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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 11/25·05.12.2025

Wiedereinsetzung gewährt, sofortige Beschwerden gegen Kostenentscheidungen zurückgewiesen/verworfen

VerfahrensrechtAnwaltsgerichtsverfahrenKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 20.12.2024, weil die Rechtsmittelbelehrung unterblieben war. Die hierauf zugelassene sofortige Beschwerde wurde in der Sache als unbegründet zurückgewiesen. Eine weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 8.5.2025 wurde als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt; die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.12.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen, die gegen den Beschluss vom 8.5.2025 als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt die gebotene Rechtsmittelbelehrung, ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Wird über eine Erinnerung eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen, ist das Fehlen einer ordnungsgemäß ergangenen Nichtabhilfeentscheidung grundsätzlich kein durchgreifender Verfahrensmangel mit Rückverweiswirkung, sofern kein erhebliches neues Vorbringen vorliegt.

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Einwendungen gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sind mit der gegen die Beiordnung möglichen sofortigen Beschwerde geltend zu machen; wurden sie dort nicht erhoben und der Pflichtverteidiger in der Folge vertreten, sind sie im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mehr durchgreifend.

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Eine sofortige Beschwerde gegen einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn die hierfür maßgebliche Wochenfrist nicht gewahrt wird.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO§ 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 BRAO§ 311, 311a StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO§ 199 BRAO§ 199 Abs. 2 S. 3 BRAO§ 311 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO

Tenor

1. Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 20.12.2024, Az.: 4 AnwG 18/17 gewährt.

2. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AnwG Köln vom 20.12.2024, Az.: 4 AnwG 18/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AnwG Köln vom 8.5.2025, Az.: 4 AnwG 18/17, wird als unzulässig verworfen.

4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Mit Anschuldigungsschrift vom 13.3.2017 schuldigte die Generalstaatsanwaltschaft Köln den Beschwerdeführer an, als Rechtsanwalt seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen zu haben, indem er Fremdgelder nicht unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet, über Fremdgelder nicht unverzüglich abgerechnet, Straftaten der Untreue begangen, den Mandanten nicht unverzüglich über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge unterrichtet und Anfragen des Mandanten nicht unverzüglich beantwortet habe. Mit Schreiben vom 22.6.2017 teilte das Anwaltsgericht Köln dem Beschwerdeführer mit, dass eine Maßnahme nach §§ 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 BRAO in Betracht komme, sodass die Kammer der Auffassung sei, dass ihm ein Pflichtverteidiger für den Fall beizuordnen sei, dass er sich nicht eines Wahlverteidigers bedienen wolle. Das Anwaltsgericht Köln bat um Benennung eines Wahlverteidigers bis zum 20.7.2017 und kündigte für den Fall, dass eine Bestellung nicht fristgerecht erfolge, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers an. Ein Wahlverteidiger wurde vom Beschwerdeführer nicht benannt. Mit Beschluss vom 1.8.2017 bestellte das Anwaltsgericht Köln sodann Rechtsanwalt D. zum Pflichtverteidiger. Ein Rechtsmittel gegen diese Bestellung legte der Beschwerdeführer nicht ein. Er ließ sich sowohl vor dem Anwaltsgericht Köln als auch vor dem Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen und dem Bundesgerichtshof durch Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger vertreten.

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Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 1.2.2024 die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Senats vom 5.5.2023 als unbegründet verworfen hatte, setzte das Anwaltsgericht Köln die vom Beschwerdeführer zu tragenden erstinstanzlichen Kosten mit Beschluss vom 20.9.2024 i.H.v. 3.329,73 € fest. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.9.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 26.10.2024 zugestellt. Er legte hiergegen mit Schreiben vom 26.10.2024, beim Anwaltsgericht Köln eingegangen am 30.10.2024, Erinnerung ein und begründete die Erinnerung damit, dass er vor der Beiordnung von Rechtsanwalt D. keine förmliche Anhörung über die erklärte Notwendigkeit einer Beiordnung nebst Aufforderung eines Rechtsanwalts erhalten habe und seitens Rechtsanwalt D. keine Vorbereitung in eine sachlich notwendige Verteidigung erfolgt sei. Mit Beschluss vom 20.12.2024 entschied das Anwaltsgericht Köln durch den Vorsitzenden der (..). Kammer, der Erinnerung vom 26.10.2024 nicht abzuhelfen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, einen Wahlverteidiger zu benennen. Der Beiordnungsbeschluss sei vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Gegen den Beschluss zur Nichtabhilfe, der eine Rechtsmittelbelehrung nicht beinhaltete, legte der Beschwerdeführer nach Zustellung am 11.1.2025 mit Schreiben vom 19.1.2025, beim Anwaltsgericht Köln eingegangen am 22.1.2025, sofortige Beschwerde ein. Er machte geltend, dass keine frühzeitige Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Benennung eines Wahlverteidigers erfolgt sei. Im Übrigen beanstandete er die Prozessbegleitung durch Rechtsanwalt D..

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Die zweit- und drittinstanzlichen Kosten setzte das Anwaltsgericht Köln mit Beschluss vom 12.12.2024 i.H.v. 1.594,72 € gegenüber dem Beschwerdeführer fest. Gegen den ihm am 12.3.2025 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schreiben 26.3.2025, eingegangen beim Anwaltsgericht Köln am gleichen Tage, Erinnerung ein und machte geltend, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt D. ohne förmliche Anhörung und gegen seinen Willen erfolgt sei. Inhaltlich sei nur „Dienst nach Vorschrift“ erfolgt. Durch Beschluss der (..). Kammer des Anwaltsgerichts Köln vom 8.5.2025 wurde der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Beschwerdeführer sei vor Beiordnung von Rechtswahl D. angehört worden. Der Beiordnungsbeschluss sei von ihm nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten worden. Eine „Ablehnung“ von Rechtsanwalt D. sei erstmals im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt. Dem Beschluss vom 8.5.2025 war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, die auf den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde nach §§ 311, 311a StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO und die hierfür geltende Wochenfrist verweist. Gegen den ihm am 3.6.2025 zugestellten Beschluss vom 8.5.2025 legte der Beschwerdeführer unter dem 5.6.2025, eingegangen beim Amtsgericht Köln am 13.6.2025 und beim Anwaltsgericht Köln am 16.6.2025, sofortige Beschwerde ein. Er machte geltend, dass keine förmliche Anhörung vor der Beiordnung sowie keine Vorbereitung in der sachlich gebotenen Weise erfolgt sei.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Schreiben vom 8.7.2025 beantragt, die sofortigen Beschwerden als unzulässig zu verwerfen. Die sofortigen Beschwerden seien verfristet, da nicht in der Wochenfrist eingelegt.

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II.

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1. Dem Beschwerdeführer war, ohne dass es insofern eines ausdrücklichen Antrags bedurft hätte (Weyland, BRAO, § 199 Rn. 3; AGH Mecklenburg-Vorpommern v. 27.10.2010 – AGH 1/10) hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 20.12.2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren.

9

Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 199 Abs. 2 S. 3 BRAO gegen die Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht nach § 199 BRAO beträgt nach § 311 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO eine Woche. Diese Frist hat der Beschwerdeführer angesichts der Zustellung des Beschlusses vom 20.12.2024 unter dem 11.1.2025 mit seinem Schreiben vom 19.1.2025, eingegangen beim Anwaltsgericht Köln am 22.1.2025, nicht gewahrt. An der Einhaltung der Frist war der Beschwerdeführer jedoch ohne sein Verschulden gehindert. Nach § 44 S. 2 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a S. 1 und 2, § 119 Abs. 2 S. 3 oder nach § 346 Abs. 2 S. 3 StPO unterblieben ist. Die nach § 35a S. 1 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO gebotene (Weyland, BRAO, § 199 Rn. 3) Rechtsmittelbelehrung war im Beschluss vom 20.12.2024 unterblieben.

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Die mit der gewährten Wiedereinsetzung als zulässig zu behandelnde sofortige Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet.

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Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Anwaltsgerichts Köln vom 22.6.2017 gemäß § 142 Abs. 5 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb einer Frist bis zum 20.7.2017 einen Wahlverteidiger zu bestellen, und ein solcher nicht bestellt wurde, erfolgte die Bestellung von Rechtsanwalt D. zum Pflichtverteidiger mit Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 1.8.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.08.2017. Der Beschluss des Anwaltsgerichts Köln war gemäß § 142 Abs. 7 S. 1 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Selbst wenn dem Beschwerdeführer das Schreiben des Anwaltsgerichts Köln vom 22.6.2017 nicht zugegangen sein sollte, hätte er dieses mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 1.8.2017 geltend machen müssen. Hiervon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch und ließ sich stattdessen vor dem Anwaltsgericht Köln, dem Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen und dem Bundesgerichtshof durch Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger vertreten. Einwendungen gegen dessen Bestellung kann der Beschwerdeführer damit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr geltend machen. Soweit der Beschwerdeführer die Qualität der Pflichtverteidigung moniert, gehört auch dieses nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren.

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Gemäß § 199 Abs. 2 S. 1 BRAO hat über die Erinnerung das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluss erlassen hat, zu entscheiden. Vorliegend hat indes der Vorsitzende mit Beschluss vom 20.12.2024 allein entschieden, dass er der Erinnerung nicht abhelfe. Diese Nichtabhilfeentscheidung ist damit zwar nicht ordnungsgemäß ergangen, ein durchgreifender Verfahrensmangel ist hierin aber nicht zu erkennen. Denn das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Nichtabhilfeentscheidung ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung (AGH NRW v. 07.04.2017 – 2 AGH 16/16; KG Berlin v. 07.03.2014 – 4 Ws 21/14; Schmitt/Köhler, StPO, § 306 Rn. 10) Ein Ausnahmefall, in dem die Sache an das Vordergericht zurückzugeben ist, weil mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf und welches vom Vordergericht nicht berücksichtigt worden ist (OLG Hamm v. 09.01.2014 – III-1 Ws 579/13) liegt nicht vor. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich nämlich in der bloßen Wiederholung des bisherigen Antragsvorbringens des Beschwerdeführers, so dass die Nachholung einer Nichtabhilfeentscheidung in der Besetzung der zuständigen Kammer des Anwaltsgerichts vorliegend entbehrlich erscheint.

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2. Die sofortige Beschwerde gegen den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss vom 08.05.2025 ist unzulässig. Die am 13.6.2025 beim Amtsgericht Köln und am 16.6.2025 beim Anwaltsgericht Köln eingegangene sofortige Beschwerde wahrt angesichts einer Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 8.5.2025 am 3.6.2025 die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO nicht.

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3. Das Verfahren ist nach § 199 Abs. 2 S. 4 BRAO gebührenfrei. Kosten werden nach § 199 Abs. 2 S. 5 BRAO nicht erstattet.