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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 15/08·05.03.2009

§ 90 BRAO: Unzulässiger Antrag gegen Beschlüsse der Kammerversammlung mangels Antragsbefugnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht der Rechtsanwälte (BRAO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kammermitglied begehrte die Feststellung der Nichtigkeit mehrerer Beschlüsse der Kammerversammlung (Haushalt, Entlastung des Vorstands, Entschädigungsordnung) und hilfsweise die Verpflichtung zu Fortbildungsangeboten. Der Anwaltsgerichtshof wies die Anträge zurück, weil der Antragsteller keine Verletzung eigener subjektiver Rechte i.S.d. § 90 Abs. 2 BRAO schlüssig darlegte. Die angegriffenen Beschlüsse beträfen Aufgaben der Kammerversammlung als Ganzes; gerügte Verfahrensfehler hätten sich zudem wegen klarer Mehrheiten nicht ausgewirkt. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig; die sofortige Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Anträge auf Nichtigerklärung von Kammerversammlungsbeschlüssen und Hilfsantrag mangels Antragsbefugnis bzw. Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag eines Kammermitglieds nach § 90 Abs. 2 BRAO ist nur zulässig, wenn es substantiiert eine unmittelbare Verletzung eigener subjektiver Rechte durch den angegriffenen Beschluss darlegt.

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Rügen, die lediglich eine Verletzung objektiven Rechts betreffen, begründen keine Antragsbefugnis nach § 90 Abs. 2 BRAO und schließen eine Sachprüfung als unzulässig aus.

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Beschlüsse der Kammerversammlung über Aufgaben nach § 89 Abs. 2 BRAO begründen grundsätzlich keine subjektiven Rechte einzelner Mitglieder, sondern betreffen die Willensbildung des Organs in seiner Gesamtheit.

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Ein Verfahrensfehler bei Abstimmungen führt jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit, wenn er sich angesichts eindeutiger Mehrheitsverhältnisse nicht auf das Abstimmungsergebnis auswirken kann.

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Ein außerhalb des § 90 BRAO liegendes Verpflichtungsbegehren ist unzulässig, wenn weder ein anfechtbarer Beschluss vorliegt noch die Voraussetzungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 2 BRAO erfüllt sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 FAO§ 4 FAO§ 15 FAO§ 89 Abs. 2 Ziff. 4 BRAO§ 89 Abs. 2 Ziff. 6 BRAO§ 89 Abs. 2 Ziff. 5 BRAO

Tenor

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Dem Antragsteller werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Mit seinem form- und fristgerecht am Montag, dem 7.4.2008 eingereichten Antrag beantragt der Antragsteller,

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festzustellen, dass die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2,4,6 der Kammerversammlung der Antragsgegnerin vom 5.3.2008 nichtig sind

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hilfsweise,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, ab dem Jahre 2009 jährlich mindestens einmal Fortbildungsveranstaltungen zu den in § 1 Fachanwaltsverordnung (FAO) vom 29.11.1996 (BRAK-Mitt. 1996, 241) in der Fassung vom 11.6.2007 (BRAK-Mitt. 2007,214) genannten Fachgebieten als Lehrgänge im Sinne des § 4 FAO und zum Nachweis der nach § 15 FAO notwendigen Fortbildung anzubieten

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Die Anträge betreffen die folgenden Tagesordnungspunkte der Kammerversammlung vom 5.3.2008:

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TOP 2: Kassenbericht des Schatzmeisters und Genehmigung der Mittel für das Geschäftsjahr 2008 (Haushaltsvorschlag) gem. § 89 Abs. 2 Ziff. 4 BRAO

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TOP 4: Entlastung des Vorstandes gem. § 89 Abs. 2 Ziff. 6 BRAO

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TOP 6 Änderung der Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Kammervorstandes und des Anwaltsgerichts gem. § 89 Abs. 2 Ziff. 5 BRAO

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Zur Begründung macht der Antragsteller im Wesentlichen folgendes geltend:

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1.              Bei den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2, 4, 6 hätten

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           auch nicht stimmberechtigte Mitglieder mitgestimmt, da die Antrags-

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           gegnerin nicht sichergestellt habe, dass nur Kammermitglieder an der

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           Versammlung teilnahmen und abstimmten.

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2.              Der Beschluss TOP 2 zum Haushaltsvoranschlag für 2008 sei aus

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          materiellen Gründen nichtig, weil auch Kosten für Ausgaben vorge-

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          sehen seien, die außerhalb des Aufgabenbereiches der Anwaltskammer

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          lägen. Hierzu vertritt der Antragsteller die Auffassung, es seien Kosten

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          für die Fortbildung von Rechtsanwälten enthalten; die Fortbildung

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          gehöre aber nach Auffassung des Antragsstellers nicht zu den

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          Aufgaben der Antragsgegnerin. Außerdem rügt der Antragssteller, die

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          Antragsgegnerin übertrage im Rahmen der Ausbildung und Streit-

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          schlichtung Aufgaben auf dritte Personen, die sie selbst zu erfüllen

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          habe.

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3.       Aus den gleichen Gründen sei auch der Beschluss zu TOP 4 — Ent-

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          lastung des Vorstands — nichtig.

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4.              Der Beschluss zu TOP 6 — Aufwandsentschädigung und Reisekosten-

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          vergütung — sei nichtig, da bei richtiger Betrachtung keine Aufwands-

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          entschädigungen sondern in Gesetz und Satzung nicht vorgesehene

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          Vergütungen beschlossen worden seien.

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5.              Unter der Voraussetzung, dass die Fortbildung zum Aufgabenbereich

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          der Antragsgegnerin gehöre, sei sie entsprechend dem Hilfsantrag zu

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          verpflichten.

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Die Antragsgegnerin beantragt;

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Die Anträge zurückzuweisen

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Sie führt dazu folgendes aus:

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1.              Es fehle an der Antragsbefugnis des Antragsstellers, der die Verletzung

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          eigener subjektiver Rechte entgegen § 90 Abs. 2 BRAO nicht schlüssig

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          geltend gemacht habe.

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2.              Die Antragsgegnerin habe durch die Ausgabe von Stimmkarten an die

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          Stimmberechtigten Kammermitglieder sichergestellt, dass nur stimm-

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          berechtigte Mitglieder abstimmen können. Stimmkarten seien ausweis-

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          lich der Teilnehmerliste mit Ausnahme des Teilnehmers Nr. 237

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          (X) nur an stimmberechtigte Mitglieder ausgegeben

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          worden. Eine etwa von Herrn X abgegebene Stimme habe sich

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          angesichts der deutlichen Mehrheitsverhältnisse bei keinem Beschluss

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          auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt.

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3.              Es lägen auch keine materiellen Nichtigkeitsgründe vor:

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          Die Kammer dürfe ihren Mitgliedern Fortbildungsveranstaltungen

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          anbieten.

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         Sie übernehme alle wesentlichen Aufgaben im Bereich der Berufsaus-

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         bildung.

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         Bei den beschlossenen Aufwandsentschädigungen (Erhöhung von 90 €

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         auf 120 €) und 100 € Bürokostenpauschale handele es sich eindeutig

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         nicht um Vergütungen.

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4.      Der Hilfsantrag sei unzulässig.

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In der mündlichen Verhandlung vom 5.12.2008 hat der Antragsteller Antrag auf Vertagung mit der Begründung gestellt, von dem Schriftsatz der Antragsgegnerin habe er erst im Termin erfahren; die Entscheidung des BGH vom 16.10.2000

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((B) 71/99), auf die der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen habe, sei ihm bislang unbekannt gewesen.

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Der Vertagungsantrag wurde nach Beratung zurückgewiesen. Darauf wurde mit den

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angekündigten Anträgen verhandelt. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, bis zum

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31.12.2008 zu dem Schriftsatz der Gegenseite und den Hinweisen des Senates

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Stellung zu nehmen.

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Der Antragsteller hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme mit

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dem am 31.12.2008 eingereichten Schriftsatz vom 29.12.2008 Gebrauch gemacht.

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Auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird wegen der Einzelheiten ihres

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Vorbringens Bezug genommen.

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II.

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Dem Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör wurde durch den ihn eingeräumten Schriftsatznachlass Rechnung getragen. Der Antragsteller hat dadurch die Möglichkeit erhalten, alle aus seiner Sicht notwendigen Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch vor dem Hintergrund der im Termin erteilten rechtlichen Hinweise des Senates eingehend darzustellen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller ausweislich seines umfangreichen Vortrages auch erschöpfend Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, welche weitergehenden Erkenntnisse angesichts des umfangreichen Sachvortrages noch aus einer weiteren mündlichen Verhandlung gewonnen werden könnten.

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Die Haupt-Anträge sind zurückzuweisen, da der Antragsteller nicht antragsberechtigt ist.

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Gemäß § 90 BRAO kann der Anwaltsgerichtshof auf Antrag der Landesjustizverwaltung Wahlen oder Beschlüsse des Vorstandes, des Präsidiums oder der Versammlung der Kammer für nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes und der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. Ein solcher Antrag liegt nicht vor.

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Gem. § 90 Abs. 2 BRAO kann den Antrag auch ein Mitglied der Kammer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur dann, wenn es durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt ist.

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Rechtsschutz wird dem einzelnen Mitglied insoweit nur gewährt, als es die un-

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mittelbare Verletzung eigener subjektiver Rechte — und nicht nur rein objektiven Rechts — geltend machen kann. Daran fehlt es, wenn die Verletzung in eigenen Rechten auch unter Berücksichtigung des Antragstellervortrages nach keiner Betrachtungsweise gegeben sein kann. Ist die Verletzung von eigenen Rechten nicht ausreichend dargetan, fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, so dass eine Sachprüfung von vorn herein ausscheiden muss; der Antrag ist in einem solchen Fall unzulässig.

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Der Antragsteller ist hinsichtlich der von ihm beanstandeten Beschlüsse nicht antragsbefugt. Er hat die Verletzung eigener subjektiver Rechte auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz nicht hinreichend dargelegt, sondern macht auch mit seiner in dem nachgelassenen Schriftsatz weiter vertieften Begründung seines Begehrens lediglich die Verletzung objektiven Rechts geltend. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die angefochtenen Beschlüsse ausschließlich Aufgaben zum Gegenstand haben, die der Kammerversammlung gem. § 89 Abs. 2 BRAO in ihrer Gesamtheit obliegen und gerade nicht dem einzelnen Mitglied subjektive Rechte gewähren.

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Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 89 Abs. 2 BRAO obliegt der Kammer-

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versammlung in ihrer Gesamtheit, nicht ihrem einzelnen Mitglied (BGH

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AnwBl. 2001‚ 180 = BGH NJW-RR 2001 996).

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Die Kammerversammlung ist das oberste Organ der Rechtsanwaltskammer. In ihr äußert die Gesamtheit der Mitglieder der Kammer ihren Willen in der Form von Beschlüssen und Wahlen.

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Es ist der autonomen Entscheidung der Kammerversammlung, dem obersten Organ der Rechtsanwaltskammer, überlassen, Anforderungen an die Rechnungslegung und Haushaltsplanung zu konkretisieren und über deren Erfüllung zu beschließen.

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Die Rechtsstellung des einzelnen Kammermitgliedes wird durch das ihm zukommende Stimmrecht konkretisiert; damit verbunden ist auch das Recht des Mitglieds, unter den in der Geschäftsordnung niedergelegten Voraussetzungen selbst Anträge zu stellen. Gleiches gilt auch für die Entscheidung über die übrigen Aufgaben gem.

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§ 89 Abs. 2 BRAO. Der Antrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.

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Der Antrag ist im Übrigen auch nicht begründet.

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Die angefochtenen Beschlüsse beruhen nicht auf einem Verfahrensfehler. Angesichts der jeweils deutlichen Mehrheitsverhältnisse wirkt es sich auf die Entscheidung nicht aus, wenn ein nichtstimmberechtigter Teilnehmer mitgestimmt hätte. Durch die Stimmkartenausgabe hat die Antragsgegnerin hinreichend sichergestellt, dass nur stimmberechtigte Kammermitglieder an den Abstimmungen teilnahmen, auch wenn entsprechend der Geschäftsordnung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde Gäste zuzulassen.

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Der Antragsteller hat im Übrigen materielle Rechtsverletzungen der Antragsgegnerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin wird Bezug genommen.

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Der Hilfsantrag ist unzulässig, da kein Beschluss im Rahmen von § 90 BRAO vorliegt und es auch an den Voraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 223 Abs. 2 BRAO fehlt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 7, 40 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen des FGG. Hierbei sieht der Senat die Zuziehung eines externen

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Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin als zur zweckentsprechenden Erledigung der Sache notwendig an.

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Die sofortige Beschwerde ist nicht zuzulassen, da nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden wird. Der Senat folgt mit seiner Entscheidung vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Kommentarliteratur, auf die in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde.