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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 13/11·02.02.2012

Berufung verworfen: Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot (§43a BRAO) durch Schmähkritik

Öffentliches RechtBerufsrechtDisziplinarrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Anwaltsgerichtshof bestätigt, dass Rechtsanwalt P in Erbstreitigkeiten wiederholt gegen das Sachlichkeitsgebot des §43a Abs.3 BRAO verstoßen hat. Beleidigende und diffamierende Äußerungen gegenüber Kollegen wurden als Schmähkritik beurteilt und nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Verweis und die Geldbuße bleiben bestehen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Rechtsanwalts gegen berufsgerichtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot verworfen; Verweis und Geldbuße bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Sachlichkeitsgebot des §43a Abs.3 BRAO ist verletzt, wenn Äußerungen gegenüber Verfahrensbeteiligten als ehrverletzende Schmähkritik einzustufen sind.

2

Schmähkritik ist nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt; bei ihr findet keine geschützte Abwägung statt.

3

Ein berufsrechtlicher Verstoß nach §43a BRAO setzt jedenfalls dann eine strafbare Beleidigung (§185 StGB) voraus, wenn die Äußerung die Ehre des Kollegen durch Kundgabe von Missachtung angreift.

4

Eine Rechtfertigung nach §193 StGB scheidet aus, wenn die Äußerung nicht zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und statt sachbezogenem Vortrag eine pauschale Herabwürdigung darstellt.

Relevante Normen
§ 43a Abs. 3, 113, 114 BRAO§ 143 BRAO§ 43a BRAO§ 185 StGB§ 193 StGB§ 43a Abs. 3 S. 2 BRAO

Tenor

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil der 1. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wird verworfen.

 

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

In der ersten Instanz hat das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskam­mer Düsseldorf Rechtsanwalt P für schuldig erkannt, in den Jahren 2009 und 2010 in den Verfahren betreffend das Erbe nach seinem Vater gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen zu haben (§ 43 a Abs. 3, 113, 114 BRAO).

4

Gegen Rechtsanwalt P wurden als anwaltsgerichtliche Maßnahmen ein Ver­weis und eine Geldbuße von 300 € verhängt.

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Das Urteil wurde Rechtsanwalt P laut PZU am 28.06.2011 zugestellt.

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Rechtsanwalt P hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 01.07.2011, einge­gangen beim Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf am 04.07.2011, Berufung eingelegt.

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II.

8

Rechtsanwalt P ist seit 1979 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist als Syndikus tätig. Ob er darüber hinaus in nennenswertem Umfang Mandate bearbeitet, ist nicht bekannt.

9

Rechtsanwalt P ist verheiratet und hat zwei Kinder. Über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist nichts Näheres bekannt. Aus den prozessualen Auseinandersetzun­gen mit seiner Mutter und den Geschwistern resultieren jedoch Kostenverbindlichkei­ten, zu deren Beitreibung vollstreckt wird. Unabhängig hiervon befindet sich in der Per­sonalakte der Hinweis des OGV X vom 24.09.2002, aus dem ersichtlich ist, dass es damals zu Vollstreckungshandlungen gekommen war.

10

Berufsrechtliche Erkenntnisse liegen nicht vor.

11

III.

12

Nach den Eingaben der ersten Instanz und dem Inhalt der jetzigen Hauptverhand­lung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

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Nach dem Tod des Vaters G2 im April 2008 kam es zwischen Rechts­anwalt P, seiner Mutter G sowie seinen Brüdern G3 und G4 zu insgesamt 7 beim Landgericht Aachen geführten Rechtsstrei­tigkei­ten. Inhalt der prozessualen Auseinandersetzungen waren erbrechtliche Strei­tigkei­ten unterschiedlicher Art. Hierbei tritt der Rechtsanwalt P entweder selbst als Kläger auf oder aber unter Abtretung seiner Klageansprüche an seine Ehefrau, als Prozessbevollmächtigter die­ser. Ferner hat Rechtsanwalt P gegen seine Mutter eine Privatklage (49 Bs 1/09 AG Aachen bzw. 65 Qs 402 Js 31 2/09-1 09/10 LG Aachen) eingereicht und der Er­teilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten widersprochen (74 F VI 284/09). Für die Mutter, Frau G, ist bedingt durch ihr hohes Alter und ihrer Demenz­erkrankung Betreuung angeordnet.

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Betreuer ist Rechtsanwalt Dr. S. In gerichtlichen Auseinandersetzungen wird dieser durch dessen Kanzlei vertreten, aus der Rechtsanwältin P und Rechtsanwalt M die Prozessführung übernommen haben.

15

Im Rahmen des vor dem LG Aachen geführten Rechtsstreits 12 0 538/09 hat Rechtsanwalt P im Schriftsatz vom 29.04.2010 Rechtsanwalt M als „für die Beklagte tätigen Winkeladvokaten, der offenbar weder eine gute Ausbildung noch eine gute Kinderstube genossen hat“ bezeichnet.

16

Im Erbscheinsverfahren hat Rechtsanwalt P Rechtsanwältin P2 im Schriftsatz vom 17.05.2010 und im Schreiben vom 19.10.2009 an die Rechtsan­waltskammer Köln im Aufsichtsverfahren ER III 925/09 als „fachlich und charakterlich unterbelichtete Winkeladvokatin“ bzw. als „fachlich und charakterlich unterbelichtete Kollegin“ bezeichnet.

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IV.

18

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

19

Die Berufung ist gem. § 143 BRAO form- und fristgerecht eingelegt worden. Rechts­anwalt P ist auch durch den Tenor des erstinstanzlichen Urteils be­schwert.

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In der Sache ist die Berufung unbegründet.

21

Rechtsanwalt P trägt vor, er habe mit den getätigten Äußerungen vom Grund-recht der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Das erstinstanzliche Urteil verkenne die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zur freien Meinungsäußerung aufgestellt hat.

22

Auch sei die erstinstanzliche Beurteilung der Äußerungen der Rechtsanwältin P völlig abwegig.

23

Es sei keine Abwägung zwischen der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts und der Schwere seiner Beeinträchtigung einerseits und der Bedeutung des ge­schützten Rechtsguts und der Schwere seiner Beeinträchtigung erfolgt.

24

Dieses Vorbringen kann nach Überzeugung des Gerichts nicht durchdringen. Auch bei einer Auslegung der Äußerungen unter Einbeziehung des Kontextes, hat Rechts­anwalt P den Bereich dessen, was unter Verfahrensbeteiligten in einer gericht­lichen Auseinandersetzung erlaubt und von der Gegenseite zu dulden ist, über­schritten.

25

Die Äußerungen der Rechtsanwälte P und M, betreffen das Verhalten des Rechtsanwalts P unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden Sachver­halts. Sie sind angelehnt an das konkrete Handeln im Verfahren, stellen mithin an Tatsachen angelehnte Meinungsäußerung dar.

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Daher halten sie sich im Bereich dessen, was ein Verfahrensbeteiligter hinzunehmen hat.

27

Auch unter oder gerade wegen der Berücksichtigung dieses Kontextes, stellt die Äu­ßerung des Rechtsanwalts P eine Schmähkritik dar, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

28

Es ging hier zwar um eine themenbezogene gerichtliche Auseinandersetzung, die Verwendung des Ausdrucks „unterbelichtete Winkeladvokatin“ hat aber nicht dazu beigetragen den Sachvortrag des Rechtsanwalts P zu untermauern oder zu bestärken, sondern hatte lediglich zum Ziel die Betroffenen in ihrem Ansehen herab­zusetzen und in schlechtes Licht zu rücken.

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Die Bezeichnung als „unterbelichtete Winkeladvokatin“ und als „Winkeladvokat, der offenbar weder eine gute Ausbildung noch eine gute Kinderstube genossen hat“, lässt sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums, auf dessen Sicht es allein ankommt, nur so deuten, dass sie einen ehrverletzenden Gehalt hat und dem Betroffenen die Befähigung zur standesgemäßen Ausübung des Anwaltsberufs absprechen will.

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Denn heute wird unter „Winkeladvokat“ eine Person verstanden, die entweder intel­lektuell unfähig ist, ihren Beruf zuverlässig und den Regeln des juristischen Hand­werks entsprechend auszuüben, oder die diesen in einer Art und Weise ausführt, die mit Moral und Gesetz in Konflikt steht.

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So ist diese Bezeichnung eines Rechtsanwalts in jedem Fall negativ besetzt und stellt eine abfällige Wertung dar.

32

Beim Vorliegen von Schmähkritik findet eine Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsäußerung nicht statt. Eine so gravierende Ehrverletzung verdrängt die Mei­nungsfreiheit absolut.

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Nach AGH Celle (Urteil vom 19.09.2011 — AGH 15/11) setzt eine Verletzung des Sachlichkeitsgebot durch herabsetzende Äußerungen nach § 43a BRAO eine straf­bare Beleidigung (~ 185 StGB) voraus, die nicht mehr von der Wahrnehmung be­rechtigter Interessen gedeckt ist.

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Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung.

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Durch die Verwendung der Äußerung „unterbelichtete Winkeladvokatin“ hat Rechts­anwalt P eine solche Missachtung kundgetan.

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Hierbei handelt es sich nicht allein um eine verfahrensrechtliche Auseinanderset­zung, in der es durchaus zu einem schärferen Tonfall kommen kann, sondern um eine Herabwürdigung der Rechtsanwältin.

37

Vor allem der Begriff „unterbelichtet“ bringt die Geringschätzung der Betroffenen zum Ausdruck und unterstellt intellektuelle Mängel. Dies stellt einen Angriff auf die Ehre der Betroffenen dar.

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Eine Rechtfertigung gem. § 193 StGB kommt nicht in Betracht.

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Die getätigten Äußerungen waren in keiner Weise nötig, um berechtigte Interessen zu wahren. Dies wäre auch durch sachlichen, an Tatsachen orientierten Vortrag möglich gewesen. Wie schon dargestellt, war die Äußerung hier nicht auf konkretes Verhalten der Betroffenen bezogen, sondern stellt eine umfassende diffamierende Einschätzung der Person dar. Solch haltlose Beleidigungen sind niemals von § 193 StGB gerechtfertigt.

40

Durch die getätigten Äußerungen hat Rechtsanwalt P gegen das Sachlich­keitsgebot des § 43 a Abs. 3 S. 2 BRAO verstoßen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 BRAO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Senat nicht über Rechtsfragen oder über Fragen der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung zu entschei­den hatte (§ 145 Abs. 2 BRAO).