Gehörsrüge (§ 33a StPO) im Ablehnungsverfahren: kein Nachschieben von Befangenheitsgründen
KI-Zusammenfassung
In einem anwaltsgerichtlichen Verfahren rügte die angeschuldigte Rechtsanwältin nach Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie machte u.a. geltend, Teile ihres Beschwerdevortrags seien nicht berücksichtigt worden, und brachte weitere Gesichtspunkte zur Befangenheit vor. Der Anwaltsgerichtshof wies die Anhörungsrüge zurück: § 33a StPO dient nur der Nachholung entscheidungserheblichen Gehörs, nicht der Nachprüfung der rechtlichen Würdigung. Neue bzw. vertiefende Befangenheitsgründe können im Gehörsrügeverfahren nicht nachgeschoben werden; zudem muss nicht jedes Vorbringen ausdrücklich beschieden werden.
Ausgang: Anhörungsrüge nach § 33a StPO gegen die Beschwerdeentscheidung im Ablehnungsverfahren als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nachverfahren nach § 33a StPO dient ausschließlich der Nachholung rechtlichen Gehörs und eröffnet keine weitere Instanz zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
Eine Gehörsrüge ist unbegründet, wenn sie sich der Sache nach in der Wiederholung oder Vertiefung des bisherigen Vorbringens bzw. in Angriffen gegen die rechtliche Würdigung des Gerichts erschöpft.
Ein Gehörsverstoß i.S.v. § 33a StPO setzt voraus, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder Verfahrensstoff verwertet wurde, zu dem der Beteiligte nicht gehört wurde, und dass dies sich auf den Entscheidungsausspruch auswirken konnte.
Mit einer Gehörsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung in einem Ablehnungsverfahren können keine neuen Ablehnungs- bzw. Befangenheitsgründe nachgeschoben oder bisherige Ablehnungsgründe durch weiteres Tatsachenmaterial nachträglich ergänzt werden.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich in den Gründen zu bescheiden; aus fehlenden Ausführungen folgt regelmäßig nicht, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen wurde.
Leitsatz
Mit einer Gehörsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung in einem Ablehnungsverfahren können keine weiteren Befangenheitsgründe nachgeschoben oder die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts angegriffen werden.
Tenor
Die Anhörungsrüge der angeschuldigten Rechtsanwältin gem. § 116 BRAO i.V.m. § 33a StPO gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts-hofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens nach § 33a StPO trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Gegen die Antragstellerin, Frau Rechtsanwältin N, ist wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen die anwaltlichen Pflichten ein anwaltsgerichtliches Verfahren beim Anwaltsgericht Köln anhängig.
Im Rahmen dieses Verfahrens lehnte die Antragstellerin am 13. Mai 2016 den Vorsitzenden der für ihr Verfahren zuständigen 4. Kammer des Anwaltsgerichtes Köln, Herrn Rechtsanwalt K, wegen möglicher Befangenheit ab. Bezüglich des Inhalts des Antrages wird auf die Akten Bezug genommen (Bl. 477-482 d. Akten).
Das Ablehnungsgesuch wies die 1. Kammer des Anwaltsgerichtes Köln mit Beschluss vom 9. August 2016 zurück (Bl. 569-577 d. Akten). Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. September 2016 sofortige Beschwerde ein, die am 5. Oktober 2016 begründet wurde (Bl. 609-617 d. Akten).
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 wies die 1. Kammer des Anwaltsgerichtes Köln die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrages der Antragstellerin zurück (Bl. 619/620 d. Akten) und legte im Übrigen dem Anwalts-gerichtshof die Akte vor.
Mit Beschluss vom 7. April 2017 hob der Anwaltsgerichtshof aus Klarheitsgründen den Beschluss der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Köln vom 18. Oktober 2016 auf und verwarf danach die sofortige Beschwerde als unbegründet (Bl. 698-708 d. Akten).
Mit Schreiben vom 13.06.2017 erhob die Antragstellerin Gehörsrüge nach § 33a StPO, die mit Schreiben der Antragstellerin vom 06.07.2017 begründet und durch anwaltlichen Schriftsatz ihres Verteidigers vom 17. Juli 2017 weiter begründet wurde.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr Recht auf rechtliches Gehör sei durch den Beschluss des Anwaltsgerichtshofes vom 7. April 2017 in der Weise verletzt worden, als dass das Gericht einen Teil ihres Vortrages aus der Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt habe. Insbesondere habe sich der Senat im Rahmen der Gründe des Beschlusses nicht mit all ihren Erwägungen aus der Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 2016 auseinandergesetzt.
Dazu gehöre der Vortrag, der abgelehnte Richter habe die von der Antragstellerin beantragte Fristverlängerung zur Stellungnahme zu der Anschuldigungsschrift über den 4. Mai 2016 hinaus mit der Begründung abgelehnt, dass bereits aus-reichend Zeit zur Verfügung gestanden habe, eine Stellungnahme einzureichen. Nach Auffassung der Antragstellerin habe der abgelehnte Richter aber unberück-sichtigt gelassen, dass eine Fristverlängerung ohne weiteres möglich gewesen wäre, insbesondere weil die Entscheidung über die Eröffnung der Hauptver-handlung erst Mitte Juni ergehen sollte und somit eine Verzögerung nicht ein-getreten wäre. Die Argumentation des Richters, es habe bereits ausreichend Zeit für die Einreichung einer Stellungnahme zur Verfügung gestanden, bilde keinen ausreichenden Grund für die erfolgte Ablehnung der Fristverlängerung. Ferner hätte die Antragstellerin noch Zeit benötigt, um Rücksprache mit Rechtsanwalt Herrn I bzw. Herrn S zu halten.
Weiter habe das Gericht ihren Vortrag zur Befangenheit des abgelehnten Richters bezüglich der Äußerung dieses Richters unberücksichtigt gelassen, „sie lebe von "Hartz-IV" und habe dementsprechend Zeit, die ihr zur Stellungnahme gesetzte Frist einzuhalten".
In Bezug auf ihren Vortrag zu der Äußerung des abgelehnten Richters, "Vielleicht sollte sich ihre Mandantin auch darüber klar werden, dass man mit irgendwelchen Beschwerden über Staatsanwälte oder Oberstaatsanwälte oder gar Anwalts-richter nur unnötig Energien verpulvert, die man sinnigerweise besser in die ver-nünftige Bearbeitung des Vorganges stecken sollte, zumal wenn man als Ziel die Einstellung des Verfahrens anstrebt", erklärt die Antragstellerin, dass solche Beschwerden gegen Oberstaatsanwälte oder Anwaltsrichter, wie der abgelehnte Richter es beschreibt, nicht erfolgt seien. Sie habe sich vielmehr nur über einen Oberstaatsanwalt beschwert. Die Anführung dieser falschen Tatsachen erfülle damit ebenso den Tatbestand der Befangenheit.
Ferner sei der abgelehnte Richter aus dem Grunde befangen, weil er ihr einen Pflichtverteidiger bestellt habe, ohne dass hierzu eine Pflicht bestanden habe. Insbesondere habe er sie auch nicht vor dieser Entscheidung angehört, was ebenfalls als Verstoß gegen das rechtliche Gehör anzusehen sei.
Die Antragstellerin erklärt am Schluss ihrer Begründung vom 06.07.2017, die weitere Bearbeitung ihres Antrages werde dann hinfällig, wenn seitens des Anwaltsgerichts Köln die Bereitschaft bestehe, das Verfahren einzustellen. Seitens des Anwalts-gerichtshofes könne man, um sich weitere unnötige Aufwände zu sparen, beim Anwaltsgericht Köln einmal nachhören.
Nach Ansicht des Verteidigers vom 17.07.2017 sei der Senat in seiner Entscheidung vom 7. April mehrfach von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Der Verteidiger begründet den Antrag wie folgt:
Der Senat sei mit keinem Wort auf den Befangenheitsgrund eingegangen, dass der abgelehnte Richter offensichtlich grundlos eine Fristverlängerung abgelehnt hätte, obwohl dies als zusätzlicher Ablehnungsgrund geltend gemacht worden sei. Auch sei als weiterer Befangenheitsgrund angeführt worden, dass der ab-gelehnte Richter die Verweigerung der Fristverlängerung zudem noch mit einer despektierlichen, herabsetzenden und unrichtigen Äußerung über die Ange-schuldigte (als angebliche "Hartz IV-Bezieherin") begründet habe. Das habe der Senat nicht berücksichtigt.
Auch sei an verschiedenen Stellen des Beschlusses eine objektiv nicht zutreffende Tatsachenbasis angenommen worden, wodurch ebenfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei:
Unter IV 2. d) seiner Entscheidung sei der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die streitgegenständliche Äußerung nur auf die Eröffnung des Hauptver-fahrens beziehe. Tatsachen, die dieser Auslegung zugrunde liegen, habe der Senat aber nicht ausreichend erkennen lassen. Insbesondere sei nicht zu erkennen, welche Tatsachen für die vom Senat vorgenommene einschränkende Auslegung sprächen.
Unter IV 2. b) seiner Entscheidung habe der Senat unter unvollständiger Berücksichtigung des Tatsachenvortrags angenommen, der Abgelehnte habe „einen Hinweis“ erteilen wollen. Dabei sei die Tatsachenbasis der Entscheidung unklar, zumindest sei der tatsächliche Inhalt der Äußerung des Abgelehnten jedoch unberücksichtigt geblieben. So habe der Abgelehnte erklärt, er selbst denke über die Einreichung einer Beschwerde gegen den Verteidiger nach. Die Auslegung als Hinweis sei dann nicht mehr von dem Wortlaut der Äußerung gedeckt, sodass der Senat falsche Tatsachen berücksichtigt habe.
Soweit der Senat unter IV 2. c) der Entscheidung keine Anhaltspunkte für ein absichtliches Unterlassen der Weiterleitung von Korrespondenz erkenne, sei auch hierfür die Tatsachenbasis nicht nachvollziehbar, mit der Folge, dass man davon ausgehen müsse, der Senat sei von einer falschen Tatsachengrundlage aus-gegangen. So lasse sich der Entscheidung nicht entnehmen, was unter einem „kurzfristigen Nichtweiterleiten“ zu verstehen sei. Da die Weiterleitung hier drei Wochen gedauert habe, müsse der Senat von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sein, eine Weiterleitung nach drei Wochen könne nicht mehr als „kurzfristig“ bezeichnet werden.
Dasselbe gelte für die Begründung des Senats, dass „ein absichtliches Unter-lassen“ der Weiterleitung nicht ersichtlich sei. Die vorgetragenen Umstände, dass der abgelehnte Richter Teile der Korrespondenz nicht den Gerichtsakten zuge-führt habe, sprächen schon dafür, dass der Senat diese Umstände nicht berücksichtigt habe, da es anderenfalls „ein absichtliches Unterlassen“ hätte annehmen müssen. Auch hätte der Senat entgegen seiner Entscheidung unter IV 2. f) „willkürliches“ Handeln bejahen müssen. Die Annahme, dass ein „willkür-liches Verhalten nicht ersichtlich“ sei, sei soweit fernliegend, sodass der Ver-teidiger den Schluss zieht, dass wesentlicher Beschwerdevortrag unberücksichtigt geblieben sei.
Nach alledem beantragt die Antragstellerin,
den Beschluss vom 7. April 2017 nach § 33a StPO aufzuheben.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat am 11.07.2017 zu dem Antrag wie folgt Stellung genommen:
Der Antrag sei unbegründet; der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei nicht verletzt. Der Senat habe bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Antragstellerin nicht gehört worden sei; noch habe er entscheidungserhebliches Vorbringen der Antragstellerin übergangen oder das rechtliche Gehör in sonstiger Weise verletzt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, der Senat habe ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, der abgelehnte Richter sei befangen, weil er eine erbetene Fristverlängerung unter Hinweis auf den angeblichen „Hartz IV-Bezug“ der Rechtsanwältin abgelehnt habe, greife die Rüge mangels Entscheidungserheb-lichkeit nicht durch. Diese Äußerung sei nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu begründen. Gleiches gelte für die Beiordnung oder die Ankündigung einer Bestellung eines Pflichtverteidigers. Auch bei der sonstigen Begründung der Antragstellerin sei ein Gehörsverstoß nicht gegeben (zu den Einzelheiten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Juli 2017).
Zum Schriftsatz des Verteidigers vom 17.07.2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
den Antrag der Antragstellerin auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unbegründet zu verwerfen.
Wegen der weiteren Inhalte der Schriftsätze und der Begründungen wird auf diese Bezug genommen.
II.
Gem. § 33a StPO hat das Gericht ein Verfahren in den vorherigen Zustand zurück-zuversetzen, wenn der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt ist, diesem kein anderer Rechtsbehelf zusteht und der Beteiligte dadurch noch beschwert ist.
Das Nachverfahren nach § 33a StPO dient ausschließlich der Nachholung recht-lichen Gehörs. Eine erneute Überprüfungsmöglichkeit des angegriffenen Be-schlusses wird durch § 33a StPO nicht geschaffen. § 33a StPO soll ausschließlich bei nicht anfechtbaren Beschlüssen den verfassungsrechtlichen Anspruch nach Art. 103 Abs. 1 GG garantieren (BeckOK StPO/Larcher StPO § 33a Rn. 1-13, beck-online). Unbegründet ist eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO, wenn sich die Begründung letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung ihres Beschwerdevorbringens erschöpft. Die Anhörungsrüge dient nämlich nicht dazu, das Beschwerdegericht dazu zu veranlassen, das Beschwerdevorbringen nochmals zu überprüfen (OLG Rostock BeckRS 2016, 15325; BeckOK StPO/Larcher StPO § 33a Rn. 1-13, beck-online). Das Gericht muss vielmehr in dem angegriffenen Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt haben (MüKoStPO/Valerius StPO § 33a Rn. 6-13, beck-online),
Der Antrag der Gehörsrüge ist begründet, wenn das Gericht Tatsachen und Beweisergebnisse zum Nachteil eines Beteiligten verwertet hat, zu denen es den beteiligten Antragssteller nicht gehört hat (Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2016, § 33a, Rn. 9; Maul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 33a, Rn. 3; BeckOK StPO/Larcher, 27. Ed. 1.1.2017, StPO § 33a, Rn. 4), oder wenn das Gericht die Ansichten und Erwägungen des Antragstellers nicht ausreichend bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat (BeckOK StPO/Wiedner, 27. Ed. 1.1.2017, StPO § 356a Rn. 7), insbesondere Ausführungen des Antragstellers übergangen hat. Ein Gehörsverstoß setzt dabei voraus, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher und beschwerender Weise verletzt worden ist, sodass bei Beachtung des rechtlichen Gehörs die Entscheidung im Ausspruch anders ausgefallen wäre (BGH BeckRS 2016, 01507; 2016, 01157; BeckOK StPO/Larcher StPO § 33a Rn. 1-13, beck-online).
Von einem Verstoß gegen rechtliches Gehör kann nach alledem nur die Rede sein, wenn und soweit sich die unterbliebene oder unzureichende Anhörung auf das Ergebnis des Beschlusses ausgewirkt hat. Die Entscheidungserheblichkeit fehlt, wenn das Gericht auch bei vorgenommener Anhörung nicht anders entschieden hätte (MüKoStPO/Valerius StPO § 33a Rn. 6-13, beck-online).
Nach § 33a StPO versetzt das Gericht das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand, sofern es in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (BeckOK StPO/Larcher StPO § 33a Rn. 1-13, beck-online).
III.
Der Antrag ist zulässig, soweit die Antragstellerin und ihr Verteidiger vortragen, der Senat habe bei seiner Entscheidung ihren Beschwerdevortrag nicht in dem von ihnen dargelegten Umfang berücksichtigt bzw. habe Tatsachenvortrag übergangen. Der Antrag ist aber unbegründet. Insbesondere kann die Antragstellerin mit der Gehörs-rüge keine weiteren Befangenheitsgründe nachschieben oder die rechtliche Würdi-gung der Beschwerdeentscheidung angreifen.
1.
Die Antragstellerin kann im Gehörsrügeverfahren solche Gründe nicht mehr vorbringen, aus denen sich weitere Ablehnungsgründe ergeben sollen. Sie kann auch die bisherigen Ablehnungsgründe nicht vertiefen oder ihre Richtigkeit durch weitere Angaben oder weitere Meinungsäußerungen dazu bestätigen. Deshalb kann die Antragstellerin nicht mehr vorbringen, der abgelehnte Richter sei neben der bereits genannten Gründe auch deswegen als befangen anzusehen, weil er ge-äußert habe, "Vielleicht sollte sich ihre Mandantin auch darüber klar werden, dass man mit irgendwelchen Beschwerden über Staatsanwälte oder Oberstaatsanwälte oder gar Anwaltsrichter nur unnötig Energien verpulvert, die man sinnigerweise besser in die vernünftige Bearbeitung des Vorganges stecken sollte, zumal wenn man als Ziel die Einstellung des Verfahrens anstrebt", während sie sich tatsächlich nur einmal bei einem Oberstaatsanwalt beschwert habe und der abgelehnte Richter deswegen falsche Tatsachen anführe. Ferner kann die Antragstellerin nicht damit gehört werden, wenn sie erstmals vorträgt, die Befangenheit des angelehnten Richter rühre auch aus dem Umstand her, der abgelehnte Richter habe sie nicht zu der beabsichtigten Bestellung eines Pflichtverteidigers angehört.
Unbegründet ist auch der anwaltliche Vortrag vom 17. 07. 2017, soweit der Ver-teidiger geltend macht, der Senat habe bei der Beurteilung der Begriffe „kurzfristigen Nichtweiterleiten“, „absichtliches Unterlassen“ und „willkürlichen Handeln“ Tatsachen-vortrag der Antragstellerin übergangen. Dies wird damit begründet, der Senat sei von falschem Tatsachenvortrag ausgegangen oder habe nicht ausreichend erkennen lassen, von welchen Tatsachen er ausgegangen sei; er habe z.B. nicht mitgeteilt, was unter "kurzfristigem Nichtweiterleiten" zu verstehen sei. Denn bei diesen Begrün-dungspositionen hat der Senat die Ausführungen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, ist aber zu einer anderen Bewertung und Entscheidung gekommen, hat also im Sinne der Antragstellerin lediglich „falsch entschieden“. Im Kern sind diese Rügen daher auf die Überprüfung der rechtlichen Bewertung der getroffenen Entscheidung gerichtet. Eine solche Überprüfung ist im Rahmen der Gehörsrüge nicht zulässig, weil die Gehörsrüge keine weitere Rechtsinstanz zur Überprüfung der gefundenen Entscheidung darstellt.
Unbegründet im Rahmen einer Anhörungsrüge ist auch der Vortrag des Verteidigers, die Ankündigung des abgelehnten Richters, den Verteidiger zu einer Stellungnahme auffordern zu wollen, begründe die Besorgnis der Befangenheit, weil hierdurch Spannungen zwischen Verteidiger und Angeschuldigter hervorgerufen werden würden. Diese Tatsache habe der Senat nicht begründet. Auch hierin wird allein die Überprüfung einer Rechtsauffassung des Senats begehrt.
Auch soweit der Verteidiger meint, aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gehe „eindeutig“ seine Absicht hervor, selbst entscheiden zu dürfen, welche Teile seiner Korrespondenz mit der Angeschuldigten er zur Akte reicht und welche Teile der Korrespondenz er - aus welchen Gründen auch immer – aus der Gerichts-akte heraus hält, handelt es sich um eine Wertung von Sachverhalt, die der Vertei-diger anders wertet als der Senat sie gewertet hat.
2.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Senat habe bei der Entscheidung nicht alle in der sofortigen Beschwerde aufgeführten Erwägungen und sämtlichen Tat-sachenvortrag berücksichtigt, trifft dies nicht zu.
Grundlage der Entscheidung vom 7. April 2017 war der Vortrag der Antragstellerin aus der Begründung der sofortigen Beschwerde vom 5. Oktober 2016, was auch durch den Verweis auf den Begründungsschriftsatz auf Seite 5 (1. Absatz) der Gründe deutlich zum Vorschein kommt. Diese Erwägungen hat der Senat ebenso berücksichtigt wie die Gründe, die das Anwaltsgericht Köln in seiner Entscheidung aufgeführt und bewertet hat. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsansicht der Antragstellerin im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Letztlich ging der Senat nach Berücksichtigung des gesamten Vor-bringens jedenfalls davon aus, dass der Richter am Anwaltsgericht Köln Rechts-anwalt K nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen ist, mit der Folge, dass der Senat die Beschwerde zurückgewiesen hat.
Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, der Senat habe die Äußerungen des abgelehnten Richters nicht berücksichtigt, die Antragstellerin sei ja "Hartz IV-Empfängerin" und habe deshalb wohl genügend Zeit, um die Frist einzuhalten bzw. der Vorhalt, der Richter habe ohne sachliche Gründe die Fristverlängerung abge-lehnt, führt dies nicht zur Begründetheit des Antrages nach § 33a StPO. Denn ab-gesehen davon, dass der Senat bei seiner Entscheidung auch diese Gesichtspunkte berücksichtigt hatte, auch wenn sie nicht in den schriftlichen Entscheidungsgründen aufgeführt sind, begründen die Äußerungen im Gesamtzusammenhang kein Miss-trauen gegen die Unparteilichkeit des Richters K. Der Senat folgt den zutref-fenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in deren Stellungnahme vom 11.07.2017.
3.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht aus dem Umstand, dass der Senat nicht alle in der Beschwerde aufgeführten Gründe in den Tatbestand aufgenommen und nicht zu allen Erwä-gungen und zu jedem Vorbringen der Antragstellerin ausdrücklich in den Gründen des Beschlusses Stellung genommen hat.
Fehlende Ausführungen zu Vorbringen der Antragstellerin lassen nämlich nicht den Schluss dahingehend zu, das Gericht habe sich mit diesem Vorbringen der Antrag-stellerin nicht auseinander gesetzt. Die Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG NJW 2006, 136; BeckOK StPO/Wiedner, 27. Ed. 1.1.2017, StPO § 356a Rn. 13). Grundsätzlich ist vielmehr schon davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (OLG Rostock, Beschluss vom 15.07.2016. Az. 22 WS_Reha 43/15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014, Az. 2 BvR 792/11, Rn. 16, NJW 2014, 2563, 2564, Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 20.06.2007, Az. 2 BvR 746/07, II.2.b)aa); BeckOK StPO/Larcher, 27. Ed. 1.1.2017, StPO § 33a, Rn. 4b).
Der Senat hat sämtlichen Vortrag bei seiner rechtlichen Bewertung berücksichtigt. Daraus, dass der Senat nicht zu jedem Punkt Stellung genommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass er diese Tatsachen bei der Bewertung der Rechtslage übergangen habe. Der Senat hat danach seiner Entscheidung ebenso die tat-sächlichen Äußerungen des abgelehnten Richters wie das Vorbringen der Antrag-stellerin zugrunde gelegt.
Jedenfalls wurde der gesamte schriftliche Vortrag der Antragstellerin zur Begründung der sofortigen Beschwerde vom Senat zur Kenntnis genommen und bei der Ent-scheidungsfindung berücksichtigt. Ob der Senat diese Ausführungen richtig gewertet hat und deshalb die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 33a StPO.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO analog.