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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 14/23·05.08.2024

Einstellung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach Zahlung der Geldauflage

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtDisziplinarrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Anwaltsgericht stellt ein Verfahren wegen Berufspflichtverletzung endgültig ein, nachdem der angeschuldigte Rechtsanwalt die auferlegte Geldauflage von 1.500 € an die Rechtsanwaltskammer gezahlt und den Zahlungsnachweis vorgelegt hat. Grundlage der Einstellung ist §116 Abs.1 S.2 BRAO i.V.m. §153a Abs.2 StPO. Die Rechtsanwaltskammer trägt die Verfahrenskosten; der Angeschuldigte trägt seine notwendigen Auslagen.

Ausgang: Verfahren endgültig eingestellt nach Zahlung der Geldauflage; Rechtsanwaltskammer trägt Kosten, Angeschuldigter seine Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach §116 Abs.1 S.2 BRAO i.V.m. §153a Abs.2 StPO ist möglich, wenn der Angeschuldigte die ihm auferlegte Maßnahme (insb. Geldauflage) erfüllt und hierüber Nachweis erbringt.

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Die Zahlung der auferlegten Geldauflage und die Vorlage eines Zahlungsnachweises können das Verfahren endgültig erledigen und zur Einstellung führen.

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Bei endgültiger Einstellung nach den genannten Vorschriften trägt die Rechtsanwaltskammer als Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach §467 Abs.1 StPO in Verbindung mit §116 Abs.1 S.2 BRAO.

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Notwendige Auslagen des Angeschuldigten verbleiben zu seinen Lasten nach §467 Abs.5 StPO, sofern die Einstellung nicht etwas anderes anordnet.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 5 StPO

Tenor

In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Berufspflichtverletzung wird das Verfahren gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der angeschuldigte Rechtsanwalt den ihm durch Senatsbeschluss vom 03.05.2024 auferlegten Geldbetrag in Höhe von 1.500,0  € an die Rechtsanwaltskammer X. am 22.05.2024 gezahlt und einen entsprechenden Nachweis (Kontoumsatzanzeige) zu den Akten gereicht hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Rechtsanwaltskammer X. (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 467 Abs. 1 StPO).

Seine notwendigen Auslagen trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst (§§ 116 Abs. 1 S. 2, 467 Abs. 5 StPO).

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.