO§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 5 StPO

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 116 I S. 1 BRAO i. V. m. § 153a II StPO endgültig eingestellt, nachdem die Rechtsanwaltskammer Z. mit Schreiben vom 5. August 2024 bestätigt hat, dass der Angeschuldigte den ihm durch Senatsbeschluss vom 23. Juli 2024 auferlegten Geldbetrag in Höhe von EUR 500,-- an diese gezahlt hat und damit der Nachweis einer ordnungsgerechten, insbesondere fristgemäßen Zahlung, geführt ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Rechtsanwaltskammer Z. (§§ 116 I S. 2 BRAO, 467 I StPO).

Seine notwendigen Auslagen trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst (§§ 116 I S. 2 BRAO, 467 V StPO).

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.