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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 13/23·07.11.2024

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeschuldigte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen sämtliche Richter der 1. Kammer. Der Anwaltsgerichtshof erklärte die Beschwerde für unzulässig, da gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 StPO kein selbständiges Rechtsmittel gegeben ist, wenn die Entscheidung von den erkennenden Richtern getroffen wurde. Erkennende Richter sind diejenigen, die in der Hauptverhandlung mitzuwirken berufen sind.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine selbständige sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nach § 28 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, wenn die Entscheidung von den erkennenden Richtern getroffen wurde.

2

Erkennende Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 StPO sind diejenigen Personen, die berufen sind, in der Hauptverhandlung mitzuwirken; eine von diesen getroffene Ablehnungsentscheidung ist nur zusammen mit dem Urteil durch die Berufung angreifbar.

3

Bei der Zulässigkeitsprüfung eines Rechtsmittels ist entscheidend, wer die Entscheidung getroffen hat (Erkenntnisfunktion); dort, wo die erkennenden Richter entscheiden, schließt § 28 Abs. 2 S. 2 StPO ein selbständiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung aus.

Relevante Normen
§ 197 Abs. 2 BRAO§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Angeschuldigten mit Schriftsatz vom 24.02.2023 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2023 wird auf ihre Kosten (§ 197 Abs. 2 BRAO) zurückgewiesen.

Gründe

2

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 24.02.2023 wendet sich die Angeschuldigte gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2023, mit welchem ihr in der Hauptverhandlung gestelltes Ablehnungsgesuch vom selben Tag gegen sämtliche Richter der 1. Kammer des Gerichts in der damaligen Besetzung als unzulässig zurückgewiesen wurde.

3

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Ein selbstständiges Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nicht gegeben, da die Entscheidung durch den „erkennenden Richter“ getroffen wurde und somit nur zusammen mit dem Urteil durch die Berufung angefochten werden kann. Erkennende Richter sind diejenigen, die berufen sind, in der Hauptverhandlung mitzuwirken (Heil in: KK zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 28, Rn. 7 mwN), also vorliegend die drei abgelehnten Richter.