Einstellung des Strafverfahrens wegen möglichem disziplinärem Überhang (§153 II StPO i.V.m. §116 BRAO)
KI-Zusammenfassung
Mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeschuldigten wurde das Strafverfahren nach §153 II 1 StPO in Verbindung mit §116 I 2 BRAO eingestellt. Entscheidend war, dass ein disziplinarer Überhang zweifelhaft erscheint und die beanstandeten Handlungen hinsichtlich berufsrechtlicher Pflichten (§§43, 113 BRAO) allenfalls ein geringes Verschulden begründen. Die Rechtsanwaltskammer Köln trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.750 € festgesetzt.
Ausgang: Strafverfahren nach §153 II 1 StPO i.V.m. §116 I 2 BRAO mit Zustimmung der GStA und des Angeschuldigten wegen möglichem disziplinärem Überhang eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafverfahren kann nach §153 Abs.2 Satz1 StPO in Verbindung mit berufsrechtlichen Vorschriften (z. B. §116 Abs.1 Satz2 BRAO) eingestellt werden, wenn ein disziplinarer Überhang vorliegt oder dessen Vorliegen erhebliche Zweifel begründet.
Zur Einstellung nach §153 Abs.2 StPO können die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und die des Angeschuldigten heranzuziehen sein; bei berufsrechtlich relevanten Sachverhalten ist die Einbindung berufsaufsichtsrechtlicher Erwägungen geboten.
Bei Verfahren gegen Rechtsanwälte sind die spezifischen berufsrechtlichen Pflichten (§§43, 113 BRAO) bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen; leichte Pflichtverletzungen können ein allenfalls geringes Verschulden darstellen, das die Strafverfolgung entbehrlich macht.
Die Kostenentscheidung bei Einstellung richtet sich nach den Vorschriften der StPO; in Verfahren gegen Angehörige eines Berufsstands können notwendige Auslagen nach berufsrechtlichen Vorschriften (z. B. §198 Abs.1 BRAO) der Kammer auferlegt werden.
Tenor
wird das Verfahren mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeschuldigten gem. § 153 II 1, I StPO in Verbindung mit § 116 I 2 BRAO eingestellt, weil hinsichtlich der angeschuldigten Handlungen ein disziplinarer Überhang zweifelhaft erscheint und diese im Hinblick auf die spezifischen berufsrechtlichen Pflichten eines Rechtsanwalts gem. §§ 43, 113 BRAO ein allenfalls geringes Verschulden begründen könnten.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts trägt die Rechtsanwaltskammer Köln, §§ 464 I, 467 IV StPO i.V.m. § 198 Abs. 1 BRAO.
Der Verfahrenswert wird auf 2.750,00 € festgesetzt.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.