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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 13/24·10.10.2025

Zwangsgeldandrohung: Rückverweisung zur Abhilfeentscheidung an die Rechtsanwaltskammer

Öffentliches RechtBerufsaufsichtsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte gerichtliche Entscheidung gegen eine Zwangsgeldandrohung der Rechtsanwaltskammer. Das Anwaltsgerichtshof stellte fest, dass die Kammer vor der Vorlage an das Gericht über die Abhilfe hätte entscheiden müssen. Mangels solcher Entscheidung wurde das Verfahren zur Entscheidung über die Abhilfe an die Kammer zurückgegeben. Neue Vorträge sind in der Abhilfeentscheidung zulässig und können weitere Ermittlungen rechtfertigen.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über Zwangsgeld zur Entscheidung über die Abhilfe an die Rechtsanwaltskammer zurückverwiesen; keine Kostenentscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Abhilfe) zu entscheiden; hält er den Antrag für unbegründet, hat er ihn unverzüglich dem Anwaltsgerichtshof vorzulegen (§ 57 Abs. 3 BRAO).

2

Wird der Antrag ohne vorherige Entscheidung über die Abhilfe dem Anwaltsgerichtshof vorgelegt, kann der Anwaltsgerichtshof den Vorgang zur Entscheidung über die Abhilfe an die Kammer zurückverweisen.

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Im Verfahren über die Abhilfe ist neuer Vortrag des betroffenen Rechtsanwalts zulässig; dieser Vortrag kann Anlass für weitere Ermittlungen sein.

4

Zur Sachaufklärung kann die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Abhilfeentscheidung geeignete Maßnahmen treffen, etwa das persönliche Erscheinen von Beteiligten oder Zeugen anordnen (§ 56 BRAO).

Relevante Normen
§ 43 BRAO§ 11 BORA§ 57 Abs. 3 S. 3 BRAO§ 56 BRAO§ 56 Abs. 2 S. 1 BRAO

Leitsatz

Im Zwangsgeldverfahren hat die Rechtsanwaltskammer bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Abhilfe zu entscheiden, bevor sie den Antrag dem Anwaltsgerichtshof vorlegt.

Erfolgt die Vorlage ohne vorherige Entscheidung über die Abhilfe, kann der Anwaltsgerichtshof den Antrag zur Entscheidung über die Abhilfe an die Rechtsanwaltskammer zurückgeben.

Im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe kann – uneingeschränkt zulässiger – neuer Vortrag Anlass zu weiteren Ermittlungen geben.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nebst zugrundeliegendem Verfahren werden zur Entscheidung über die Abhilfe an die Antragsgegnerin zurückgegeben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

I.

3

Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Zwangsgeldandrohung.

4

Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:

5

Der Beauftragte des Vorstands der Rechtsanwaltskammer forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 03.07.2024 vor dem Hintergrund eines möglichen Verstoßes gegen §§ 43 BRAO, 11 BORA mit zuletzt auf den 02.09.2024 verlängerter Frist auf, zu einer Eingabe der Geschäftsstelle des Landgerichts Dortmund vom 18.06.2024 in einem Rechtsstreit Q. gegen S. AG, 5 O 100/21, Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 03.09.2024 bat der Antragsteller aufgrund eines technischen Problems mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach sowie der Scanfunktion seines Rechners um stillschweigende Fristverlängerung bis zum 04.09.2024.

6

Am 23.09.2024, zugestellt am 05.10.2024, erging ein von der Vizepräsidentin der Antragsgegnerin unterzeichneter Bescheid mit einer Zwangsgeldandrohung über 500,00 EUR unter Fristsetzung von weiteren zwei Wochen für die Stellungnahme; dabei lag die Annahme zugrunde, dass eine Stellungnahme bislang nicht abgegeben worden war. Zugleich wurde auf eine Gebührenforderung in Höhe von 150,00 EUR hingewiesen.

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Daraufhin übersandte der Antragsteller mit E-Mail vom 13.10.2024 ein Schreiben vom 10.10.2024, in dem das Vorgehen der Antragsgegnerin beanstandet und die Einreichung der ursprünglichen Stellungnahme sowie eines weiteren Schreibens angekündigt wurde. Mit E-Mail vom 18.10.2024 ging sodann ein Schreiben vom 16.10.2024 mit einer Stellungnahme des Antragstellers in der Sache ein unter Ankündigung der ergänzenden Übersendung der ursprünglichen rechtzeitigen Stellungnahme, die indes nicht erfolgte.

8

Im Folgenden hat der Antragsteller mit einem auf den 04.11.2024 datierten Schreiben einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit demselben Datum an die Rechtsanwaltskammer übersandt. Der Antragsgegnerin habe spätestens am 03.09.2024 seine Stellungnahme vorgelegen; hierzu werde noch unter Bezeichnung von Beweismitteln nach Akteneinsicht weiter vorgetragen. Auf dieser Grundlage hätte die Zwangsgeldandrohung mit der Kostenfolge i.H.v. 150,00 EUR nicht erfolgen dürfen. Mit näheren Ausführungen hat der Antragsteller ferner die vermeintliche Rechtswidrigkeit dieser Gebührenforderung moniert.

9

In der nachfolgenden Korrespondenz über die Angelegenheit hat der Vorsitzende der Abteilung N01 des Vorstands der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.11.2024 u. a. mitgeteilt, dass im Rahmen der Beratung am 06.11.2024 eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen worden sei. Zugleich ist Mitteilung von der unter demselben Datum erfolgten Weiterleitung des Beschwerdevorgangs an den Anwaltsgerichtshof, ebenfalls veranlasst durch den Vorsitzenden der Abteilung N01, gemacht worden.

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Beim Anwaltsgerichtshof ist im Laufe des weiteren Verfahrens am 13.06.2025 eine Stellungnahme des Antragstellers vom selben Tag unter Beifügung eines Schriftsatzes vom 28.08.2024 eingegangen. In der Sache trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dieser Schriftsatz sei am 31.08.2024 von der Zeugin X. in den Briefkasten der Rechtsanwaltskammer eingeworfen worden.

11

Die Antragsgegnerin bestreitet diesen Sachverhalt mit näheren Ausführungen und begehrt weiterhin die Zurückweisung des Antrags.

12

II.

13

Die Sache war an die Antragsgegnerin zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Abhilfe zurückzugeben.

14

Gemäß § 57 Abs. 3 S. 3 BRAO hat der Vorstand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abzuhelfen, wenn er ihn für begründet erachtet; anderenfalls ist der Antrag unverzüglich dem Anwaltsgerichtshof vorzulegen. Hieraus ergibt sich, dass zunächst der Kammervorstand über den Antrag zu entscheiden hat, und zwar auch dann, wenn die Androhung des Zwangsgeldes vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer (bzw. im vorliegenden Fall der Vizepräsidentin als Vertreterin im Amt) ausgeht (Nöker, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 57 Rn. 26). Dadurch wird erreicht, dass der Anwaltsgerichtshof nur nach einer Entschließung des Vorstands oder seiner zuständigen Abteilung angerufen werden kann (Nöker a. a. O.). Die Nichtabhilfe vermerkt der Kammverstand in den Akten und legt die Vorgänge sodann dem Anwaltsgerichtshof vor (Nöker, in: Weyland, § 57 Rn. 27).

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Eine Entscheidung über die Abhilfe ist nicht aktenkundig. Der Vorstand der Antragsgegnerin, dieser auch nur vertreten durch den Vorsitzenden der Abteilung, hat lediglich die Akten zur Entscheidung übersandt, ohne dass erkennbar wird, dass man sich der Abhilfemöglichkeit bewusst war und hiervon durch die Vorlage bewusst keinen Gebrauch gemacht hat. Auch aus dem Schreiben an den Antragsteller vom 13.11.2024 lässt sich die Entscheidung über die Abhilfe nicht entnehmen; vielmehr wird lediglich Mitteilung von der erfolgten Weiterleitung gemacht.

16

Der Senat sieht daher von einer eigenen Entscheidung über den Antrag ab und hält eine Zuleitung der Sache an die Antragsgegnerin zur Entscheidung über die Abhilfe für angezeigt. Dies gibt der Antragsgegnerin die Gelegenheit, unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich gehaltenen Vortrags, der im Rahmen des Verfahrens über den eingelegten Rechtsbehelf uneingeschränkt zulässig ist, erneut über den Sachverhalt zu befinden. Dabei wird sie darüber zu entscheiden haben, welche weiteren Ermittlungen bezüglich des behaupteten Einwurfs der Stellungnahme in den Briefkasten der Antragsgegnerin mit dem ihr in § 56 BRAO zur Verfügung gestellten Instrumentarium anzuordnen sind. In diesem Zusammenhang könnte die Anordnung des Erscheinens des Antragstellers gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 BRAO mit der Maßgabe in Betracht kommen, präsente Beweismittel in Gestalt der benannten Zeugin in diesem Termin zur Verfügung zu stellen.

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Abschließend wird, ohne dass dies im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, darauf hingewiesen, dass sich nach Einschätzung des Senates für eine allseits abwicklungstechnisch ressourcenschonende Handhabung vergleichbarer Fälle anbieten dürfte, betroffene Rechtsanwälte seitens der Rechtsanwaltskammer schon sogleich bei Einleitung derartiger Verfahren mit einem umfänglicheren Hinweis darüber aufzuklären, wie sich der weitere Ablauf von Angelegenheiten dieser Art im Einzelnen darstellen kann.

18

Zwar kann von Rechtsanwälten im Grundsatz erwartet werden, dass sie mit den disziplinarrechtlichen Regularien ihres Berufes mitsamt ihrer satzungsmäßigen Kostenfolgen pflichtgemäß vertraut sind. Gleichwohl ist in der Praxis nicht zu übersehen, dass die eigene Betroffenheit in solchen Verfahren einer umgehend sachgerechten Erfassung der Lage oftmals hinderlich entgegensteht.

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Erläutert die Rechtsanwaltskammer dem zur Auskunft aufgeforderten Rechtsanwalt daher schon umgehend bei ihrer Erstaufforderung das Spektrum der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einer etwaigen künftigen Zwangsgeldandrohung, einer anschließenden Zwangsgeldfestsetzung und einer schlussendlichen Zwangsgelddurchsetzung einschließlich der damit verbundenen Kostentragungspflichten, vermeidet dies Fehlvorstellungen über die Verfahrensabläufe ebenso wie daraus resultierende Rückfragen oder gar gesamthafte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der üblichen prozessualen Hergänge.