Einstellung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach Widerruf der Zulassung; Kosten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwaltskammer widerrief die Zulassung des Beschuldigten; dieser hatte zuvor auf die Zulassung verzichtet. Das Anwaltsgericht stellte das Verfahren mangels Zulassung gem. § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 143 Abs. 4 BRAO und § 206a StPO ein. Die Kosten des Verfahrens werden dem ehemaligen Rechtsanwalt auferlegt, da der Pflichtverstoß feststand und dessen Schwere die Kostentragung rechtfertigt.
Ausgang: Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung nach Widerruf eingestellt; Kosten dem ehemaligen Rechtsanwalt auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Erlischt die Zulassung eines Rechtsanwalts durch einen bestandskräftigen Widerruf, ist das anwaltsgerichtliche Verfahren gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO einzustellen.
Die Einstellung des Verfahrens kann außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss erfolgen; § 206a StPO findet entsprechende Anwendung im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
Die Kostenentscheidung bei Einstellung richtet sich nach § 197 BRAO; bei feststehendem schweren Pflichtverstoß kann dem ehemaligen Rechtsanwalt die Kostenlast auferlegt werden (i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO).
Eine strafgerichtliche Verurteilung schließt die Prüfung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen nicht ohne Weiteres aus; die Vorschrift des § 115b BRAO ist zu berücksichtigen, schließt aber nicht automatisch die Kostenauferlegung aus.
Tenor
Das Verfahren wird gem. § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 143 Abs. 4 BRAO, § 206a StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der angeschuldigte ehemalige Rechtsanwalt.
Gründe
Die Rechtsanwaltskammer D. hat die Zulassung des angeschuldigten Rechtsanwaltes mit Bescheid vom 11.03.2022 widerrufen. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hatte mit Schreiben vom 01.03.2022 (Eingang bei der Rechtsanwaltskammer am 04.03.2022) auf seine Zulassung verzichtet.
Der Widerrufsbescheid ist dem angeschuldigten Rechtsanwalt am 18.03.2022 zugegangen. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat den Empfang des Widerrufsbescheids bestätigt und auf Rechtsmittel verzichtet.
Der damit bestandskräftige Widerruf der Zulassung führt gem. § 13 BRAO zum Erlöschen der Zulassung. Damit ist das anwaltsgerichtliche Verfahren gem. § 139 Abs. 3 Nr. 1 einzustellen. Dies erfolgt in entsprechender Anwendung des § 206a StPO außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 467 Abs.1 StPO.
Nach dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens wäre die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen. Maßgeblich für diese Einschätzung sind der Akteninhalt und die Beweisergebnisse bis zur Einstellungsentscheidung (vgl. Kilimann in Weyland, BRAO, § 197 Rn 5). Nach dem Ergebnis des Verfahrens bis zur Einstellung stand der anwaltliche Pflichtverstoß des angeschuldigten Rechtsanwaltes fest. Diesen hat der angeschuldigte Rechtsanwalt bereits in erster Instanz eingeräumt und auch im Berufungsverfahren nicht nochmals in Frage gestellt. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat im Wesentlichen eingewandt, dass die bereits erfolgte strafgerichtliche Verurteilung der Verhängung weiterer anwaltsgerichtlicher Maßnahmen entgegenstehe (§ 115 b S. 1 BRAO).
Damit war im Berufungsverfahren inhaltlich lediglich noch über die Schwere des Pflichtenverstoßes und die Erforderlichkeit weiterer anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gem. § 115 b S. 1 und 2 BRAO zu befinden. Mit Blick auf die Schwere des in den Kanzleiräumen zu Lasten einer Mandantin begangenen Pflichtenverstoßes erschien die Verhängung einer weiteren anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach dem bisherigen Verfahrensstand erforderlich, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Selbst wenn man mit der Berufungsbegründung einen disziplinarischen Überhang gem. § 115 b S. 1 BRAO verneinen könnte, wären die Kosten des Verfahrens und seiner Auslagen dem angeschuldigten Rechtsanwalt gleichwohl aufzuerlegen gewesen. In diesem Fall wäre das Verfahren gem. § 139 Abs. Nr. 2 BRAO einzustellen und über die Kosten gem. § 197 Abs. 1 S. 3 BRAO zu entscheiden gewesen. Auch in diesem Falle hätte die Schwere des Verstoßes dafürgesprochen, dem angeschuldigten Rechtsanwalt die Kosten aufzuerlegen. § 197 Abs. 1 S. 3 sieht eine Entscheidung nach Billigkeit durch das Gericht vor (Reelsen in Weyland, BRAO, § 139 Rn 16). Die Auferlegung der Kosten entspräche hiernach der Billigkeit. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat einen schweren Pflichtenverstoß begangen. Dieses feststehende Fehlverhalten war mit erheblichen insbesondere seelischen Folgen für das Opfer des Fehlverhaltens verbunden. Mit Blick hierauf erscheint es angemessen, den angeschuldigten Rechtsanwalt mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, selbst wenn die Voraussetzungen des § 115 b S. 1 BRAO nicht vorlägen. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Einstellung des Verfahrens nur aufgrund des Erlöschens der Anwaltszulassung erfolgt.