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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 1/25·24.04.2025

Kostenauferlegung nach Rücknahme der Berufung (§197 Abs.2 BRAO)

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteVerfahrensrecht (Anwaltsgerichtsbarkeit)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt hat seine Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtes vom 28.08.2024 am 02.04.2025 zurückgenommen, wodurch das Rechtsmittel verloren ging. Zentrale Frage war die Tragung der durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten. Der Anwaltsgerichtshof ordnet an, dass der Rechtsanwalt diese Kosten gemäß §197 Abs.2 BRAO zu tragen hat. Die Kostenauferlegung stützt sich auf das Verlorengehen des Rechtsmittels durch Rücknahme.

Ausgang: Auferlegung der durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten gegen den Rechtsanwalt gemäß §197 Abs.2 BRAO angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt die Rücknahme der Berufung zum Verlust des Rechtsmittels, begründet dies die Pflicht des Rechtsanwalts, die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen (§197 Abs.2 BRAO).

2

§197 Abs.2 BRAO ermöglicht die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens gegen den Rechtsanwalt, wenn dieser sein Rechtsmittel verliert.

3

Die Kostenauferlegung erstreckt sich auf die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten und folgt aus dem Verlorengehen des Rechtsmittels durch Rücknahme.

4

Der Anwaltsgerichtshof kann die Kostenauferlegung im Beschluss anordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des §197 Abs.2 BRAO vorliegen.

Relevante Normen
§ 197 Abs. 2 BRAO

Tenor

Dem angeschuldigten Rechtsanwalt werden, nachdem er das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtes vom 28. August 2024 durch Rücknahme seiner Berufung am 2. April 2025 verlustig gegangen ist, die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten auferlegt, § 197 Abs. 2 BRAO.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Teno keinen Entscheidungstext.