Kostenauferlegung nach Zurücknahme der Berufung (§ 197 Abs. 2 BRAO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte Rechtsanwalt hat seine Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf zurückgenommen. Streitgegenstand war die Frage der Kostentragung für das Berufungsverfahren nach Zurücknahme. Das Anwaltsgerichtshof NRW hat dem Zurücknehmenden die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten auferlegt. Grundlage der Entscheidung ist § 197 Abs. 2 BRAO.
Ausgang: Die Auferlegung der durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten gegen den zurücknehmenden Rechtsanwalt nach § 197 Abs. 2 BRAO wird stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Berufung berechtigt das Anwaltsgericht, dem Zurücknehmenden die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen (§ 197 Abs. 2 BRAO).
§ 197 Abs. 2 BRAO normiert die Kostentragungspflicht des Berufungsführers bei Zurücknahme der Berufung, soweit das Gericht dies anordnet.
Die Kostenauferlegung umfasst die dem gerichtlichen Berufungsverfahren zurechenbaren Verfahrenskosten und Gebühren, die durch die Durchführung des Berufungsverfahrens entstanden sind.
Tenor
Dem angeschuldigten Rechtsanwalt werden die durch das Berufungs- verfahren entstandenen Kosten auferlegt, nachdem er seine Berufung
vom 01.06.2023 gegen das am 07.03.2023 verkündete Urteil der
1. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat,
§ 197 Abs. 2 BRAO.