Antrag gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Auskunftsverweigerung (§56 BRAO) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung weiteren Zwangsgeldes durch die Rechtsanwaltskammer wegen Nichtbeantwortung einer Mandantenbeschwerde. Zentrale Frage war, ob eine pauschale Bestreitung die Auskunftspflicht nach §56 BRAO erfüllt. Der Senat hält pauschale Erklärungen ohne Mitteilung näherer Umstände für unzureichend, bejaht die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und der weiteren Androhung und weist den Antrag ab; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag gegen Zwangsgeldfestsetzung und weitere Androhung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt ist nach §56 Abs. 1 S. 1 BRAO verpflichtet, die zur Prüfung einer Beschwerde erforderlichen näheren tatsächlichen Umstände mitzuteilen; eine pauschale Bestreitung ohne Darlegung der zugrundeliegenden Tatsachen genügt nicht.
Kommt der Rechtsanwalt der Auskunftspflicht nach §56 BRAO nicht nach, kann die Rechtsanwaltskammer nach rechtmäßiger Androhung ein Zwangsgeld nach §57 Abs. 2 BRAO festsetzen.
Die Androhung und Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes ist verhältnismäßig und nicht zu beanstanden, wenn frühere Maßnahmen die Auskunftserteilung nicht bewirken konnten.
Die Kostenentscheidung und die Bemessung des Gegenstandswerts richten sich nach §§197, 197a BRAO; der Gegenstandswert kann nach der Summe des festgesetzten und des angedrohten Zwangsgeldes bemessen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
(redaktionelle Leitsätze der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)
Ein Rechtsanwalt hat gemäß § 56 BRAO nähere Umstände zu den tatsächlichen Hintergründen einer Beschwerde mitzuteilen, wenn die Rechtsanwaltskammer andernfalls die Einhaltung der Berufspflichten des Rechtsanwalts nicht überprüfen kann. Mit einer pauschalen Erklärung, das ein Beschwerdevorbringen nicht zutrifft, genügt ein Rechtsanwalt dann seiner Pflicht zur Auskunftserteilung nicht.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die weitere Zwangsgeldandrohung vom 10.05.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Geschäftswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Zuschrift vom 14.08.2015 wandte sich Herr U aus N beschwerdeführend über das Verhalten des Antragstellers an die Antragsgegnerin.
Der Beschwerdeführer beklagt, dass der Antragsteller seine anwaltlichen Pflichten ihm gegenüber aus der Prozessvertretung in einem Verfahren gegen die Firma L GmbH vor dem Landesarbeitsgericht Hamm nicht erfüllt habe. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs habe sich die Firma L verpflichtet, ihm ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Rechtsanwalt O habe zugesichert, für dessen vereinbarungsgemäßen Eingang Sorge zu tragen und außerdem das noch für den Monat Oktober 2012 ausstehende Teilgehalt des Beschwerdeführers bei der Firma L GmbH geltend zu machen, sobald ihm die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vorliege. Trotz mehrfacher Erinnerungen sei der Antragsteller nicht tätig geworden, so dass der Beschwerdeführer ab Juli 2014 sich anderweitig durch Rechtsanwalt P in N habe anwaltlich vertreten lassen müssen. Nach Auskunft dieses neuen Rechtsanwalts sei die Geltendmachung des ausstehenden Teilgehalts von Oktober 2012 nicht mehr möglich, weil der Antragsgegner es versäumt habe, den Anspruch rechtzeitig - nach dem Arbeitsvertrag - geltend zu machen. Darüber hinaus habe der Antragsteller der Aufforderung von Rechtsanwalt P, die Handakte zum Zwecke der Anforderung des Arbeitszeugnisses von der Firma L zu übersenden, keine Folge geleistet und lediglich mitgeteilt, dass ihm nie eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht zugegangen sei. Aufgrund der Untätigkeit des Antragstellers habe er das Recht auf Nachforderung des Teilgehaltes in Höhe von 1.135,48 € verloren und es bestehe keine Möglichkeit, das Arbeitszeugnis von der Firma L anzufordern. Der Antragsteller gebe keine Unterlagen heraus und sei auch im Übrigen zur Abgabe von Erklärungen nicht bereit. Sein Vorbringen hat der Beschwerdeführer U durch Vorlage u.a. des Arbeitsvertrages, mehrerer Gehaltsabrechnungen, eines Schreibens des Rechtsanwalts P an den Antragsteller vom 04.05.2015 sowie Abschriften des E-Mail-Verkehrs mit dem Antragsteller glaubhaft gemacht.
Mit Schreiben vom 03.09.2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Beifügung einer Ablichtung der Beschwerde des Herrn U vom 14.08.2015 mit, dass sie nach § 73 Abs. 2 Ziff. 4 BRAO gehalten sei, die Erfüllung der von Kammermitgliedern obliegenden Berufspflichten zu überwachen; nach dem Beschwerdevorbringen könne ein Verstoß gegen §§ 43, 50 Abs. 2, Abs. 3 BRAO vorliegen. Sie forderte den Antragsteller deshalb gem. § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO unter Hinweis auf sein Recht zur Auskunftsverweigerung nach § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO auf, zu der Beschwerde bis zum 24.09.2015 Stellung zu nehmen. Nachdem der Antragsteller hierauf nicht reagierte, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 01.10.2015 erneut auf, die begehrte Auskunft zu erteilen, ob und inwieweit der Beschwerdevortrag zutreffe, und setzte ihm hierzu eine weitere Frist bis zum 15.10.2015. Zudem wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller durch Festsetzung von Zwangsgeldern zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden könne.
Nachdem der Antragsteller auf dieses Schreiben erneut nicht reagierte, drohte die Antragsgegnerin ihm mit Schreiben vom 02.11.2015 zur Erteilung der verlangten Auskunft ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € für den Fall an, dass seine Stellungnahme zu dem Verdacht des Verstoßes gegen §§ 43, 50 Abs. 2, Abs. 3 BRAO nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung bei der Antragsgegnerin eingehe.
Mit Zuschrift vom 17.11.2015 erklärte der Antragsteller, dass der Beschwerdevortrag aus seiner Sicht nicht zutreffe, und dass vor einer ergänzenden Stellungnahme, wegen der er um Fristverlängerung bat, noch eine weitere Aufarbeitung des Akteninhalts erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 18.11.2015 setzte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € fest, weil der Antragsteller sich trotz der Zwangsgeldandrohung vom 02.11.2015 nicht innerhalb der gesetzten Frist geäußert habe. Zugleich drohte sie dem Antragsteller ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall an, dass seine Stellungnahme zu dem Verdacht des Verstoßes gegen §§ 43, 50 Abs. 2, Abs. 3 BRAO nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Antragsgegnerin eingehe. Den gegen diese Zwangsgeldfestsetzung und die weitere Zwangsgeldandrohung vom Antragsteller angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 02.09.2016 - 2 AGH 2/16 - als unbegründet zurückgewiesen.
Nachdem der Antragsteller nachfolgend - zwischenzeitlich war insofern bereits die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden - zwar das am 18.11.2015 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € entrichtet (Zahlungseingang: 30.03.2017), aber weiterhin nicht zu der gegen ihn erhobenen Beschwerde Stellung genommen hatte, setzte die Antragsgegnerin gegen ihn mit Bescheid vom 10.05.2017 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von nunmehr 1.000,00 € fest, weil der Antragsteller sich trotz der Zwangsgeldandrohung vom 18.11.2015 nicht innerhalb der gesetzten Frist geäußert habe. Zugleich drohte sie dem Antragsteller ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von nochmals 1.000,00 € für den Fall an, dass seine Stellungnahme zu dem Verdacht des Verstoßes gegen §§ 43, 50 Abs. 2, Abs. 3 BRAO nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der - dann am 16.05.2017 erfolgten - Zustellung des Bescheides bei der Antragsgegnerin eingehe.
Mit Zuschrift vom 30.05.2017 erklärte der Antragsteller, dass die angeforderte Stellungnahme nach seiner Auffassung bereits ordnungsgemäß abgegeben worden sei. Der Vorgang müsse insoweit aber nochmals aufgearbeitet werden, was eine daher beantragte Verlängerung der dem Antragsteller gesetzten Frist um zwei Wochen erforderlich mache. Vorläufig könne eine Stellungnahme nur dahingehend abgegeben werden, dass der Antragsteller sich keiner Pflichtverletzung bewusst sei und insofern auf die bereits abgegebene Stellungnahme verwiesen werde. Die beantragte Fristverlängerung wurde von der Antragsgegnerin unter dem 01.06.2017 abgelehnt; die angekündigte Stellungnahme nach Aufarbeitung des Vorgangs ist auch nachfolgend nicht mehr zur Akte gelangt.
Stattdessen stellte der Antragsteller mit am selben Tag bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 16.06.2017 Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Antrag, beide Entscheidungen der Antragsgegnerin vom 10.05.2017 (in der Antragsschrift offensichtlich versehentlich datiert auf den „18.11.2015“) aufzuheben. Zugleich beantragte er zur Begründung des Antrages die Gewährung von Akteneinsicht, welche ihm mit Zuschrift vom 19.06.2017 seitens der Antragsgegnerin in deren Räumlichkeiten angeboten wurde.
Nachdem eine Begründung des Antrags auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs durch den Antragsteller ausblieb, hat die Antragsgegnerin den Beschwerdevorgang mit Zuschrift vom 24.07.2017 dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vorgelegt. Mit Zuschrift des Vorsitzenden vom 14.09.2017 ist dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass die Sache vom Senat nicht vor dem 01.12.2017 entschieden werde. Der Antragsteller hat sich nicht weiter geäußert.
II.
Der form- und fristgerecht gestellte Antrag ist nicht begründet.
1. Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung gem. § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO, nämlich der Antragsgegnerin gegenüber zu den der Beschwerde zugrundeliegenden Umständen Auskunft zu geben, innerhalb sämtlicher ihm von der Antragsgegnerin gesetzten Fristen und ungeachtet auch der am 18.11.2015 erfolgten Androhung eines weiteren Zwangsgeldes nicht nachgekommen.
Entgegen der vom Antragsteller in der Zuschrift vom 30.05.2017 geäußerten Auffassung hat er die von der Antragsgegnerin angeforderte Stellungnahme bislang gerade nicht abgegeben. Unmissverständlich hat der Senat hierzu im Beschluss vom 02.09.2016 - 2 AGH 2/16 - ausgeführt: „Seine mit Schreiben vom 17.11.2015 erfolgte pauschale Erklärung, dass aus seiner Sicht das Beschwerdevorbringen nicht zutreffe, ist nicht als hinreichende Auskunftserteilung anzusehen, da es der Mitteilung an jeglicher, den Vorwürfen zugrundeliegender Tatumstände fehlt. Ohne die Mitteilung näherer Umstände zu den tatsächlichen Hintergründen der Beschwerde des früheren Mandanten ist die Antragsgegnerin nicht in die Lage versetzt, die Einhaltung der Berufspflichten des Antragstellers zu überprüfen. An der Darlegung eben solcher Umstände durch den Antragsteller, der sich zu dem Vorwurf lediglich pauschal bestreitend eingelassen hat, fehlt es jedoch.“ Nichts anderes gilt für die denkbar allgemein gehaltene Formulierung in der Zuschrift vom 30.05.2017, dass der Antragsteller sich keiner Pflichtverletzung bewusst sei.
Die Nichterfüllung der Verpflichtung gem. § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO ist nicht nur ein geringfügiger Verstoß gegen berufsrechtliche Verpflichtungen, da der Rechtsanwalt durch seine Säumnis den Kammervorstand daran hindert, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen.
Auf ein möglicherweise bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht hat der Antragsteller sich nicht berufen; der Antragsteller trägt auch nichts dazu vor, dass die erfolgte Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig sein könnte.
2. Die angesichts der weiterhin weigerlichen Haltung des Antragstellers nach § 57 Abs. 2 BRAO gebotene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist ebenfalls rechtmäßig und - da die bisherigen Maßnahmen eine Auskunftserteilung nicht bewirken konnte - auch in der Höhe von weiteren 1.000,00 € nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 Abs. 1 S. 1, 197 a Abs. 1 S. 1 BRAO.
IV.
Den Gegenstandswert bemisst der Senat nach der Summe des festgesetzten und des angedrohten weiteren Zwangsgeldes.