Themis
Anmelden
Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 1/24·22.08.2024

Berufung im Berufsgerichtsverfahren wegen unentschuldigtem Fernbleiben verworfen

VerfahrensrechtBerufsgerichtsverfahrenKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeschuldigte erschien zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer, mit Rechtsfolgenhinweis versehener Ladung nicht und entschuldigte ihr Fernbleiben nicht. Das Gericht verwirft die Berufung gemäß §§ 143 Abs.4 Satz2 BRAO, 329 Abs.1 StPO. Vorgelegte Schriftsätze liefern keine entscheidungserheblichen neuen Anhaltspunkte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Angeschuldigte.

Ausgang: Berufung der Angeschuldigten wegen unentschuldigtem Fernbleiben trotz ordnungsgemäßer Ladung gemäß §§143 Abs.4 Satz2 BRAO, 329 Abs.1 StPO verworfen; Kosten trägt die Angeschuldigte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach den für Berufsgerichtsverfahren geltenden Verwerfungsnormen zu verwerfen, wenn die Berufende einer ordnungsgemäßen Ladung zur Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt.

2

Die wirksame Zustellung einer Ladung, die auf die Rechtsfolgen unentschuldigter Abwesenheit hinweist, begründet die Voraussetzung für die Verwerfung eines Rechtsmittels.

3

Nachfristig vorgelegte Schriftsätze rechtfertigen die Zurücknahme der Verwerfung nur, wenn sie entscheidungserhebliche neue Tatsachen oder substantiiert begründete Einwendungen enthalten.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels in einem Berufsgerichtsverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens nach den einschlägigen Vorschriften der BRAO.

Relevante Normen
§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO§ 329 Abs. 1 StPO§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO

Tenor

Die Berufung der Angeschuldigten gegen das Urteil der 3. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer W. vom 25.08.23 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Angeschuldigte zu tragen.

§§ 143 IV 2 BRAO, 329 I StPO, 197 II 1 BRAO.

Gründe

2

Die statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte, mithin zulässige Berufung der Angeschuldigten war gemäß §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil die Angeschuldigte ungeachtet der durch Urkunde vom 17.5.24 (Bl. 144) nachgewiesenen, mit dem Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden Rechtsfolgen versehenen, ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen ist, ohne ihr Fernbleiben zu entschuldigen.

3

Die von der Angeschuldigten bis zur Hauptverhandlung vorgelegten Schriftsätze vom 21., 22. und 23.8.24 geben keinen Anhalt für weitere Ermittlungen oder zu einer anderen Entscheidung.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.