Eröffnung des anwaltsgerichtlichen Hauptverfahrens nach Strafbefehlen (Unfallflucht/Betrug)
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft wandte sich gegen die Nichteröffnung des anwaltsgerichtlichen Hauptverfahrens gegen einen Rechtsanwalt nach Strafbefehlen wegen Unfallflucht/Betrugs und Trunkenheit im Verkehr. Streitpunkt war, ob bei außerberuflichen Straftaten ein anwaltsgerichtlich zu ahndender Überhang (§ 115b BRAO) vorliegt. Der AGH hält den zweiten Tatkomplex (Trunkenheitsfahrt) nach § 113 Abs. 2 BRAO für nicht ahndungsfähig, sieht die Frage des disziplinarischen Überhangs im ersten Tatkomplex jedoch als klärungsbedürftig an. Wegen ungeklärter Persönlichkeits- und Sachverhaltsfragen eröffnete er das Hauptverfahren insgesamt (Grundsatz der Einheitlichkeit der Tat).
Ausgang: Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung erfolgreich; Hauptverfahren wird eröffnet.
Abstrakte Rechtssätze
Außerberufliches Verhalten eines Rechtsanwalts ist nach § 113 Abs. 2 BRAO nur anwaltsgerichtlich zu ahnden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Berufsausübung bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Von einer zusätzlichen anwaltsgerichtlichen Ahndung trotz strafrechtlicher Sanktionierung ist bei außerberuflichen Pflichtverletzungen grundsätzlich abzusehen; eine Maßnahme kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie kumulativ erforderlich ist, den Rechtsanwalt zur Pflichterfüllung anzuhalten und das Ansehen der Anwaltschaft zu wahren (§ 115b BRAO).
Ob ein disziplinarischer Überhang i.S.d. § 115b BRAO vorliegt, kann von der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsanwalts und den konkreten Umständen abhängen und ist, soweit nach Aktenlage nicht hinreichend beurteilbar, in der Hauptverhandlung aufzuklären.
Im Eröffnungsverfahren besteht ein gerichtlicher Beurteilungsspielraum; stehen der Eröffnung mögliche Rechtsgründe (z.B. fehlender disziplinarischer Überhang) nur aufgrund ungeklärter Tatsachen im Raum, ist das Hauptverfahren zu eröffnen, um die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Im anwaltsgerichtlichen Verfahren besteht keine Bindungswirkung an die rechtliche Würdigung oder die Tatsachengrundlagen eines vorausgegangenen Strafbefehlsverfahrens; die maßgeblichen Tatsachen sind eigenständig festzustellen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 24.08.2023 wird das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Y. in Abänderung des Beschlusses der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Y. gegen den Beschuldigten eröffnet.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss der zweiten Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Y., den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht aufgrund der Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 14.03.2022 abzulehnen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts vom 02.08.2023, ihr zugestellt am 22.08.2023, unter dem 24.08.2023 zunächst fristwahrend Beschwerde eingelegt (Zugang beim Anwaltsgericht 25.08.2023) und nach Vorlage der Verfahrensakte durch das Anwaltsgericht beim Anwaltsgerichtshof unter dem 18.10.2023 weiter begründet. Der Verteidiger des angeschuldigten Rechtsanwalts hat hierzu nochmals mit Schriftsatz vom 28.05.2024 Stellung genommen.
Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Zur Person:
Der angeschuldigte Rechtsanwalt wurde am 00.00.1955 in S. geboren. Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Das erste juristische Staatsexamen legte er am 00.00.1978 in B. und das zweite juristische Staatsexamen am 00.00.1982 in K. ab. Am 00.00.1983 wurde ihm von der C.-Universität F. der akademische Grad eines Doktors der Rechte verliehen.
Mit Verfügung vom 13.07.1982 wurde er vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Y. zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht J. und zugleich beim Landgericht J. zugelassen. Mit Urkunde vom 14.05.2002 wurde er im Wege der weiteren Zulassung mit Wirkung zum 00.00.2002 auch als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Y. zugelassen. Mit Bestallungsurkunde vom 00.00.2006 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht J. zum Notar unter Zuweisung des Amtssitzes in J. bestellt.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt war ehrenamtlich tätig als Vorsitzender des Fachbereichs (..)recht in der E. (e.V.)*, als Leiter des Fachinstituts (..)recht des T. (e.V.)*, als Leiter des Fachinstituts Familienrecht des Deutschen Anwaltsinstituts, als Mitglied der U. e.V. und als Vorsitzender des Fachausschusses (..)recht der Rechtsanwaltskammer Y..
Gemäß der Erklärung seines Verteidigers hat er ein monatliches Einkommen i.H.v. 5.000,00 Euro. Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist bislang nicht anwaltsgerichtlich in Erscheinung getreten.
2. Tatvorwurf und ergänzender Sachverhalt:
Da durch das Amtsgericht Hagen zu dem Az. 98 Cs 500 Js 243/20 70/21 unter dem 09.03.2021 (rechtskräftig seit dem 25.03.2021) ein Strafbefehl wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Betruges, Vergehen nach §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 263 Abs. 1, 44, 53 StGB mit einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 166,00 € (= 14.940,00 €) und durch das Amtsgericht Dortmund ein Strafbefehl zum Geschäftszeichen Cs 060 Js 175/21 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Vergehen nach §§ 316 Abs. 1, 44 StGB vom 09.07.2021 (rechtskräftig seit dem 19.07.2021) über 30 Tagessätze zu je 166 € (= 4.980,00 €) erlassen worden waren, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Hamm die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Dies lehnte die Rechtsanwaltskammer Y. mit der Begründung ab, es sei kein berufsrechtlicher Überhang gegeben. Später erfolgte dann doch eine Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens durch die Rechtsanwaltskammer. Die Generalstaatsanwaltschaft fertigte daraufhin unter dem 25.07.2020 eine Anschuldigungsschrift. Sie schuldigte den Rechtsanwalt an, in J. und G. im Januar 2020 sowie am 00.04.2021 sich außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welches die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er sich im Januar 2020 nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort entfernte und sich gegenüber seiner Vollkaskoversicherung im Rahmen der Geltendmachung des Unfallschadens des Betruges schuldig machte sowie am 00.04.2021 vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug führte, obwohl er in Folge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Im Einzelnen legt die Generalstaatsanwaltschaft dem angeschuldigten Rechtsanwalt folgendes zur Last:
Am 00.01.2020 verursachte der angeschuldigte Rechtsanwalt gegen 13:30 Uhr in J. in der X.-straße einen Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem PKW (..) beim Rückwärtsrollen von der Fahrbahn abkam und zunächst zwei Zaunelemente eines angrenzenden Sportgeländes und sodann eine hinter dem Zaun befindliche Mauer beschädigte, wodurch ein Fremdschaden i.H.v. 1.011,50 € entstand.
Anschließend verließ der angeschuldigte Rechtsanwalt den Unfallort mit seinem PKW, ohne zugunsten des Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, an dem Unfall beteiligt gewesen zu sein, zu ermöglichen. Stattdessen hinterließ er an dem in der Nähe des Unfallorts befindlichen Vereinsheim des Sportvereins einen Zettel mit seiner Mobilrufnummer, der Bitte um fernmündliche Kontaktaufnahme und der Zusicherung der Begleichung des verursachten Schadens. Auch in der Folgezeit meldete er den Vorfall weder der Polizei noch setzte er sich von sich aus mit dem Geschädigten in Verbindung.
Zum weiteren Tatgeschehen in Bezug auf den Tatvorwurf des Betrugs führt die Anschuldigungsschrift aus:
Unter dem 27.01.2020 meldete sich der zwischenzeitlich verstorbene Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt M., beim Polizeipräsidium J. als Verteidiger des Rechtsanwalts und kündigte an, dass sich sein Mandant ausschließlich über ihn einlassen werde. Danach gab der angeschuldigte Rechtsanwalt am 30.01.2020 im Rahmen der Meldung dieses Schadensfalls gegenüber seiner Vollkaskoversicherung wahrheitswidrig an, gegen ihn werde nicht wegen Verkehrsunfallflucht ermittelt, was dazu führte, dass die Kaskoversicherung im Glauben an ihre Eintrittspflicht insgesamt 48.809,06 € zur Begleichung des Schadens an dem PKW des Angeschuldigten an diesen ausgekehrte. Diesen Betrag hat der angeschuldigte Rechtsanwalt zwischenzeitlich an die Versicherung zurückgezahlt.
Die Schadensmeldung gegenüber seiner Kaskoversicherung gab der angeschuldigte Rechtsanwalt nicht selbst ab, da er hierfür keine Zeit gehabt haben will. Stattdessen unterzeichnete er die Schadensmeldung blanko und ließ dieses Formular durch seinen Versicherungsmakler ausfüllen. Im Formular ist die Frage nach einem Ermittlungsverfahren ausdrücklich verneint.
Der die Schadensmeldung ausfüllende Mitarbeiter des Maklerbüros ist im Ermittlungsverfahren zeugenschaftlich befragt worden. Dieser hat ausdrücklich erklärt, auf die Frage eines Ermittlungsverfahrens wegen Unfallflucht und die Bedeutung entsprechender Angaben hingewiesen zu haben. Der angeschuldigte Rechtsanwalt verteidigt sich insoweit mit der Argumentation, dass der mit ihm befreundete Rechtsanwalt M. mit dem ermittelnden Polizeihauptkommissar telefoniert habe. Danach habe er die Rückmeldung erhalten, die Angelegenheit sei erledigt. In der Akte befindet sich zunächst ein Telefonvermerk des Polizeibeamten, der den telefonischen Kontakt mit Rechtsanwalt M. aktenkundig macht, aber keinen Rückschluss auf einen weitergehenden Inhalt des Gesprächs im Sinne einer Erledigung des Strafverfahrens erkennen lässt. In einer weiteren dienstlichen Äußerung hat der Polizeibeamte nochmals ausdrücklich erklärt, dass das Gespräch nicht den Inhalt hatte, wonach der Vorgang erledigt sei.
Mit Blick auf diesen telefonischen Kontakt des später verstorbenen Verteidigers des angeschuldigten Rechtsanwalts argumentiert dieser bzw. dessen Verteidiger damit, dass keine Täuschung vorgelegen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert hier, dass jedem auch nicht im Strafrecht tätigen Volljuristen klar sein muss, dass ein eingeleitetes Strafverfahren nicht durch bloße telefonische Kontaktaufnahme mit der Polizei erledigt werden kann.
Zuletzt wirft die Anschuldigungsschrift dem angeschuldigten Rechtsanwalt eine Trunkenheitsfahrt mit seinem Pkw von J. über die Bundesautobahn N01 bis zu seinem Wohnort in G. vor.
Im Anschluss an diesen Vorgang hat sich der angeschuldigte Rechtsanwalt, der im Übrigen eine suizidale Absicht ausdrücklich verneint hat, in eine in den Strafakten dokumentierte ärztliche Behandlung zur Aufarbeitung der insoweit offensichtlich bestehenden Lebenskrise begeben.
3. Nichteröffnung des Verfahrens
Die zweite Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Y. hat den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 02.08.2023 abgelehnt.
Zur Begründung hat das Anwaltsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der angeschuldigte Sachverhalt insgesamt außerhalb des Berufes liegendes Verhalten darstellt.
Hiervon ausgehend verweist das Anwaltsgericht auf § 113 Abs. 2 BRAO.
Insoweit schließt sich das Anwaltsgericht der von ihm zitierten Auffassung von Reelsen in Weyland BRAO § 113 Rn. 18 an. Danach ist gemäß § 113 Abs. 2 BRAO ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten des Rechtsanwaltes, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, dann auch anwaltsgerichtlich zu ahnden, wenn diese Tat nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies soll der zitierten Ansicht nach dann gegeben sein, wenn nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem äußeren Verhalten, seinen Folgen und dem Grad des Verschuldens die Tat aus der Sicht eines aufgeschlossenen unvoreingenommenen Rechtssuchenden in besonderem Maße geeignet ist, gerade in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit des Betroffenen dessen Ansehen und Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen.
Diese Voraussetzung bejaht das Anwaltsgericht im ersten Handlungskomplex für beide Vorgänge. In Bezug auf die Unfallflucht argumentiert das Anwaltsgericht mit der Tatsache, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt den Unfall in jedem Falle bemerkt habe und sich durch das Entfernen vom Unfallort den Feststellungen zu seiner Person und dem Geschehen entzogen habe. Die Strafvorschrift des § 142 StGB diene auch der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Geschädigten und diene daher auch dem ordnungsgemäßen Ablauf und Verfahren innerhalb des Rechtssystems. Ein Anwalt, der dies vereitele, schädige das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft. Gleiches gelte auch für den im Anschluss vorgeworfenen Betrug. Auch hier habe die begangene Täuschung Auswirkung auf zivilrechtliche Ansprüche und werfe damit erhebliche Zweifel an der Rechtstreue des angeschuldigten Anwalts auf, was wiederum das Ansehen der Anwaltschaft gefährde.
Anders wertet das Anwaltsgericht den zweiten Tatkomplex (Trunkenheitsfahrt). Der Angeschuldigte habe sich in einer persönlichen und menschlichen Ausnahmesituation befunden. In dieser habe er rauschmittelbedingt fahruntüchtig sein Auto gefahren. Dieses Verhalten betreffe den reinen Privatbereich des Angeschuldigten.
Damit kam als Zwischenergebnis des Anwaltsgerichts eine anwaltsgerichtliche Ahndung nur in Bezug auf den ersten Tatkomplex in Betracht. Aber auch insoweit verneint das Anwaltsgericht einen disziplinarischen Überhang. Der Angeschuldigte sei wegen des Verhaltens bereits strafrechtlich verurteilt worden. Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme sei insoweit nicht erforderlich, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Hierbei sei insbesondere auf das Persönlichkeitsbild des Angeschuldigten abzustellen und auf sein bisheriges Verhalten. Hierbei sei auch auf seine dem Pflichtenverstoß zugrunde liegende Einstellung, wie z.B. Uneinsichtigkeit zurückzugreifen. Insoweit zitiert das Anwaltsgericht Zuck in Gaier, Wolf, Göcken, § 115 b BRAO, Rn 12.
Das Anwaltsgericht verweist auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeschuldigten und die langjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt und seine frühere ehrenamtliche Tätigkeit. Er habe insoweit überdurchschnittliches Engagement an den Tag gelegt. Auch dies sei bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung notwendig ist, um ihn in Zukunft zu einem berufsrechtlich akzeptablen Verhalten anzuhalten.
Zudem habe sich der Angeschuldigte nach dem zweiten Tatkomplex in stationäre und anschließend in ambulante Behandlung zur Überwindung seiner aktuellen Belastungsreaktion im Rahmen von privaten Belastungsfaktoren begeben. Er habe konsequent an Behandlungen teilgenommen und ihm sei ein nach dem Abklingen der Belastungsreaktion gutes psychisches Befinden bescheinigt worden. Dieses Angehen von Problemen zeige, dass keine weiteren Maßnahmen notwendig seien, um den angeschuldigten Rechtsanwalt zu einem ordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten. Der Schaden gegenüber der Versicherung sei ebenso zeitnah erstattet, wie der Fremdschaden beglichen worden sei. Das Verhalten des angeschuldigten Rechtsanwalts lasse auch keinerlei Hinweise darauf zu, dass eine weitere Ahndung notwendig sei.
In Bezug auf den Tatvorwurf des Betruges führt das Anwaltsgericht sodann aus, dass es möglicherweise sogar zweifelhaft sei, ob ein Betrug vorliege.
Demgegenüber sind nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft die Ausführungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie zur Tätigkeit des Angeschuldigten bei der Rechtsanwaltskammer nicht tragfähig und sachfremd. Insoweit vertritt die Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung, dass derartige Umstände erst im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches entscheidungserheblich seien. Darüber hinaus will die Generalstaatsanwaltschaft insoweit auch einen Erst-Recht-Schluss ziehen, wonach bei überdurchschnittlichem Engagement offensichtlich ein strengerer Maßstab an das Verhalten des betroffenen Rechtsanwalts anzulegen sei.
II.
Die zulässige Beschwerde der Generalstaatsanwalt gegen den Nichteröffnungsbeschluss ist in Bezug auf den ersten Tatkomplex begründet. Damit war der Beschwerde mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Tat insgesamt stattzugeben.
1.
Nach Ansicht des Senats ist gegen den Ausgangspunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichts insoweit nichts zu erinnern, als dass mit Blick auf § 113 Abs. 2 BRAO der zweite Tatkomplex der Trunkenheitsfahrt unter dem Maßstab des § 113 Abs. 2 BRAO nicht zu ahnden ist.
2.
Ob ein disziplinarischer Überhang gemäß § 115 b BRAO in Bezug auf den ersten Tatkomplex zu bejahen ist, ist gleichwohl in einer Hauptverhandlung zu klären.
Zutreffend ist insoweit der argumentative Ausgangspunkt der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die zusätzliche Ahndung nur unter zwei kumulativ erfüllten Voraussetzungen erfolgen kann. Zum einen muss die anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich sein, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, und zum anderen muss die anwaltliche Maßnahme zusätzlich erforderlich sein, um das Ansehen der Anwaltschaft zu wahren (Reelsen in Weyland BRAO § 115 b Rn. 30 m.w.A).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich aus dem Persönlichkeitsbild des betroffenen Rechtsanwalts ergeben muss, dass eine zusätzliche Ahndung erforderlich ist, um ihn in Zukunft zu einem berufsrechtlich akzeptablen Verhalten anzuhalten. Es muss generell im Hinblick auf die Öffentlichkeit eine solche Ahndung notwendig sein (Reelsen a.a.O. Rn. 31). Mit Blick auf diesen Aspekt erscheint es problematisch, den Hinweis auf das ehrenamtliche Engagement des angeschuldigten Rechtsanwalts als sachfremde Überlegung außen vor zu lassen. Zudem hat der Verteidiger des angeschuldigten Rechtsanwalts auch im Verfahren vorgetragen, dass sein Mandant durch das Verfahren massiv belastet sei und er auch bereits erwogen habe, seine Zulassung mit Blick auf die Vorgänge zurückzugeben. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob man diese Ausführung des Verteidigers bereits bei der Frage, ob ein Verfahren zu eröffnen ist, als gegeben unterstellt oder, ob nicht richtigerweise Feststellungen hierzu im Hauptverfahren zu treffen wären. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass im Rahmen des Verfahrens zum Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO dem Gericht ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Dies betrifft zwar zunächst die Frage des hinreichenden Tatverdachts (vgl. Meyer-Goßner StPO § 203 Rn. 2) Hier stellt sich demgegenüber die Frage, ob Rechtsgründe (fehlender disziplinarischer Überhang) der Eröffnung entgegenstehen. Aus Sicht des Senats kann insoweit aber nichts anderes hinsichtlich der insoweit zugrunde zu legenden Sachverhaltsfragen gelten.
Zudem weist Senat darauf hin, dass die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach ehrenamtliches Engagement strafschärfend wirken soll, da ein Fehlverhalten derart engagierter Kollegen verwerflicher sei als solches, nicht entsprechend engagierter Kollegen eher zweifelhaft erscheint.
Da vorliegend jeweils Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren erfolgten, kann bei der Frage, ob ein disziplinarischer Überhang vorliegt, nicht in Betracht gezogen werden, ob das Gericht die Tatsache, dass es sich bei dem Täter um einen Rechtsanwalt handelt, strafschärfend berücksichtigt hat. Umgekehrt wird man allerdings aus den Verfahren auch nicht folgern können, dass hier eine besondere Rücksichtnahme erfolgte. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat sich jeweils qualifiziert vertreten lassen und hat aktive Schadenswiedergutmachung betrieben bzw. den Ursachen des Fehlverhaltens entgegen gewirkt. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Anwaltsgerichtsbarkeit, etwaige zu milde strafrechtliche Sanktionierungen zu korrigieren.
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass es sich jedenfalls jeweils um außerberufliche Pflichtverletzungen des angeschuldigten Rechtsanwalts handelt. Hier sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Nur wenn der Anwalt nicht mehr tragbar erscheint oder ein Vertretungsverbot angezeigt ist, steht auch bei einer außerberuflichen Verfehlung eine anderweitig bereits verhängte Strafe der Anordnung der schwersten anwaltsgerichtlichen Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft und der des Vertretungsverbots nicht entgegen. In allen anderen Fällen einer außerberuflichen Verfehlung nicht nur bei leichten, sondern auch bei mittelschweren Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts soll nach der Maßregelung des Rechtsanwalts durch gerichtliche Bestrafung oder eine andere der in § 115b BRAO genannten Maßnahmen von der anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens grundsätzlich abgesehen werden; in solchen selbst schwerwiegenden Fällen darf eine anwaltsgerichtliche Maßnahme anderer Art als die Ausschließung und das Vertretungsverbot nur ausnahmsweise verhängt werden, nämlich dann, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren (vergleiche Reelsen in a.a.O Rn. 38, 39.) Die vorgenannten Voraussetzungen können insbesondere bei wiederholten Pflichtverletzungen gegeben sein (vergleiche Reelsen in a.a.O Rn. 38, 39.).
Dass hier kein Fall vorliegt, der mit einem Vertretungsverbot oder dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft zu ahnden ist, liegt nach der Bewertung durch den Senat auf der Hand. Auch liegt keine gleichartige wiederholte Pflichtverletzung vor.
Nach Ansicht des Senats kann aber auch mit Blick auf den im Rahmen des § 203 StPO bestehenden Beurteilungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts nicht bereits allein anhand des bisherigen Akteninhalts in ausreichendem Maße beurteilt werden, ob eine Verurteilung mit Blick auf einen disziplinarischen Überhang auszuschließen bzw. unwahrscheinlich ist. Vielmehr ist diese Frage nach Eröffnung des Hauptverfahrens in einer Hauptverhandlung infolge Anhörung des angeschuldigten Rechtsanwalts und ggf. weiterer Beweisaufnahme zu klären.
Nur auf diesem Weg kann sich das Gericht ein unmittelbares Bild von der Persönlichkeit des angeschuldigten Rechtsanwalts machen und feststellen, ob die Voraussetzungen des § 115b BRAO gegeben sind. Hierbei wird zu klären sein, ob der Vorgang den angeschuldigten Rechtsanwalt - wie vorgetragen - beeindruckt hat. Auch wird nochmals genauer auf die erfolgte therapeutische Aufarbeitung insbesondere des zweiten Tatkomplexes einzugehen sein. Nach Aktenlage erschließt sich nicht, ob auch die Ereignisse des ersten Tatkomplexes ihre Ursache in den beschriebenen Überlastungen hatten, die Gegenstand der dokumentierten Therapie waren. Zwischen dem ersten und dem zweiten Tatkomplex liegt ein Zeitraum von 14 Monaten. Soweit die Ereignisse des ersten Tatkomplexes mit der Aufarbeitung des zweiten Tatkomplexes in keinem Zusammenhang stehen, kann diese Aufarbeitung schwerlich zur Begründung herangezogen werden, dass es im ersten Tatkomplex an einem disziplinarischen Überhang fehlt.
Die Gesamtumstände des Unfalls, der Ausgangspunkt des ersten Tatkomplexes war, sind bislang nicht völlig klar. Ungewöhnlich erscheint der Umstand, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt eine Besprechung an einem abgelegenen Ort außerhalb seiner Kanzlei führte. Ebenfalls ungewöhnlich erscheint der Unfallhergang selbst. Erklärungsbedürftig bleibt, aus welchen Gründen der angeschuldigte Rechtsanwalt nach dem Unfall nicht nachträglich die Polizei informierte. Die Frage, in welchem Umfang ein angeschuldigter Rechtsanwalt an der Aufklärung von Unklarheiten im Rahmen einer Hauptverhandlung mitwirkt, kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit zulassen.
In Bezug auf die Frage, ob überhaupt von einem Betrug auszugehen ist, wird der Sachverhalt im Rahmen der Hauptverhandlung aufzuklären sein, um tatsächlich die im Rahmen des § 115b BRAO notwendigen Feststellungen treffen zu können. Dabei werden die bereits vom Anwaltsgericht und der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Argumente gegeneinander abzuwägen sein, wobei insoweit weder in Bezug auf die rechtliche Würdigung noch in Bezug auf die dem Strafbefehl zugrunde gelegten Tatsachen eine Bindungswirkung besteht (vgl. Reelsen in Weyland BRAO § 118, Rn. 42).
Lediglich ergänzend und ohne präjudizielle Wirkung erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass nach derzeitiger Aktenlage die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zu dieser Frage dem Senat nicht unplausibel erscheint. Insbesondere mit Blick auf die Zeugenaussage des Sachbearbeiters beim Versicherungsmakler hätte dem angeschuldigten Rechtsanwalt klar sein müssen, dass in Zusammenhang mit der Frage, ob ein Ermittlungsverfahren vorliegt, besondere Sorgfalt und Wahrhaftigkeit erforderlich ist. Im Rahmen von dessen polizeilicher Vernehmung hat dieser ausdrücklich erklärt, den angeschuldigten Rechtsanwalt auf die besondere Bedeutung der Frage nach dem Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens hingewiesen zu haben.
Nach alledem ist der Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft stattzugeben und das Hauptverfahren zu eröffnen.
* Anmerkung der Redaktion