Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit vor dem Anwaltsgerichtshof NRW
KI-Zusammenfassung
Ein angeschuldigter Rechtsanwalt beantragte in der Berufungsverhandlung die Ablehnung zweier Richterinnen wegen Besorgnis der Befangenheit; er rügte, die Richterinnen hätten Feststellungen des Landgerichts nicht beachtet. Das Ablehnungsgesuch gegen Richterin X wurde gegenstandslos, da sie ausgeschieden war. Das Gesuch gegen Dr. I wurde zurückgewiesen, weil die geäußerten Vorhalte auf bindenden landgerichtlichen Feststellungen beruhten und keine begründeten Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründeten.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richterin Dr. I zurückgewiesen; Ablehnung gegen Richterin X wegen Ausscheidens gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass bei verständiger Würdigung des Bekannten ein unbeteiligter Dritter Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit des Richters hat; rein subjektives Empfinden genügt nicht.
Im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann nach § 116 BRAO i.V.m. § 24 StPO ein Richter abgelehnt werden; es genügt der falsche Schein befangenheitsbegründender Umstände, nicht jedoch tatsächliche Parteibefangenheit.
Vorhalte oder kritische Fragen eines Richters, die sich auf die bindenden tatsächlichen Feststellungen einer Vorinstanz stützen (§ 118 Abs. 3 BRAO), begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wird gegenstandslos, wenn der Richter vor der Entscheidung aus dem Senat ausscheidet und nicht mehr an der Entscheidung mitwirkt.
Leitsatz
Zur Entscheidung über Befangenheitsgesuche gegen zwei Richterinnen beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen.
Tenor
1. Der Antrag des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 03.03.2017, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. I wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Oberlandesgericht X ist gegenstandslos, nachdem diese aus dem Senat ausgeschieden ist.
Gründe
I.
1. Der angeschuldigte Rechtsanwalt stellte in der Berufungsverhandlung am 03.03.2017 einen Antrag auf Ablehnung der Senatsmitglieder RiOLG X und RiOLG Dr. I wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Antrag wurde damit begründet, die abgelehnten Richterinnen hätten in der Berufungsverhandlung nicht vorhandene Feststellungen des Landgerichts Aachen zugrunde gelegt.
Während der Verhandlung sei die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts Aachen thematisiert worden. Dabei habe die abgelehnte Richterin X sinngemäß geäußert, der Angeschuldigte habe mit Honorarforderungen nur aufrechnen können, wenn diese abgerechnet worden seien; das sei aber nicht der Fall gewesen. Die abgelehnte Richterin Dr. I habe sinngemäß geäußert, wenn der Angeschuldigte Geld für den Zahnersatz bezahlt habe, wo seien denn da die Freunde gewesen. Beide Äußerungen seien dem Angeschuldigten auf seinen Einwand vorgehalten worden, er habe - ohne leichtfertig zu handeln - davon ausgehen dürfen, die Freunde des Verurteilten X2 hätten die in Rede stehenden Geldbeträge aufgebracht.
Die abgelehnten Richterinnen hätten damit Vorhalte gebracht, die nicht mit den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts Aachen übereingestimmt hätten. Es sei zu befürchten, dass daraus in unzulässiger Weise Schlüsse gezogen würden, die die abgelehnten Richterinnen so nicht hätten ziehen dürfen. Ein solches Verhalten entbehre jeder Grundlage und sei willkürlich.
2. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Rahmen der Berufungsverhandlung am 03.03.2017 wurde aus dem Strafurteil des LG Aachen 86 KLs 303 Js 396/08 - 5/10 auszugsweise verlesen. Im Anschluss an die Verlesung wurde durch den Vorsitzenden des Senats die Bindungswirkung der Feststellungen des landgerichtlichen Urteils für die Beurteilung des Anwaltsgerichtshofes thematisiert. Dem angeschuldigten Rechtsanwalt wurde mitgeteilt, dass nach dem bisherigen Sachstand der Senat die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils als voraussichtlich bindend einschätze.
In diesem Zusammenhang berief sich der Angeschuldigte nochmals darauf, dass das in Rede stehende Geld als Anwaltshonorar vereinnahmt worden sei, worauf die Richterin X darauf hinwies, dass Honorare abgerechnet werden müssen, um fällig zu sein. Eine solche Abrechnung sei aber durch das Landgericht gerade nicht festgestellt worden.
Hinsichtlich des Umstands, dass dem Angeschuldigten hätte klar sein müssen, dass Herr X2 nicht über legale Mittel verfügen konnte, machte der Angeschuldigte geltend, das Geld hätte auch genauso gut von Freunden des Herrn X2 stammen und von diesen verauslagt sein können. In diesem Zusammenhang stellte die abgelehnte Richterin Dr. I sinngemäß die Frage, wo denn die Freunde gewesen seien, als es um die Kosten für den Zahnersatz des Herrn X2 gegangen sei. Ferner wies Frau Dr. I nochmals auf die Bindungswirkung der Feststellungen des Landgerichts Aachen hin; der Senat habe die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Aachen zugrunde zu legen.
Angesichts dieses erneuten Hinweises erklärte der Angeschuldigte, er habe vor dem Senat sowieso keine Chance.
Nach einer Unterbrechung der Verhandlung stellte der Angeschuldigte den hier maßgeblichen Befangenheitsantrag gegen die Richterinnen Dr. I und
X.
Der Senat hat dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richterinnen eingeholt. Diese wurden dem Angeschuldigten übermittelt. Der angeschuldigte Rechtsanwalt ließ durch seine Verteidigerin erklären, die Ausführungen in den entsprechenden Stellungnahmen seien nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterinnen zu entkräften.
II.
Der Senat ist in der eingangs genannten Zusammensetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Gem. § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 27 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. Die eingangs genannten Senatsmitglieder sind daher zuständig, über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden.
III.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Oberlandesgericht X ist gegenstandslos, da diese mit Ablauf des 31.03.2017 aus dem Senat ausgeschieden ist und an einer Entscheidung des Verfahrens nicht mehr mitwirkt. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Oberlandesgericht Dr. I ist unbegründet. Das Vorbringen des angeschuldigten Rechtsanwalts ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin Dr. I zu rechtfertigen.
1. Im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann ein Richter gem. § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 1, 2 StPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen der Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeschuldigten zu beurteilen, wobei das rein subjektive Empfinden des Ablehnenden nicht genügt. Der Ablehnende muss daher Gründe vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten. Aus der Formulierung des § 24 Abs. 2 StPO ergibt sich jedoch, dass der abgelehnte Richter nicht tatsächlich parteilich und befangen sein muss. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einer Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglichen Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden.
2. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht von der Besorgnis einer Befangenheit der abgelehnten Richterin Dr. I auszugehen.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat das Ablehnungsgesuch im Hinblick auf einen Vorhalt mit einer vermeintlich fehlenden Feststellung durch das Landgericht Aachen gestellt. Maßgeblich ist daher die Frage, ob der sinngemäße Vorhalt der Richterin Dr. I in der Verhandlung am 03.03.2017 „Wenn sie Geld für den Zahnersatz zahlen, wo waren denn da die Freunde" bei einem unbefangenen Dritten bei verständiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit der Richterin im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO hervorrufen würde. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Umstand, dass der Angeschuldigte für Herrn X2 auch Kosten des Zahnersatzes geleistet hat, ist eine tatsächliche Feststellung durch das Landgericht Aachen, für welche die Bindungswirkung des Anwaltsgerichtshofs gem. § 118 Abs. 3 S. 1 BRAO gilt. Diese Feststellung wurde, entgegen der Auffassung des Angeschuldigten, so auch im Urteil des Landgerichts Aachen getroffen (Urteil des Landgerichts Aachen, Az.: 86 KLs-303 Js 396/08-5/10, S. 111, 3. Abs.). Dieser Passus gehörte zu den zuvor verlesenen Auszügen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen. Frau Dr. I konnte diesen Umstand dem Einwand des Angeschuldigten entgegenhalten, er hätte auch davon ausgehen können, seine Freunde hätten ihm das Geld gegeben. Es kann keine Rede davon sein, dass die abgelehnte Richterin „Tatsachen fernab den Feststellungen des Landgerichts" verwandt hätte. Abgesehen davon verwies Frau Dr. I ausdrücklich auf § 118 Abs. 3 S. 1 BRAO, wonach die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts dem anwaltsgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen seien. Es handelte sich bei dem Vorhalt ausdrücklich um eine Reaktion auf Sachvortrag des angeschuldigten Rechtsanwaltes.
Der Vorhalt und das Verhalten der abgelehnten Richterin Dr. I lassen daher keinen Hinweis auf eine mögliche Befangenheit zu. Bei verständiger Würdigung des Ablaufes hat der angeschuldigte Rechtsanwalt keinen Grund zu der Annahme, die Richterin nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Zweifel zögen. Eine Besorgnis der Befangenheit ist daher unter keinen Umständen gegeben, so dass der Antrag zurückgewiesen werden muss.