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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 12/20·03.06.2021

Berufung wegen unentschuldigtem Ausbleiben vom Termin verworfen

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteDisziplinarverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsanwältin legte Berufung gegen ein berufsgerichtliches Urteil ein, erschien jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Berufungsverhandlungstermin und begründete ihr Fehlen telefonisch mit dem Tod ihres Ehemannes. Das Gericht stellte fest, dass kein ausreichender Entschuldigungsgrund und kein Nachweis vorlag. Die Berufung wurde gemäß §§143 Abs.4 BRAO, 329 Abs.1 StPO verworfen; die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Angeschuldigten auferlegt und die Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Angeschuldigten wegen unentschuldigtem Ausbleiben vom Hauptverhandlungstermin verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist zu verwerfen, wenn der Berufungsführer trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin ausbleibt und sein Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt ist (§143 Abs.4 BRAO i.V.m. §329 Abs.1 StPO).

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Der Tod eines Angehörigen ist nicht automatisch ein Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben; maßgeblich ist, ob die physische oder psychische Leistungsfähigkeit zur Teilnahme an der Verhandlung ernsthaft beeinträchtigt ist.

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Eine Terminsverlegung bedarf grundsätzlich eines Antrags; eine Verschiebung ohne förmlichen Antrag kommt nur in Betracht, wenn das Gericht anderweitig hinreichende Kenntnis von einem entschuldigenden Grund erlangt.

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Für die Annahme einer krankheitsbedingten Verhinderung sind konkrete Anhaltspunkte oder Nachweise erforderlich; bloße Angaben über psychische Belastung genügen regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 143 Abs. 4 S. 2 BRAO§ 329 Abs. 1 S. 1 StPO§ 43 BRAO§ 113 BRAO§ 197 BRAO§ 113 StGB

Tenor

Die Berufung der Angeschuldigten gegen das Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 07.10.2020 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Angeschuldigte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Angewendete Vorschriften: §§ 143 Abs. 4 S. 2 BRAO, 329 Abs. 1 S. 1 StPO.

Gründe

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I.

3

Gegen die angeschuldigte Rechtsanwältin, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, sind durch das am 07.10.2020 verkündete Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm unter Anwendung der Vorschriften der §§ 43, 113, 197 BRAO, 113 StGB wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, sich außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung einer Rechtsanwältin erfordert, würdig zu erweisen, indem sie Widerstand gegen Polizeibeamte leistete, ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 200 EUR verhängt worden. Das Urteil ist der Angeschuldigten am 17.11.2020 zugestellt worden. Sie hat mit Faxschreiben vom 23.11.2020 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21.11.2020, eingegangen am 30.11.2020 begründet.

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II.

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Die Rechtsanwältin rief am Mittwoch, 02.06.2021 bei der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs an und erklärte, sie könne den Termin am Freitag nicht wahrnehmen. Sie müsse ins Leichenschauhaus, ihr Mann sei am Wochenende verstorben. Ihr wurde mitgeteilt, dass die Erklärung schriftlich benötigt werde. Sodann meldete sich die Angeschuldigte telefonisch beim Vorsitzenden unter der von der Geschäftsstelle weitergegebenen Telefonnummer. Auch diesem teilte sie mit, den Termin am Freitag nicht wahrnehmen zu können, da ihr Mann am Wochenende gestorben sei, sie müsse in die Leichenhalle. Darüber hinaus erklärte sie, sie könne alles nicht mehr; es sei ihr egal. Sie könne nur noch das fehlende Aktenzeichen nennen. Nach dem Hinweis des Vorsitzenden, mindestens seien ein schriftlicher Antrag auf Verschiebung mit Angabe des Grundes und ein Nachweis für den Verschiebungsgrund erforderlich, gab sie an, eine Sterbeurkunde habe sie nicht, das komme erst noch, und einen Antrag wolle sie nicht stellen, das sei alles zu bürokratisch. Nach erneutem Hinweis auf das Antragserfordernis erklärte sie, das sei ihr alles egal, und legte auf.

6

Zu dem am 04.06.2021 anberaumten Termin ist die Rechtsanwältin, die gemäß Zustellungsurkunde vom 24.03.2021 unter Hinweis auf §§ 134, 143 Abs. 4 BRAO geladen worden war, nicht erschienen.

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III.

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Die Berufung war gemäß §§ 143 Abs. 4 S. 2 BRAO, 329 Abs. 1 S. 1 StPO zu verwerfen.

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Die Angeschuldigte ist zum Hauptverhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung, die auch gemäß §§ 134, 143 Abs. 4 BRAO den Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens umfasste, nicht erschienen und hat ihr Ausbleiben nicht genügend entschuldigt.

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Einen förmlichen Antrag auf Terminsverlegung hat die Angeschuldigte nicht gestellt. Unabhängig von einem Antrag kommt eine Terminsverlegung in Betracht, wenn das Gericht anderweitig vom Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes Kenntnis erlangt, denn entscheidend ist nicht, ob sich der Angeschuldigte genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist (Eschelbach, in: BeckOK-StPO, 39. E., Stand: 01.01.2021, § 329 Rn. 23). Das Gericht muss jedoch nur dann, wenn ein Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem Grund für das Ausbleiben des Angeschuldigten im Freibeweisverfahren nachgehen (Eschelbach a. a. O.). Ein derartiger Hinweis ergab sich aufgrund der am Mittwoch, 02.06.2021, mit der Geschäftsstelle und dem Vorsitzenden geführten Telefonate nicht.

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Der Tod des Ehemannes am Wochenende zuvor ist allein kein Entschuldigungsgrund. Allenfalls könnte sich ein solcher daraus ergeben, dass die Angeschuldigte physisch oder psychisch aufgrund des Todes des Ehemannes zur Wahrnehmung einer Verhandlung in eigener Sache nicht in der Lage gewesen wäre.

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Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung privater Angelegenheiten das Ausbleiben nur entschuldigt, wenn sie sowohl von besonderer Bedeutung als auch unaufschiebbar sind (Eschelbach, in:BeckOK-StPO, § 329 Rn. 25). Hinweise darauf, dass am Hauptverhandlungstag Regelungen im Rahmen der Totenfürsorge getroffen werden mussten, die keinen Aufschub duldeten, oder die Beisetzung des Ehemannes oder sonstige Trauerfeierlichkeiten stattgefunden haben, fehlten. Der Senat hat insoweit auch keinerlei Anknüpfungspunkte für eigene weitere Ermittlungen gesehen.

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Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Zusammenhang mit dem Tod des Ehemannes stehende Erkrankung der Angeschuldigten, die die Anwesenheit in der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen ließe, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Äußerung der Angeschuldigten, sie könne alles nicht mehr, genügt nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine krankheitsbedingte Verhinderung nicht erst bei Verhandlungsunfähigkeit angenommen wird (Eschelbach, in: BeckOK-StPO, § 329 Rn. 25 m. w. N.). Durch die Äußerung wird zunächst der psychischen Belastung Ausdruck verliehen, die mit dem Tod des Ehemannes verbunden ist. Einer psychischen Belastung kommt jedoch nicht zwingend ein Krankheitswert zu (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf NStE Nr. 16 zu § 329 StPO). Die Angeschuldigte hat selbst nicht von einer Erkrankung gesprochen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Belastungssituation der Angeschuldigten als für die Verhandlung relevante Krankheit zu werten war und die Angeschuldigte den Verhandlungstermin zwei Tage später deshalb nicht wahrnehmen konnte, ergaben sich nicht. Gegen eine solche Erkrankung spricht, dass die Angeschuldigte zielgerichtet bei der Geschäftsstelle angerufen und ihr Anliegen mitgeteilt hat; ferner hat sie sich die Telefonnummer des Vorsitzenden geben lassen und diesem – unter dem Angebot der Benennung eines noch fehlenden Aktenzeichens – ebenfalls den Sachverhalt geschildert. Ein Attest ist nicht vorgelegt worden. Auch wenn es keines Nachweises bedarf, muss das Gericht in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, ob eine für die Verhandlung relevante Krankheit ernsthaft in Betracht kommt. Dies war nicht gegeben, worauf der Vorsitzende die Angeschuldigte im Telefonat vom 02.06.2021 ausdrücklich hingewiesen hat.

14

IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

16

Die Revision war nicht zuzulassen, da über Rechtsfragen oder Fragen anwaltlicher Berufspflichten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, nicht entschieden worden ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 329 Abs. 7 S. 1 StPO i.V.m. § 143 Abs. 4 S. 2 BRAO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist schriftlich beim Anwaltsgerichtshof anzubringen. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs sind im Wiedereinsetzungsantrag darzulegen.

19

Gegen dieses Urteil findet ferner die Nichtzulassungsbeschwerde statt. Die Nichtzulassung der Revision kann selbstständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden; sie ist schriftlich beim Anwaltsgerichtshof einzulegen; in der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden (§ 145 BRAO).