Berufung im Anwaltsgerichtverfahren wegen missbräuchlicher Vorpfändung verworfen
KI-Zusammenfassung
Eine Rechtsanwältin wandte sich mit der Berufung gegen Verweis und Geldbuße wegen ihres Umgangs mit einem ohne Titel beantragten vorläufigen Zahlungsverbot (§ 845 ZPO) gegen einen Anwaltskollegen. Streitpunkt war u.a., ob sie nur „als Mandantin“ gehandelt habe und ob ihr Unterlassen berufsrechtlich vorwerfbar ist. Der Anwaltsgerichtshof bejahte einen berufsbezogenen Pflichtverstoß gegen §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO, weil sie nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich und hinreichend sicherstellte, dass der missbräuchliche Antrag zurückgenommen und seine Bearbeitung gestoppt wird. Die verhängten Maßnahmen (Verweis und 1.500 € Geldbuße) blieben bestehen; die Berufung wurde verworfen, Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Rechtsanwältin gegen Verweis und Geldbuße wegen Verstoßes gegen §§ 43, 43a BRAO verworfen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt verletzt das Sachlichkeitsgebot (§ 43a Abs. 3 BRAO), wenn er die Instrumente der ZPO bewusst als Druckmittel missbrauchen lässt und nach Kenntnis hiervon nicht unverzüglich auf die Beendigung des missbräuchlichen Vorgehens hinwirkt.
Erhält ein Rechtsanwalt Kenntnis davon, dass in seinem Namen ohne Vollstreckungstitel ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO beantragt wurde, muss er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der Antrag umgehend zurückgenommen und eine weitere Bearbeitung unterbunden wird.
Die berufsrechtliche Einordnung als berufliches Verhalten i.S.d. § 113 BRAO hängt nicht von der formellen Tätigkeit „als Anwalt“ oder „als Mandant“ ab, sondern von der materiellen Berufsbezogenheit, insbesondere einem funktional-kausalen Zusammenhang mit der Berufsausübung.
Eine bloße Weisung an den Bevollmächtigten zur Rücknahme eines missbräuchlichen Antrags genügt berufsrechtlich nicht, wenn aufgrund möglicher gravierender Folgen eine eigene Kontrolle und Nachverfolgung zur tatsächlichen Umsetzung geboten ist.
Mehrere aufeinander bezogene Unterlassungen im Zusammenhang mit demselben missbräuchlichen Vorgehen können nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung als einheitliche Verfehlung geahndet werden.
Tenor
Die Berufung der angeschuldigten Rechtsanwältin gegen das Urteil des An-waltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 21. Januar 2008 wird verworfen.
Die angeschuldigte Rechtsanwältin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat mit Urteil vom 21. Januar 2008 gegen die Angeschuldigte die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 1.500,00 € wegen eines Verstoßes gegen §§ 43, 43 a Abs. 3 S. 2 BRAO verhängt. Gegen das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die angeschuldigte Rechtsanwältin rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der sie das Urteil des Anwaltsgerichts insgesamt angreift.
Die Berufung der angeschuldigten Rechtsanwältin hat keinen Erfolg.
II.
Die heute 56 Jahre alte Angeschuldigte ist seit dem Jahre 1986 in E als Rechtsanwältin und seit 1994 in Bürogemeinschaft mit dem früheren Mitangeschuldigten, Rechtsanwalt Dr. L, tätig, mit dem sie seit dem Jahre 2000 auch in zweiter Ehe verheiratet ist. Die Angeschuldigte hat keine Kinder. Über ihre Einkommensverhältnisse hat sie gegenüber dem Senat keine Angaben gemacht.
III.
1. Vorgeschichte
Der Zeuge Rechtsanwalt C hatte im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine frühere Mitarbeiterin der angeschuldigten Rechtsanwältin gegen diese vertreten. Obwohl die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere ein Zahlungstitel für die Beantragung eines vorläufigen Zahlungsverbotes i.S.v. § 845 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht vorlagen, hatte Rechtsanwalt C unter Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs aus dem vorgenannten Verfahren den Erlass eines vorläufigen Zahlungsverbotes gegen die angeschuldigte Rechtsanwältin beantragt und deren geschäftliche und private Konten im Wege der privaten Zwangsvollstreckung beschlagnahmen lassen. Hiervon erfuhren die angeschuldigte Rechtsanwältin und der frühere Mitangeklagte am 28. September 2005. Das vorläufige Zahlungsverbot, das die angeschuldigte Rechtsanwältin in einer Phase der Umschuldung traf, bewirkte für diese erhebliche Unannehmlichkeiten; mit der Abwehr des zu Unrecht bewirkten Zahlungsverbotes beauftragte sie sogleich ihren Ehemann, den früheren Mitangeschuldigten Dr. L, der noch am 28. September 2005 telefonischen Kontakt mit Rechtsanwalt C aufnahm, um ihn zur Rücknahme des Zahlungsverbotes zu bewegen. Im Rahmen dieses Telefonates kam es zwischen Rechtsanwalt Dr. L und Rechtsanwalt C zu einer streitigen Auseinandersetzung über die Berechtigung des von Rechtsanwalt C erwirkten Zahlungsverbotes.
2. Tatgeschehen
Am 29. September 2005 bemühte sich Rechtsanwalt Dr. L weiter um die Abwehr bzw. Rücknahme des von Rechtsanwalt C gegen die angeschuldigte Rechtsanwältin U erwirkten Zahlungsverbotes. Mit Telefaxzuschrift vom selben Tage, 09.27 Uhr, wandte er sich mit der Aufforderung an Rechtsanwalt C, das ausgebrachte vorläufige Zahlungsverbot unverzüglich gegenüber der C2 Bank, die inzwischen die Vorpfändung mitgeteilt hatte, für unwirksam zu erklären und eine entsprechende Erklärung per Fax bis 11.00 Uhr an seine Praxis zu übersenden. Nachdem die gewünschte Rücknahmeerklärung bis 11.00 Uhr nicht eingetroffen war, entschloss sich Rechtsanwalt Dr. L, seinerseits gegen Rechtsanwalt C ein Zahlungsverbot gemäß § 845 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erwirken und beantragte als anwaltlicher Bevollmächtigter für die Angeschuldigte U bei dem Amtsgericht Düsseldorf die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes gegen Rechtsanwalt C, ohne dass ein vollstreckbarer Schuldtitel wegen einer Geldforderung gegen diesen i.S.d. § 845 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgelegen hätte. Damit sollte auf Rechtsanwalt C zumindest Druck ausgeübt werden, damit dieser die gewünschte Erklärung alsbald abgebe. Zugunsten der Angeschuldigten konnte der Senat nicht ausschließen, dass diese zum Zeitpunkt der Beantragung des vorläufigen Zahlungsverbotes gegen Rechtsanwalt C hiervon noch keinerlei Kenntnis hatte. Nachdem die angeschuldigte Rechtsanwältin mittags in der Anwaltspraxis erschienen war, erfuhr sie am Nachmittag von ihrem Ehemann Dr. L, dass dieser gegen Rechtsanwalt C – um Druck auf diesen zur Abgabe der gewünschten Erklärung auszuüben- ein vorläufiges Zahlungsverbot bei dem Amtsgericht Düsseldorf beantragt habe, ohne dass ein Schuldtitel gegen Rechtsanwalt C existierte. Hierüber empfand die angeschuldigte Rechtsanwältin zunächst Genugtuung und Billigung in Ansehung des von Rechtsanwalt C zuvor gegen sie erwirkten Zahlungsverbotes.
Nachdem um 14.19 Uhr per Telefax die Nachricht von Rechtsanwalt C in der Anwaltspraxis eingegangen war, dass er die Rücknahme des von ihm veranlassten vorläufigen Zahlungsverbotes veranlasst habe, erkundigte sich die angeschuldigte Rechtsanwältin in ihrer Praxis, ob das von ihrem Ehemann veranlasste vorläufige Zahlungsverbot gegen Rechtsanwalt C an das Amtsgericht herausgegangen sei. Nachdem sie feststellte, dass dies der Fall war, erteilte sie noch am selben Tage ihrem Ehemann den Auftrag, das Zahlungsverbot rückgängig zu machen.
Weiter kümmerte sich die Angeschuldigte in der Folgezeit um die Angelegenheit nicht; insbesondere überprüfte sie in keiner Weise, ob der Antrag auf Erlass des vorläufigen Zahlungsverbotes tatsächlich zurückgenommen worden war und das vorläufige Zahlungsverbot nicht zugestellt wurde.
Der am 29. September 2005 bei der Gerichtsvollzieherstelle eingegangene Antrag auf Erlass des vorläufigen Zahlungsverbotes gegen Rechtsanwalt C wurde am 4. Oktober 2005 an den Obergerichtsvollzieher X zur weiteren Bearbeitung übergeben und am 19. Oktober 2005 an Rechtsanwalt C zugestellt. Zuvor war bereits am 10. Oktober 2005 eine Zustellung an mehrere Banken erfolgt. Die Anwaltspraxis der Angeschuldigten erhielt unter dem 8. November 2005 Nachricht über die erfolgten Zustellungen.
3.
Rechtsanwalt C ist aufgrund seines im Rahmen der Vorgeschichte geschilderten Verhaltens von der 1. Kammer des Anwaltsgerichts in Düsseldorf in dem Verfahren ######### mit seit demselben Tage rechtskräftigem Urteil vom 11. September 2007 zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 300,- € verurteilt worden.
Rechtsanwalt Dr. L ist durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf in dem Verfahren ############ vom 21. Januar 2008 – wie die angeschuldigte Rechtsanwältin – mit einem Verweis und einer Geldbuße von 1.500,- € belegt worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des früheren angeschuldigten Dr. L hat der Senat mit Urteil vom 7. November 2008 (2 AGH 11/08) als unbegründet verworfen.
IV.
Die Feststellungen zur Person, zum Vorgeschehen und zum Tatgeschehen hat der Senat aufgrund der insoweit geständigen Einlassung der Angeschuldigten getroffen. Die Angeschuldigte hat ihr Verhalten so wie vom Senat festgestellt eingeräumt; sie ist aber der Ansicht, dass dieses Verhalten bereits deshalb keine berufsrechtliche Sanktionierung rechtfertige, weil sie lediglich als Mandantin, nicht aber als Rechtsanwältin, gehandelt habe.
V.
Die Angeschuldigte hat gegen ihre Berufspflicht aus §§ 43, 43 a Abs. 3 S. 2 BRAO verstoßen.
Bereits als die angeschuldigte Rechtsanwältin am 29. September 2005 von Rechtsanwalt Dr. L erfuhr, dass dieser bei dem zuständigen Amtsgericht den Erlass eines vorläufigen Zahlungsverbotes gegen Rechtsanwalt C beantragt habe, ohne dass ein Vollstreckungstitel vorlag, hätte sie sofort jegliche Veranlassung treffen müssen, um den Antrag zurückzunehmen und seine (weitere) Bearbeitung zu unterbinden, unabhängig vom Eingang der von Rechtsanwalt C gewünschten Erklärung hinsichtlich des von ihm erwirkten Zahlungsverbots. Durch die ihr von Dr. L gegebene Information wurde für die Angeschuldigte – auch wenn sie den Entschuß zur Ausbringung des vorläufigen Zahlungsverbotes nicht von sich aus oder mit Rechtsanwalt Dr. L gemeinsam gefasst hatte – offenbar, dass in Wahrnehmung des von ihr erteilten Auftrags, das Zahlungsverbot von Rechtsanwalt C abzuwehren, staatliche Stellen unter bewußtem Mißbrauch der Bestimmungen der ZPO zum Zwecke der persönlichen Druckausübung getäuscht und instrumentalisiert werden sollten. Das Absehen von sofortigen Maßnahmen zur Rücknahme des Antrags bis zum Eingang der gewünschten Erklärung von Rechtsanwalt C verstößt gegen das Gebot der Sachlichkeit gemäß § 43 a Abs. 3 S.2 BRAO.
Überdies hat die Angeschuldigte auch dadurch gegen § 43 a Abs. 3 S. 2 BRAO verstoßen,dass sie im Folgenden nicht selbst überprüfte und sicherstellte, dass der von ihr schließlich - nach Eingang der von Rechtsanwalt C gewünschten Erklärung - am 29. September 2005 an ihren Ehemann erteilte Auftrag, den Antrag auf Erlass des vorläufigen Zahlungsverbotes zurückzunehmen bzw. rückgängig zu machen, auch tatsächlich umgesetzt wurde. Diese Verpflichtung traf sie deshalb, weil sie Kenntnis davon erlangt hatte, dass in ihrem Namen und zum Zwecke der Einflußnahme zugunsten ihrer Belange der Antrag auf Erlass eines vorläufigen Zahlungsverbotes als massives, möglicherweise existenzgefährdendes Druckmittel mißbräuchlich gegen einen Anwaltskollegen auf den Weg gebracht worden war. Angesichts der möglichen gravierenden Folgen für den Geschädigten, die sie aufgrund eigener Erfahrung genau kannte, gebot es die Berufspflicht aus §§ 43, 43 a Abs. 3 S. 2 BRAO, durch geeignete Maßnahmen und Überprüfungen sicherzustellen, dass der einmal veranlasste – offenbar rechtsmißbräuchliche - Antrag auf Erlass des vorläufigen Zahlungsverbotes möglichst umgehend zurückgenommen bzw. rückgängig gemacht wurde, um seine nachteiligen Folgen möglichst gering zu halten. Hierzu war es nicht ausreichend, lediglich ihrem anwaltlichen Bevollmächtigten aufzugeben, das beantragte vorläufige Zahlungsverbot zurückzunehmen; erforderlich war vielmehr, durch geeignete eigene Überprüfungen und Nachfragen, etwa bei der Gerichtsvollzieherstelle oder bei dem mit der Sache befassten Gerichtsvollzieher selbst sicherzustellen, dass der Antrag nicht weiter bearbeitet wurde.
Hätte die angeschuldigte Rechtsanwältin noch am 29. September 2005 oder in den Folgetagen bis zum10. Oktober 2005 durch geeignete Nachfragen und Maßnahmen die erforderliche Sorge getragen, hätte sich das vorläufige Zahlungsverbot auf Rechtsanwalt C nicht ausgewirkt. Dadurch, dass sie dies unterließ, obwohl sie wusste, dass durch unverzügliche Maßnahmen die (weitere) Bearbeitung des Antrages hätte unterbunden werden können, hat sie weiter gegen ihre Berufspflichten aus §§ 43, 43 a Abs. 3 S. 1 BRAO verstoßen.
Aufgrund des Prinzips der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung war das Verhalten der Angeschuldigten als einheitliche Verfehlung insgesamt zu ahnden.
Soweit die angeschuldigte Rechtsanwältin geltend macht, sie sei lediglich als Mandantin tätig geworden und habe deshalb außerhalb des Berufes i.S.v. § 113 Abs. 3 BRAO gehandelt, kann der Senat dem nicht folgen. Für die Abgrenzung des Verhaltens eines Rechtsanwaltes als berufliches oder außerberufliches Verhalten i.S.v.
§ 113 Abs. 1 u. 2 BRAO kommt es nicht auf die formelle Berufsbezogenheit an, d.h. dass der Anwalt während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gehandelt hat oder dass das Verhalten zeitlich und/oder örtlich mit der Berufsausübung verbunden ist, vielmehr kommt es auf die materielle Berufsbezogenheit des Verhaltens, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten irgendwelche beruflichen Pflichten nach der BRAO oder der Berufsordnung verletzt worden sind, ob ein funktionaler und kausaler Zusammenhang zwischen dem betreffenden Verhalten und der Berufsausübung besteht (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO-Komm., 7. Aufl., Rdnr. 15 zu § 113). Verletzt der Rechtsanwalt Pflichten, die ihm kraft seines Berufes nach der BRAO oder der Berufsordnung obliegen und die sich sonst auf seinen Beruf beziehen, findet § 113
Abs. 1 BRAO Anwendung. Nur dann, wenn das Verhalten nicht den Beruf betrifft, es nicht mit der freiberuflichen, rechtsberatenden oder vertretenden Tätigkeit des Rechtsanwalts im weitesten Sinne in Verbindung steht, handelt es sich, auch wenn es sich mit der Ausübung des Berufes zeitlich überschneidet, um ein außer-
berufliches Verhalten i.S.d. § 113 Abs. 2 BRAO (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O.).
Ein starker Berufsbezug bestand hier bereits aufgrund der Vorgeschichte um die Er-
wirkung des Zahlungsverbotes. Danach war gegen die Angeschuldigte in ihrer Funktion als Rechtsanwältin bezogen auf ihre geschäftlichen und privaten Konten ein Zahlungsverbot erwirkt worden, und zwar vor dem Hintergrund einer angenommenen Forderung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, welches sie als Rechtsanwältin mit einer Angestellten begründet hatte.Die " im Gegenzug" erfolgte Erwirkung des vorläufigen Zahlungsverbotes gegen Rechtsanwalt C und das insoweit von ihr gezeigte Verhalten standen hiermit in einem engen kausalen und funktionalen Zusammenhang. Die Angeschuldigte hat daher keineswegs außerhalb ihres Berufes i.S.v. § 113 Abs. 3 BRAO gehandelt.
VI.
Die von dem Anwaltsgericht verhängten anwaltsgerichtlichen Maßnahmen sind in jeder Hinsicht tat- und schuldangemessen.
Zwar spricht für die Angeschuldigte, dass ihr aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts ein geringerer Tatvorwurf anzulasten ist als im erstinstanzlichen Verfahren, wo davon ausgegangen worden war, dass die Erwirkung des vorläufigen Zahlungsverbotes gegen Rechtsanwalt C auf einer vorangegangenen Absprache beider Angeschuldigter beruhe.Berücksichtigt worden ist auch, dass die Angeschuldigte vor dem Hintergrund des gegen sie selbst erwirkten ungerechtfertigten Zahlungsverbotes aus Verärgerung heraus ihren Berufspflichten nicht entsprochen hat. Für sie spricht des weiteren, dass sie bislang berufsrechtlich nicht vorbelastet ist. Der Senat hat ferner zu ihren Gunsten gewürdigt, dass sie die äußeren Umstände und das festgestellte Tatverhalten zugestanden hat, wenngleich von Reue oder Einsicht keine Rede sein kann.
Durch ihr Verhalten hat sie indes daran mitgewirkt, dass unter bewusstem Missbrauch der Bestimmungen der ZPO über das vorläufige Zahlungsverbot ein Anwaltskollege in die Gefahr eines massiven, möglicherweise existenzgefährdenden Schadens geraten ist. Ein solches Verhalten kann von einer Rechtsanwältin als Organ der Rechtspflege unter keinen Umständen hingenommen werden und bedarf der Ahndung. Die vom Anwaltsgericht verhängten Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße in Höhe von 1.500,- € erscheinen erforderlich, aber auch angemessen. Trotz des Umstandes, dass sich der Tatvorwurf in der Berufungsinstanz als geringer erwiesen hat, waren mildere Maßnahmen nicht geboten, denn die von dem Anwaltsgericht verhängten Maßnahmen erschienen dem Senat an der unteren Grenze des Vertretbaren. Unter Abwägung aller Umstände erschienen beide Maßnahmen als angemessen und insbesondere eine Herabsetzung der Geldbuße von 1.500,- € nicht als angebracht.
Da nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, kommt eine Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof hier nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 Abs. 2 BRAO.