Kostenauferlegung nach Rücknahme der Berufung (§ 197 Abs. 2 BRAO)
KI-Zusammenfassung
Der angeschuldigte Rechtsanwalt nahm seine Berufung gegen ein zuvor verkündetes Urteil zurück. Der Anwaltsgerichtshof NRW hat daraufhin gemäß § 197 Abs. 2 BRAO die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten dem Anwalt auferlegt. Die Entscheidung betont, dass die Rücknahme der Berufung eine Kostentragungspflicht für im Berufungsverfahren verursachte Aufwendungen begründet. Die Kostenfestsetzung erfolgte per Beschluss.
Ausgang: Dem angeschuldigten Rechtsanwalt werden nach Rücknahme der Berufung die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten auferlegt (§ 197 Abs. 2 BRAO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Berufung begründet nach § 197 Abs. 2 BRAO die Verpflichtung, die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.
Die Kostenauferlegung nach § 197 Abs. 2 BRAO bezieht sich auf die im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen und nicht auf Kosten der Vorinstanz.
In anwaltgerichtlichen Verfahren kann die Verteilung der Kosten im Falle einer Rücknahme der Berufung durch Beschluss geregelt werden.
Tenor
Dem angeschuldigten Rechtsanwalt werden die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten auferlegt, nachdem er seine Berufung vom 22.09.2021 gegen das am 15.09.2021 verkündete Urteil der 3. Kammer des Anwaltsgerichts Köln zurückgenommen hat, § 197 Abs. 2 BRAO.