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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 16/21·04.05.2023

Absehen von vorläufigem Berufs- bzw. Vertretungsverbot nach §153 BRAO

Öffentliches RechtBerufsrecht (Rechtsanwalt)Berufsaufsichtsrecht/DisziplinarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Anwaltsgerichtshof hat die Verhängung eines vorläufigen Vertretungs- oder Berufsverbotes nach §153 BRAO abgelehnt. Streitfrage war, ob ein sofortiges präventives Eingreifen vor Eintritt der Rechtskraft gerechtfertigt ist. Das Gericht verneinte dies mangels konkreter Gefahr; zuletzt begangene Pflichtverletzungen liegen über zwei Jahre zurück und Schadensersatz erfolgte vollständig.

Ausgang: Antrag auf vorläufiges Vertretungs-/Berufsverbot nach §153 BRAO abgewiesen; Voraussetzungen für ein derartiges Präventivverbot nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot nach §§150, 153 BRAO ist eine intensiv eingreifende Präventivmaßnahme und bedarf besonderer Rechtfertigung durch konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter.

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Eine Automatik zur Anordnung eines vorläufigen Verbots im Anschlussverfahren besteht nicht; verfassungskonforme Auslegung verlangt konkrete, gegenwärtige Gefahren, auch wenn im Hauptverfahren die Ausschließung festgestellt wurde.

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Dem Schutz des Berufsrechts und des Erwerbsgrundrechts aus Art. 12 GG kommt bei der Entscheidung über vorläufige Verbote besondere Bedeutung zu; vor Eintritt der Rechtskraft sind nur in Ausnahmefällen irreversible Wirkungen vorwegzunehmen.

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Lange zurückliegende Pflichtverletzungen und die vollständige Begleichung von Mandantenforderungen sprechen gegen die Erforderlichkeit eines vorläufigen Berufsverbots.

Relevante Normen
§ 153 BRAO§ 150, 153 BRAO§ 204 Abs. 1 BRAO§ 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO§ 145 Abs. 4 BRAO§ Art. 12 GG

Tenor

Von der Verhängung eines vorläufigen Vertretungs- oder Berufsverbotes gemäß § 153 BRAO wird abgesehen. Die Voraussetzungen für ein derartiges Verbot liegen nicht vor.

Gründe

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Bei dem vorläufigen Berufsverbot gemäß §§ 150, 153 BRAO handelt es sich um eine vorläufige Präventivmaßnahme, die mit erheblicher Intensität und irreparabler Wirkung in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen von hoher Bedeutung eingreift, weil sie für eine Zwischenzeit einen Sicherungszweck verfolgt. Die damit verbundene Vorwegnahme der endgültigen Ausschließung bedarf der Rechtfertigung durch ein besonderes Interesse. Auch in dem durch § 153 BRAO verfahrensrechtlich gesondert geregelten Fall besteht kein Anlass, auf das aus verfassungsrechtlichen Erwägungen folgende materiell-rechtliche Erfordernis zu verzichten, dass ein sofortiges Einschreiten zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein muss (BVerfG v. 30.05.1978 – 1 BvR 352/78). Eine Automatik, dass wenigstens ein vorläufiges Vertretungsverbot im Anschlussverfahren zu verhängen sei, wenn das Urteil im Hauptverfahren auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautet, besteht infolge des Gebots verfassungskonformer Auslegung nicht (Henssler/Prütting, BRAO, § 153 Rn. 2). Gemäß § 204 Abs. 1 BRAO wird die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erst mit Rechtskraft des Urteils wirksam, wobei dem Eintritt der Rechtskraft gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO von Gesetzes wegen die Zulässigkeit der Revision zunächst entgegensteht. Dem kommt wegen des Gewichts des Grundrechts aus Art. 12 GG besondere Bedeutung zu, sodass nur in ganz besonderen Ausnahmefällen die regelmäßig irreparablen Wirkungen des Urteils schon vor Eintritt der gesetzlichen Voraussetzung seiner Rechtskraft durch eine präventive Maßnahme vorweggenommen werden dürfen, auch wenn besonders schwere Berufspflichtverletzungen vorliegen.

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An solchen besonderen Umständen fehlt es, wovon auch Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft in ihren Stellungnahmen in der Anschlussverhandlung zur Hauptverhandlung ausgingen. Zwar beruht die Ausschließungsentscheidung des Senates im Hauptverfahren auf einer negativen Prognose hinsichtlich der Gefahr weiterer schwerer Berufspflichtverstöße, denen durch eine mildere Maßnahme als die Ausschließung nicht ausreichend wirksam bewertet werden kann. Dabei handelt es sich allerdings um eine grundsätzlich und in Teilen abstrakte Erwägung. Eine konkrete Bedrohung der rechtsuchenden Bevölkerung, die ein sofortiges Handeln noch vor Eintritt der Rechtskraft erforderlich machen könnte, obgleich dieses existenzvernichtend wirken würde, kann demgegenüber nicht festgestellt werden. Entscheidend dagegen spricht der Umstand, dass die letzten festgestellten Taten im Jahr 2020 begangen wurden und dementsprechend schon mehr als zwei Jahre zurückliegen. Außerdem hat der angeschuldigte Rechtsanwalt die Forderungen seiner Mandantschaft vollständig ausgeglichen.