Einstellung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach Zahlung der Geldauflage
KI-Zusammenfassung
Das Anwaltsgericht stellt ein Verfahren wegen Berufspflichtverletzung endgültig ein, nachdem der angeschuldigte Rechtsanwalt die auferlegte Geldauflage von 1.500 € an die Rechtsanwaltskammer gezahlt und den Zahlungsnachweis vorgelegt hat. Grundlage der Einstellung ist §116 Abs.1 S.2 BRAO i.V.m. §153a Abs.2 StPO. Die Rechtsanwaltskammer trägt die Verfahrenskosten; der Angeschuldigte trägt seine notwendigen Auslagen.
Ausgang: Verfahren endgültig eingestellt nach Zahlung der Geldauflage; Rechtsanwaltskammer trägt Kosten, Angeschuldigter seine Auslagen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach §116 Abs.1 S.2 BRAO i.V.m. §153a Abs.2 StPO ist möglich, wenn der Angeschuldigte die ihm auferlegte Maßnahme (insb. Geldauflage) erfüllt und hierüber Nachweis erbringt.
Die Zahlung der auferlegten Geldauflage und die Vorlage eines Zahlungsnachweises können das Verfahren endgültig erledigen und zur Einstellung führen.
Bei endgültiger Einstellung nach den genannten Vorschriften trägt die Rechtsanwaltskammer als Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach §467 Abs.1 StPO in Verbindung mit §116 Abs.1 S.2 BRAO.
Notwendige Auslagen des Angeschuldigten verbleiben zu seinen Lasten nach §467 Abs.5 StPO, sofern die Einstellung nicht etwas anderes anordnet.
Tenor
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Berufspflichtverletzung wird das Verfahren gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der angeschuldigte Rechtsanwalt den ihm durch Senatsbeschluss vom 03.05.2024 auferlegten Geldbetrag in Höhe von 1.500,0 € an die Rechtsanwaltskammer X. am 22.05.2024 gezahlt und einen entsprechenden Nachweis (Kontoumsatzanzeige) zu den Akten gereicht hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Rechtsanwaltskammer X. (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 467 Abs. 1 StPO).
Seine notwendigen Auslagen trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst (§§ 116 Abs. 1 S. 2, 467 Abs. 5 StPO).
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.