Antrag auf Entscheidung zurückgenommen – Kostenentscheidung nach BRAO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hat seinen Antrag durch ein an die Antragsgegnerin gerichtetes Schreiben erklärt und die Erklärung wurde an den Senat weitergeleitet. Das Gericht stellt fest, dass die Rücknahme wirksam mit dem Zugang beim zuständigen Gericht wird, wobei die Weitergabewille in der Regel vermutet wird. Infolge der Rücknahme trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten nach §§197a Abs.2, 197 Abs.2 S.1 BRAO.
Ausgang: Kostenentscheidung: Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach Rücknahme seines Antrags (§§197a Abs.2, 197 Abs.2 S.1 BRAO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags wird wirksam, wenn sie gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt wird; bei Erklärung gegenüber der Gegenpartei ist im Regelfall der Wille zur Weitergabe an das Gericht zu vermuten und die Rücknahme mit dem Zugang beim zuständigen Gericht wirksam.
Die Grundsätze zur Wirksamkeit einer gegenüber Dritten erklärten Rechtsmittel- bzw. Antragsrücknahme gelten entsprechend auch im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nach §57 Abs.3 BRAO.
Wird eine Rücknahme an die Gegenpartei gerichtet und von dieser an das Gericht weitergeleitet, reicht der Zugang der Erklärung beim zuständigen Gericht für die Wirksamkeit aus, sofern der Weitergabewille nicht entgegenstehend dargelegt ist.
Die Rücknahme eines Antrags hat Kostenfolgen: Nach §§197a Abs.2, 197 Abs.2 S.1 BRAO trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, wenn er den Antrag zurücknimmt.
Tenor
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, nachdem er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hat (§§ 197a Abs. 2, 197 Abs. 2 S. 1 BRAO).
Rubrum
Zusatz:
Der Antragsteller hat die Antragsrücknahme durch das an die Antragsgegnerin gerichtete Schreiben vom 04.11.2025, das von dort unter dem 07.11.2025 an den Senat weitergeleitet wurde, wirksam erklärt.
Die Rücknahme wird dann wirksam, wenn sie gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt wird, wobei in der Regel der Wille des Erklärenden zur entsprechenden Weitergabe an das Gericht vermutet und die Rücknahme mit dem Zugang beim zuständigen Gericht wirksam wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.1991, 2 Ws 46/91, juris; Jesse in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 15 - jeweils zur gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärten Rechtsmittelrücknahme und Weiterleitung an das Gericht). Dies gilt auch im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nach § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO (vgl. auch § 57 Abs. 3 S. 5 BRAO).