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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 15/14 AGH NW·04.12.2014

Berufung verworfen wegen unentschuldigtem Fernbleiben trotz ordnungsgemäßer Ladung

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtVerfahrensrecht (Berufungsverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeschuldigte legte Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts ein, erschien jedoch trotz ordnungsgemäßer, mit Rechtsfolgenhinweis versehener Ladung unentschuldigt nicht. Der Anwaltsgerichtshof verwarf die Berufung nach §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO und verpflichtete den Angeschuldigten zur Tragung der Kosten. Die Revision wurde nicht zugelassen; Hinweise zur Beschwerdemöglichkeit nach § 145 Abs. 3 BRAO ergingen.

Ausgang: Berufung des Angeschuldigten wegen unentschuldigtem Fernbleiben trotz ordnungsgemäßer Ladung verworfen; Kostenpflicht auferlegt, Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zulässige Berufung ist zu verwerfen, wenn der Berufungsführer trotz ordnungsgemäßer und mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen versehenen Ladung unentschuldigt der Sitzung fernbleibt (§§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO).

2

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 197 Abs. 2 BRAO).

3

Die Revision gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts wird nur zugelassen, wenn Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 145 Abs. 2 BRAO).

4

Die Nichtzulassung der Revision ist binnen Monatsfrist durch Beschwerde beim Anwaltsgerichtshof anfechtbar; die Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich benennen (§ 145 Abs. 3 BRAO).

Relevante Normen
§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO§ 329 Abs. 1 StPO§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO§ 145 Abs. 2 BRAO§ 145 Abs. 3 BRAO

Tenor

Die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil der

2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer

Düsseldorf vom 05.05.2014 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte, mithin zulässige Berufung des Angeschuldigten war gemäß §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil der Angeschuldigte ungeachtet der durch Urkunde vom 05.08.2014 nachgewiesenen, mit dem Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden Rechtsfolgen versehenen, ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen ist, ohne sein Fernbleiben zu entschuldigen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

4

Die Revision war nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten zu entscheiden war, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, § 145 Abs. 2 BRAO.

5

Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich benannt werden, § 145 Abs. 3 BRAO.