Verfahren als erledigt nach Zahlung angedrohten Zwangsgeldes und Beendigungsbitte
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin zahlte während eines Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof ein angedrohtes Zwangsgeld und bat zugleich um Beendigung des Verfahrens. Der AGH erklärte das Verfahren hierauf für erledigt. Er stellte zudem fest, dass die Antragsgegnerin ihrer Stellungnahmepflicht nach §56 BRAO nicht nachkam und die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig war. Die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Verfahren als erledigt erklärt nach Zahlung des Zwangsgeldes und ausdrücklicher Bitte um Verfahrensbeendigung; Kosten der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein angedrohtes Zwangsgeld während eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gezahlt und erklärt die Betroffene zugleich, keine gerichtliche Entscheidung mehr zu wünschen, so ist das Verfahren als erledigt anzusehen.
Die Zahlung eines Zwangsgeldes bewirkt nicht generell den Ausschluss eines gerichtlichen Entscheids; maßgeblich ist die Verfahrenslage und insoweit insbesondere die Äußerung des Zahlenden.
Bei Erledigung des Verfahrens ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; die Kosten können dem Antragsteller auferlegt werden (vgl. §§197, 197a BRAO).
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes ist unbegründet, wenn die belangte Rechtsanwältin ihrer Pflicht zur fristgerechten Stellungnahme und zur Vorlage der Handakte nach §56 Abs.1 S.1 BRAO nicht nachgekommen ist und die Zwangsgeldandrohung daher rechtmäßig war.
Leitsatz
Zahlt ein Rechtsanwalt ein ihm auferlegtes Zwangsgeld während eines gegen die Zwangsgeldandrohung durchgeführten anwaltsgerichtlichen Verfahrens, ist dieses Verfahren erledigt, wenn der Antragsteller mitteilt, keine gerichtliche Entscheidung mehr zu wünschen.
Tenor
Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2014, eingegangen bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf am 2. Mai 2014, hat Herr C Beschwerde gegen die Antragstellerin geführt, weil diese eine Sache gegen die D-Krankenversicherung nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 überreichte die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf der Antragstellerin die Kopie der Eingabe des Mandanten C und bat um Auskunftserteilung bis zum 12. Juni 2014. Da eine Antwort auf dieses Schreiben nicht einging, erinnerte die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf mit Schreiben vom 25. Juni 2014 an Erledigung und forderte die Antragstellerin auf, nunmehr bis zum 17. Juli 2014 Auskunft zu erteilen.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 teilte die Antragstellerin mit, der Sachverhalt sei von Herrn C nur unzureichend dargestellt worden und sie gehe davon aus, dass es sich um ein Missverständnis handele.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 teilte die Rechtsanwaltskammer Hamm der Antrag-stellerin mit, das Verfahren werde zuständigkeitshalber von ihr weitergeführt.
Mit Schreiben vom 16. September 2014 teilte die Rechtsanwaltskammer Hamm Herrn C mit, dass sie davon ausgehe, dass die Angelegenheit geklärt werden konnte und sich die Beschwerde erledigt habe, woraufhin Herr C mit undatiertem Schreiben, das am 18. September 2014 bei der Rechtsanwaltskammer Hamm
einging, mitteilte, dass die Sache nicht erledigt sei.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 forderte die Rechtsanwaltskammer Hamm die Antragstellerin auf, zum Schreiben von Herrn C binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen.
Nachdem die Antragstellerin dieses Schreiben unbeantwortet gelassen hat, hat die Rechtsanwaltskammer Hamm die Antragstellerin unter ordnungsgemäßer Belehrung mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 aufgefordert, binnen zehn Tagen die Hand-akte vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin nicht nach, so dass die Rechtsanwalts-kammer Hamm am 9. Februar 2015 unter ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs zu beantragen, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht hat.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 beantragte die Antragstellerin Fristverlängerung bis zum 9. März 2015 und begehrte Mitteilung, ob die Überlassung der Handakte nur für die Rechtsanwaltskammer und nicht zur Weitergabe an den Beschwerdeführer bestimmt sei, worauf die Rechtsanwaltskammer Hamm ihr mit Schreiben vom 6. März 2015 mitteilte, dass die Überlassung der Handakte nur für die Rechtsan-waltskammer und nicht zur Weitergabe an den Beschwerdeführer bestimmt sei.
Mit Schreiben vom 9. März 2015 beantragte die Antragstellerin Fristverlängerung bis zum 25. März 2015.
Mit Schreiben vom 25. März 2015 beantragte die Antragstellerin neuerlich Frist-verlängerung bis zum 9. April 2015 wegen eigener Arbeitsunfähigkeit und Tod ihrer Mutter am 19. März 2015.
Mit Schreiben vom 1. April 2015 bewilligte die Rechtsanwaltskammer Hamm der Antragstellerin letztmalig Frist bis zum 9. April 2015, die Handakten vorzulegen.
Nachdem die Antragstellerin dem nicht nachkam, hat die Aufsichtsabteilung III des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm am 15. April 2015 beschlossen, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festzusetzen und zugleich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro anzudrohen, was der Antrag-stellerin mit Schreiben vom 23. April 2015 unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt wurde.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 teilte die Antragstellerin der Rechtsanwaltskammer Hamm mit, dass sie sich „gegen die Androhung des Zwangsgeldes wehre“.
Die Aufsichtsabteilung III des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm hat am 20. Mai 2015 beschlossen, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro festzusetzen, was der Antragstellerin unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung mit Schreiben vom 26. Mai 2015 mitgeteilt wurde.
Am 1. Juni 2015 erteilte die Schatzmeisterin der Rechtsanwaltskammer Hamm dieser eine vollstreckbare Ausfertigung des Bescheides vom 23. April 2015.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm sieht das Schreiben der Antrag-stellerin vom 15. Mai 2015 als Antrag auf Entscheidung durch den Anwalts-gerichtshof über den Bescheid vom 23. April 2015 an und hat beschlossen, nicht abzuhelfen. Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat den Antrag mit Schreiben vom 24. Juni 2015, eingegangen am 26. Juni 2015, dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegt.
Mit Schreiben vom 25. August 2015 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm ein Schreiben der Antragstellerin vom 4. August 2015 vorgelegt, in dem sie mitteilt, das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro sei bezahlt worden. Zudem bittet sie, „das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zu beenden“.
Mit Schreiben vom 29. September 2015, eingegangen bei der Rechtsanwaltskammer Hamm am 30. September 2015, hat Herr C seine Beschwerde vom 1. Mai 2014 zurückgenommen.
Nach fernmündlichem Hinweis durch den Berichterstatter am 30. September 2015 hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 mitgeteilt, es sei inzwischen Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro gezahlt worden. Sie hat zugleich gegenüber dem Anwaltsgerichtshof gebeten, nunmehr auch „das hier streitgegen-ständliche Verfahren zu beenden“.
II.
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
An dieser Stelle kann offen bleiben, welche Wirkung die Zahlung des Zwangsgeldes während des Verfahrens beim AGH hat, was im Einzelnen umstritten ist (vgl. Böhnlein in: Feuerich/Weyland, BRAO – Kommentar, 8. Aufl., München, 2013, § 58 Rn. 27). Zum einen wird vertreten, dass der Antrag wegen prozessualer Überholung unzulässig wird. Zum anderen wird vertreten, dass selbst nach einer Vollstreckung oder einer Zahlung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung noch eine gerichtliche Entscheidung verlangt werden kann. Es spricht einiges dafür, dass auch nach Zahlung noch eine Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof verlangt werden kann, da es ansonsten im Belieben der Rechtsanwaltskammer stünde bzw. dem Zufall überlassen bliebe, ob der Rechtsanwalt während des Verfahrens zur Zahlung gezwungen wird (ebenso im Ergebnis auch Jessnitzer/Blumberg, BRAO – Kommen-tar, 9. Aufl., Köln, 2000, § 57 Rn. 6; Hartung in: Henssler/Prütting, BRAO – Kommentar, 4. Aufl., 2014, § 57 Rn. 27).
Dies kann im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen, da die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie bittet, das „hier streitgegenständliche Verfahren zu beenden“.
Es ist somit ersichtlich, dass die Antragstellerin keine Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof mehr wünscht, so dass die Zahlung durch die Antragstellerin als erledigendes Ereignis anzusehen ist.
III.
Der Antragstellerin sind gemäß §§ 197, 197 a BRAO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Über die angefallenen Kosten ist im Falle der Erledigung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen gewesen.
Der Antrag war in der Sache unbegründet, denn die Antragstellerin ist ihrer Ver-pflichtung gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO, nämlich der Antragsgegnerin gegenüber Stellung zu nehmen, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Die Nicht-erfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO nicht nur ein gering-fügiger Verstoß gegen berufsrechtliche Verpflichtungen, da die Rechtsanwältin durch ihre Säumnis den Kammervorstand daran gehindert hat, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen.
Die Antragstellerin hat insbesondere durch die wiederholte Nachfrage, ob die Akte dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht werde, das Verfahren in die Länge gezogen, obwohl ihr bereits zuvor durch den Kammervorstand mitgeteilt worden war, dass die Akte nur der Rechtsanwaltskammer zugänglich gemacht wird.
Im Übrigen hat die Antragstellerin – auch unter Berücksichtigung ihrer seinerzeit schwierigen persönlichen Situation – die Aufforderungen der Antragsgegnerin nicht mit der nötigen Sorgfalt bearbeitet.
Die Androhung des Zwangsgeldes war daher rechtmäßig und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
IV.
Der Geschäftswert entspricht den festgesetzten Zwangsgeldern.